Zusammensetzung der Satzungsversammlung
Die Satzungsversammlung setzt sich aus dem Präsidenten der Bundessteuerberaterkammer, den Präsidenten der 21 Steuerberaterkammern und weiteren von den Kammermitgliedern direkt gewählten Delegierten zusammen. Die Zahl der Delegierten bemisst sich nach der Zahl der Kammermitglieder (je angefangene 1.500 Mitglieder ein Delegierter, mindestens aber zwei Delegierte je Steuerberaterkammer). Maßgebend ist die Zahl der Kammermitglieder am 01.01. des Jahres, in dem die Satzungsversammlung einberufen wird. Die Satzungsversammlung hat zurzeit insgesamt 95 Mitglieder. Jedes Mitglied der Satzungsversammlung entscheidet unabhängig und verfügt in der Satzungsversammlung über eine Stimme.
Durchführung der Satzungsversammlung
Die Satzungsversammlung wird durch den Präsidenten der Bundessteuerberaterkammer unter
Mitteilung der Tagesordnung einberufen und vom ihm geleitet. Zeitpunkt und Ort der
Satzungsversammlung beschließt das Präsidium. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens fünf
Steuerberaterkammern oder ein Viertel der Mitglieder der Satzungsversammlung schriftlich
beantragen.
Die Satzungsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder
anwesend sind. Änderungen der BOStB und FBO bedürfen der Mehrheit aller Mitglieder der
Satzungsversammlung, für sonstige Beschlüsse (z. B. über Anträge zur Geschäftsordnung) reicht die
einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder aus.