Syndikus-Steuer­­berater

Seit 2008 können Steuer­berater unter bestimmten Voraus­setzungen auch als Ange­stellte bei einem nicht berufs­ständischen Arbeit­geber (z. B. in der Steuer­abteilung eines Unter­nehmens oder Verbandes) tätig sein, als sog. Syndikus-Steuer­berater.

Voraus­setzungen für die Bestellung zum Syndikus-Steuer­berater

  • Der Syndikus-Steuer­berater muss im Rahmen des Anstellungs­verhältnisses spezifische Steuer­berater­tätigkeiten im Sinne des § 33 StBerG (z. B. Erstellung der Lohn- und Finanz­buch­führung, des Jahres­abschlusses, der betrieblichen Steuer­erklärungen, Auftreten für den Arbeitgeber vor Finanz­behörden und -gerichten) ausüben.
     
  • Der Steuer­berater muss rechtlich und tat­sächlich in der Lage sein, den Beruf des Steuer­beraters neben dem Angestellten­verhältnis auszuüben. Eine aus­schließliche Angestellten­tätigkeit bei dem Unter­nehmen/Verband ist nicht zulässig. Erforderlich ist daher das Ein­verständnis des Arbeit­gebers, dass der Syndikus den Beruf als Steuer­berater neben der Angestellten­tätigkeit ausüben darf.
     
  • Das Vorliegen dieser Voraus­setzungen ist durch eine Arbeit­geber­bescheinigung und ggf. ergänzende Unterlagen (z. B. Anstellungs­vertrag/Stellen­beschreibung) nach­zuweisen.
     
  • Begründung einer beruflichen Nieder­lassung: Der Syndikus-Steuer­berater muss eine berufliche Nieder­lassung als Steuer­berater unter­halten. Diese kann sich in einem eigenen Büro, der privaten Wohnung, aber auch in den Arbeits­räumen des Arbeit­gebers befinden, sofern dort die Möglich­keit besteht, als Steuer­berater selb­ständig zu arbeiten, und der Arbeit­geber hiermit ein­verstanden ist.
     
  • Abschluss einer eigenen Berufs­haftpflicht­versicherung


Nähere Auskünfte zum Syndikus-Steuer­berater und den Bestellungs­voraus­setzungen erteilen die Steuer­berater­kammern. Dort erhalten Sie auch die erforder­lichen Antrags­vordrucke und das Muster einer Arbeit­geber­bescheinigung.