Voraussetzungen für die Bestellung zum Syndikus-Steuerberater
- Der Syndikus-Steuerberater muss im Rahmen des Anstellungsverhältnisses spezifische
Steuerberatertätigkeiten im Sinne des § 33 StBerG (z. B. Erstellung der Lohn- und
Finanzbuchführung, des Jahresabschlusses, der betrieblichen Steuererklärungen, Auftreten für den
Arbeitgeber vor Finanzbehörden und
-gerichten ) ausüben. - Der Steuerberater muss rechtlich und tatsächlich in der Lage sein, den Beruf des Steuerberaters neben dem Angestelltenverhältnis auszuüben. Eine ausschließliche Angestelltentätigkeit bei dem Unternehmen/Verband ist nicht zulässig. Erforderlich ist daher das Einverständnis des Arbeitgebers, dass der Syndikus den Beruf als Steuerberater neben der Angestelltentätigkeit ausüben darf.
- Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Arbeitgeberbescheinigung und ggf. ergänzende Unterlagen (z. B. Anstellungsvertrag/Stellenbeschreibung) nachzuweisen.
- Begründung einer beruflichen Niederlassung: Der Syndikus-Steuerberater muss eine berufliche Niederlassung als Steuerberater unterhalten. Diese kann sich in einem eigenen Büro, der privaten Wohnung, aber auch in den Arbeitsräumen des Arbeitgebers befinden, sofern dort die Möglichkeit besteht, als Steuerberater selbstständig zu arbeiten, und der Arbeitgeber hiermit einverstanden ist.
- Abschluss einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung
Nähere Auskünfte zum Syndikus-Steuerberater und den Bestellungsvoraussetzungen erteilen die Steuerberaterkammern. Dort erhalten Sie auch die erforderlichen Antragsvordrucke und das Muster einer Arbeitgeberbescheinigung.
