Steuer­­berater­­vergütungs­­verordnung

Anwendungsbereich der StBVV

Die Vergütung von Steuer­beratern, Steuer­bevollmächtigten und Steuer­beratungs­gesellschaften für steuer­beratende Leistungen, die sogenannten Vorbehalts­aufgaben, ist in der gesetzlichen Steuer­berater­vergütungs­verordnung (StBVV) festgelegt. Für die Anwendung der StBVV ist zu beachten, dass sie für Tätigkeiten im Inland und für Steuer­berater mit Sitz im Inland gilt. Ausgenommen aus dem Anwendungs­bereich der StBVV sind die Abrechnung der Leistungen des Steuer­beraters auf dem Gebiet der sogenannten vereinbaren Tätigkeiten.

Von der StBVV kann der Steuer­berater durch Vereinbarung in Textform mit seinen Mandanten abweichen. Vereinbart werden können sowohl eine höhere als auch eine niedrigere Vergütung. Erfüllt werden müssen aber bestimmte formale und inhaltliche Voraus­setzungen (§ 4 StBVV). Steuer­berater müssen ihre Mandanten auf diese Möglich­keiten hinweisen.

Die Berechnung der Vergütung nach der StBVV

Die StBVV enthält für die jeweiligen Tätigkeiten des Steuer­beraters einzelne Gebühren­tat­bestände. In ihnen ist festgelegt, ob der Steuer­berater Wert­gebühren, Betrags­rahmen­gebühren oder Zeit­gebühren seiner Abrechnung zu Grunde legen muss. Damit ein Mandant die Honorar­rechnung seines Steuer­beraters einfach nach­vollziehen kann, gibt die StBVV in § 9 dem Steuer­berater einige formelle Besonder­heiten auf. Er muss in seiner Abrechnung folgende Punkte angeben:
 

  • die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen,
     
  • die Vorschüsse,
     
  • eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebühren­tat­bestands,
     
  • die Bezeichnung der Auslagen,
     
  • die angewandten Vorschriften der StBVV und
     
  • bei Wert­gebühren auch den Gegen­stands­wert.


Wert­gebühr

Die meisten Gebühren­tat­bestände der StBVV wie zum Beispiel die Erstellung der Buch­führung (§ 33) oder die Aufstellung des Jahres­abschlusses (§ 35 Abs. 1 Nr. 1a) gehen grundsätzlich von Wert­gebühren (§ 10) aus. Die Wert­gebühr wird nach dem Wert berechnet, den der Gegen­stand der beruflichen Tätig­keit hat – der soge­nannte Gegen­stands­wert –, und bestimmt sich nach den Gebühren­tabellen A bis D der StBVV und dem anzu­wendenden Zehntel­satz. Die konkrete Höhe einer Gebühr ergibt sich somit aus dem Gegen­stands­wert der Tätigkeit des Steuer­beraters, der Anwendung eines Zehntel­satzes für diese Tätigkeit und der entsprechenden Gebühren­tabelle der StBVV.

Beispiele für Wert­gebühren:
 

  • Für die Anfertigung einer Einkommen­steuer­erklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte erhält der Steuer­berater 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A. Die Mittel­gebühr liegt somit bei 3,5/10. Gegen­stands­wert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 8.000 Euro (siehe dazu § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBVV).
     
  • Die Monats­gebühr für die Buch­führung einschließlich des Kontierens der Belege beträgt 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C. Die Mittel­gebühr liegt bei 7/10. Der Gegen­stands­wert ist der höchste Betrag, der sich aus dem Jahres­umsatz oder der Summe des Aufwandes ergibt (siehe dazu § 33 Abs. 1 und 4 StBVV).
     
  • Für die Ermittlung des Über­schusses der Betriebs­einnahmen über die Betriebs­ausgaben erhält der Steuer­berater 5/10 bis 30/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B. Die Mittel­gebühr liegt bei 17,5/10. Gegen­stands­wert ist der jeweils höhere Betrag der Summe der Betriebs­einnahmen und der Summe der Betriebs­ausgaben, jedoch mindestens 17.500 Euro (siehe dazu § 25 Abs. 1 StBVV).
  • Für die Aufstellung eines Jahres­abschlusses (Bilanz und GUV) beträgt die Gebühr 10/10 bis 40/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B. Die Mittel­gebühr liegt bei 25/10. Gegen­stands­wert ist das Mittel zwischen der berichtigten Bilanz­summe und der betrieblichen Jahres­leistung (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StBVV).


