Pressedossier der Bundessteuerberaterkammer
Bereits im Jahr 2002 wurden die rechts- und steuerberatenden sowie wirtschaftsprüfenden Berufe durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus (BGBl. I, S. 3105 ff.) verstärkt in die Bekämpfung der Geldwäsche einbezogen, insbesondere durch die Auferlegung einer Verdachtsanzeigepflicht bei geldwäscheverdächtigen Finanztransaktionen, wie sie schon vorher für Geld- und Kreditinstitute bestand.
Am 29. Dezember 2011 ist das Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention in Kraft getreten (BGBl. I S. 2959). Hintergrund der Gesetzesnovelle ist die im Jahr 2009 von der Financial Action Task Force (FATF), einem internationalen Gremium zur Bekämpfung der Geldwäsche, durchgeführte Deutschland-Prüfung und der hierzu von der FATF veröffentlichte Prüfungsbericht. In diesem Bericht wurden durch die FATF zahlreiche Defizite im deutschen Rechtssystem bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung festgestellt. Durch die Novellierung des Geldwäschegesetzes wurden die von der FATF beanstandeten Defizite beseitigt und u. a. auch für Steuerberater die geldwäscherechtlichen Pflichten noch erweitert.
Weitere Informationen
Die nachfolgenden Seiten sollen verschiedene Informationen zum Thema der Geldwäschebekämpfung geben und dadurch einen Beitrag zur Sensibilisierung der Angehörigen des steuerberatenden Berufs leisten:
Bestellung eines Geldwäschebeauftragten – Anordnung der Bundessteuerberaterkammer nach § 9 Abs. 4 GwG
Standardformular für Verdachtsanzeigen nach dem Geldwäschegesetz
Die Bundessteuerberaterkammer hat zusammen mit der Bundesrechtsanwaltskammer, der Wirtschaftsprüferkammer und der Bundesnotarkammer ein Formular erstellt, mit dessen Hilfe Berufsangehörige Verdachtsfälle an die zuständigen Bundesberufskammern – für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte also an die Bundessteuerberaterkammer – übermitteln können. Das Formular soll den Verpflichteten die konkrete Ausgestaltung ihrer Anzeige sowie den Behörden deren Auswertung erleichtern. Das Dokument ist „interaktiv“ und gestattet damit eine weiterführende Bearbeitung.
WORD-Dateien:
Formular zur Verdachtsanzeige
Anlage 1 - Hinweise zur Verwendung
Anlage 2 - Erreichbarkeiten bei den Bundesberufskammern
Newsletter des Bundeskriminalamts/der Financial Intelligence Unit Deutschland
Das Bundeskriminalamt/die Financial Intelligence Unit (FIU) Deutschland stellt in unregelmäßigen Abständen einen Newsletter ins Internet, der die noch intensivere Information der zur Abgabe von Verdachtsmeldungen Verpflichteten zum Thema Geldwäsche anstrebt. Ferner soll die Kommunikation zwischen den Verpflichteten und der FIU Deutschland gestärkt werden. Der Newsletter enthält u. a. Informationen zur Erstellung einer Verdachtsanzeige sowie die Darstellung von Methoden und Typologien der Geldwäsche anhand von ausgewählten Fallbeispielen. Die aktuelle Ausgabe (11/2010) gibt einen Überblick über die Entwicklung der Verdachtsanzeigen im Zeitraum von Januar bis September 2010 und berichtet über aktuelle Entwicklungen und Trends im Bereich der Geldwäsche. Der Newsletter steht zur Ansicht und zum Download im PDF-Format auf den Internet-Seiten des BKA (Pfad: Profil > Zentralstelle - Einrichtungen > Financial Intelligence Unit > Veröffentlichungen > Newsletter) zugangsgeschützt zur Verfügung.
Interessierte Steuerberater können per Briefpost oder E-Mail unter Angabe ihrer Berufsregisternummer bei ihrer für sie zuständigen Steuerberaterkammer das Passwort und den Benutzernamen erfragen. Leser der letzten Ausgabe des Newsletters brauchen die Zugangsdaten nicht erneut abzufragen, da diese unverändert geblieben sind.
Bitte beachten Sie, dass der Newsletter ausschließlich den zur Abgabe von Verdachtsmeldungen Verpflichteten zur Kenntnis gebracht werden soll.
Jahresbericht 2010 der FIU Deutschland
Die Zentralstelle für Geldwäscheverdachtsanzeigen beim Bundeskriminalamt (FIU Deutschland) hat am 16. September 2011 den Jahresbericht 2010 veröffentlicht. In dem Bericht findet sich u. a. auch eine Darstellung zur Entwicklung der Geldwäscheverdachtsanzeigen im Jahr 2010. Danach wurden im Jahr 2010 insgesamt 11.042 Verdachtsanzeigen erstattet. Dies bedeutet gegenüber dem Vorjahr (2009: 9.046 Anzeigen) eine Steigerung um 22 %. Die Zunahme geht u. a. darauf zurück, dass sich die Zahl der Anzeigen im Zusammenhang mit sogenannten Finanzagenten stark erhöht hat (ca. 29 % mehr als im Vorjahr). Bei „Finanzagenten“ handelt es sich um Personen, die angeworben werden, um ihr Privatkonto für Geldwäsche-Transaktionen zur Verfügung zu stellen und die Beträge – regelmäßig gegen Provision – ins Ausland an Hinterleute oder zur weiteren Verschleierung von Zahlungsvorgängen an andere Finanzagenten weiterzuleiten.