Bei der Festlegung des Zehntel­satzes ist der Steuer­berater an den in der StBVV vorgegebenen Rahmen gebunden. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt der Steuer­berater die Gebühr unter Berück­sichtigung aller Umstände. Kalkuliert werden insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögens­verhältnisse des Auftrag­gebers, der Umfang und der Schwierig­keits­grad der im konkreten Fall vom Steuer­berater erbrachten Leistungen nach billigem Ermessen. Darüber hinaus kann ein besonderes Haftungs­risiko berücksichtigt werden (§ 11 StBVV).

Anstelle der Einzel­abrechnung sieht die StBVV auch die Möglichkeit vor, eine Pauschal­vergütung zu vereinbaren (§ 14 StBVV). Für diese Verein­fachungs­regelung sind ebenfalls bestimmte Anforderungen zu beachten. Die Verein­barung ist in Text­form und für einen Zeit­raum von mindestens einem Jahr zu treffen (etwa für laufend auszu­führende Tätigkeiten wie Buch­haltung, oder Beratung).
 

Betrags­rahmen­gebühr
 

Bei den Betrags­rahmen­gebühren gibt die StBVV bei der Lohn­buch­führung (§ 34 StBVV) konkrete Euro-Beträge vor.
 

Beispiele für Betrags­rahmen­gebühren:
 

Für die erstmalige Einrichtung von Lohn­konten und die Aufnahme der Stamm­daten erhält der Steuer­berater eine Gebühr von 5 bis 18 Euro je Arbeit­nehmer (§ 34 Abs. 1 StBVV).
Für die Führung von Lohn­konten und die Anfertigung der Lohn­abrechnung erhält der Steuer­berater eine Gebühr von 5 bis 28 Euro je Arbeit­nehmer und Abrechnungs­zeit­raum (§ 34 Abs. 2 StBVV).

Zeit­gebühr


Für einzelne in der StBVV angeführte Tätigkeiten (wie zum Beispiel die Prüfung des Steuer­bescheids, die Teilnahme an Prüfungen) oder in Fällen, in denen keine genügenden Anhalts­punkte für eine Schätzung des Gegenstands­wertes vorliegen, nutzt der Steuer­berater die Zeit­gebühr (§ 13 StBVV). Sie berechnet sich nach dem für die Bearbeitung des Auftrages erforderlichen Zeit­aufwand und beträgt, sofern nicht ein höherer Betrag gesondert vereinbart ist, zwischen 30 und 75 Euro je angefangene halbe Stunde.

Neben diesen drei Gebühren­arten hat der Steuer­berater zusätzlich Anspruch auf Ersatz bestimmter bei der Aus­führung des Auftrages entstehender Entgelte: Der Steuer­berater kann Folgendes fordern:
 

  • für Post- und Tele­kommu­nikations­dienst­leistungen anstelle der tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschal­satz in Höhe von 20 Prozent der sich nach der StBVV ergebenden Gebühr, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20 Euro (§ 16 StBVV),
     
  • den Ersatz der Schreib­auslagen für bestimmte Abschriften und Foto­kopien (§ 17 StBVV),
     
  • die Erstattung der Fahrt­kosten und Über­nachtungs­kosten als Reise­kosten (§18 StBVV),
     
  • ein Tage- und Abwesen­heits­geld bei Geschäfts­reisen (§ 18 StBVV) und
     
  • die auf die Tätigkeit entfallende Umsatz­steuer (§ 15 StBVV) von derzeit 19 Prozent.


Bitte benutzen Sie die Such- und Filterfunktion für eine gezielte Auswahl.

Filter

Beiträge pro Seite

  • 5
  • 10
  • 15

Ergebnisse:   Seiten    Dateien

Format

Zeitraum

  • Inkludieren
  • Exkludieren
  • Ausschließlich

Suche


Keine Daten gefunden