PDF-Datei:
Jahresbericht 2010 der FIU Deutschland
Liste gleichwertiger Staaten
Das neu gefasste Geldwäschegesetz macht die Anwendung von bestimmten Privilegien im Fall von Drittstaaten davon abhängig, dass die dort geltenden Anforderungen zur Verhinderung der Geldwäsche mit denen des Geldwäschegesetzes gleichwertig sind (vgl. § 5 Abs. 2 Nrn. 1 und 3, § 6 Abs. 2 Nr. 2, § 7 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 GwG).
Da die EU-Kommission kein Mandat zur Erstellung einer offiziellen EU-Liste von Ländern mit gleichwertigen Standards besitzt, haben sich die EU-Mitgliedstaaten untereinander auf eine Liste von Drittländern verständigt, bei denen aufgrund objektiv feststellbarer Kriterien von einer Gleichwertigkeit der entsprechenden Präventionsstandards ausgegangen werden kann.
Die zwischen den Mitgliedstaaten vereinbarte Liste beinhaltet die folgenden Staaten:
- Argentinien
- Australien
- Brasilien
- Hongkong
- Japan
- Kanada
- Mexiko
- Neuseeland
- Russische Förderation
- Schweiz
- Singapur
- Südafrika
- Vereinigte Staaten von Amerika.
Die Mitgliedstaaten der EU sowie des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) bedürfen bereits durch ihre Implementierung der Dritten Geldwäscherichtlinie keiner Gleichwertigkeitsqualifizierung. Als gleichwertig gelten ebenfalls die Anforderungen in den französischen Überseegebieten (Mayotte, Neu-Kaledonien, Französisch-Polynesien, Saint Pierre und Miquelon sowie Wallis and Futuna) sowie in den niederländischen Überseegebieten (Niederländische Antillen und Aruba). Diese Überseegebiete gehören zwar nicht zur EU oder zum EWR, gelten aber im Rahmen der FATF als Teil von Frankreich bzw. den Niederlanden. Ebenso gelten Jersey, Guernsey und die Isle of Man als gleichwertig.
40 Empfehlungen der FATF (2003) – Nichtamtliche Übersetzung des bayerischen LKA
Die FATF (Financial Action Task Force on Money Laundering) ist ein zwischenstaatliches Gremium, das Standards festlegt und politische Maßnahmen entwickelt, um Geldwäsche und die Finanzierung von Terrorismus zu bekämpfen. Die 1990 erstmals aufgestellten 40 Empfehlungen der FATF sind nach 1996 nunmehr im Jahre 2003 nochmals überarbeitet worden. Da es sich bei den nachfolgenden Empfehlungen um eine nichtamtliche Übersetzung durch das Bayerische LKA handelt, gilt in Zweifelsfällen der englische Originaltext, der hier abrufbar ist. Dem Vernehmen nach ist das Bundesministerium des Innern derzeit mit einer amtlichen Übersetzung befasst. Bis diese vorliegt, will die Bundessteuerberater- kammer zumindest die nichtamtliche Übersetzung des Bayerischen Landeskriminalamtes zur Verfügung stellen:
PDF-Datei:
40 Empfehlungen der FATF (2003) – Nichtamtliche Übersetzung des bayerischen LKA
Zentrale Fachdienststellen für Finanzermittlungen bei dem Landeskriminalämtern und dem Bundeskriminalamt
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben nach § 11 Abs. 1 und 4 GwG bei der Festestellung von Tatsachen, die darauf schließen, dass eine Straftat der Geldwäsche nach § 261 StGB dient oder eine Terrorismusfinanzierung begangen oder versucht wurde bzw. wird, unverzüglich der Bundessteuerberaterkammer zu melden. Die Verdachtsmeldungen sind an die
Bundessteuerberaterkammer
z. Hd. Herrn RA Stefan Ruppert
Postfach 02 88 55
10131 Berlin
Telefon: 030 240087-13
Telefax: 030 240087-99
E-Mail:
berufsrecht@bstbk.de
zu richten. Im Vorfeld möglicher Verdachtsanzeigen können sich Steuerberater und Steuerbevollmächtigte neben der Möglichkeit, sich an die Bundessteuerberaterkammer zu wenden, auch direkt von den zentralen Fachdienststellen für Finanzermittlungen bei den Landeskriminalämtern beraten lassen. Die Landeskriminalämter stehen für Hilfestellungen bei der konkreten Entscheidung der Berufsangehörigen, ob eine Verdachtsmeldung zu erfolgen hat, zur Verfügung. Die Verdachtsmeldung selbst ist aber auch in diesem Falle unverändert an die Bundessteuerberaterkammer zu richten.
Studie zur Geldwäsche vorgestellt
Das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht hat im Auftrag der Bundesministerien der Justiz und des Inneren die Gefährdung von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Notaren und Wirtschaftsprüfern durch Geldwäsche untersucht.
Ziel der Studie war unter anderem, die Frage zu beantworten, in welchem Umfang Angehörige der freien Berufe in präventive Maßnahmen gegen Geldwäsche einbezogen werden sollten. Im Rahmen des Forschungsvorhabens wurden zum einen Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare und Wirtschaftsprüfer gebeten, ihre Gefährdungslage selbst einzuschätzen. Die Befragten gaben im Durchschnitt zwei Fälle pro Jahr an, in denen sie den Eindruck hatten, dass bei den Mandanten Geldwäschemotive eine Rolle gespielt haben könnten.
Zudem hat die Studie Akten aus Strafverfahren analysiert, bei denen gegen Angehörige der genannten Berufsgruppen ein Anfangsverdacht auf Geldwäschehandlungen bestand. Dabei wurde festgestellt, dass die genannten Berufsgruppen als Beschuldigte in Geldwäscheverfahren nur eine relativ geringe Rolle spielen. In 95 untersuchten Ermittlungsverfahren wurde nur in sechs Fällen Anklage erhoben.
Der vollständige Bericht ist auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz verfügbar (http://www.bmj.bund.de/geldwaeschebericht).