Zentrale Säulen der Steuerberatung schützen

Prof. Dr. Hartmut Schwab, Präsident der BStBK

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

die Bundesrepublik Deutschland hat einen neuen Bundestag gewählt. Die amtlichen Ergebnisse zeigen: Die Unionsparteien haben gewonnen. Für eine Regierungsbildung deutet alles auf eine große Koalition mit der SPD hin. Wichtigstes Ziel der neuen Bundesregierung sollte es sein, der angeschlagenen Wirtschaft mit dringend benötigten steuerpolitischen Impulsen und einem wirksamen Bürokratieabbau kurzfristig wieder auf die Beine zu helfen. Wie das konkret gelingen kann, hat u. a. die BMF-Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“ überzeugend dargelegt. Auch die von uns erarbeiteten Forderungen an den zukünftigen Gesetzgeber liefern praxisnahe Vorschläge. Sie entlasten unsere Mandantschaft und unseren Berufsstand. Die Welt wartet nicht auf Deutschland. Unsere Bundesregierung muss jetzt schnell ins Handeln kommen.

Mit Blick auf unseren Berufsstand wird es dabei auch darum gehen, dass der Schutz der Freien Berufe angemessen in die Koalitionsverhandlungen eingebracht und die besondere Bedeutung von uns Freiberuflerinnen und Freiberuflern auch im Koalitionsvertrag verankert wird. Uns alle eint die hohe Professionalität, die Gemeinwohlverpflichtung, die Selbstkontrolle und die Eigenverantwortlichkeit unserer Dienstleistung. Dies gilt es zu schützen, auch auf EU-Ebene.

Denn die Europäische Kommission plant, im Juni 2025 eine neue Binnenmarktstrategie zu veröffentlichen. Ziel ist es, das Potenzial des Marktes voll auszuschöpfen und die Produktivität in der EU zu steigern. Das unterstützen wir zwar grundsätzlich, warnen aber vor einer pauschalen und praxisfernen Deregulierung der steuerberatenden Berufe im Zuge der Binnenmarktstrategie. Wir begleiten das Vorhaben von Anfang an und stellen u. a. folgende zentrale Forderungen klar.

Berufliche Standards für Steuerberater sind nicht verhandelbar
Als unabhängige Organe der Steuerrechtspflege sind wir Steuerberater in Deutschland nicht bloße Marktakteure, sondern Teil der Steuerrechtsordnung. Wir stehen für Verlässlichkeit der steuerlichen Beratung in unserem Land. Eine Lockerung der berufsrechtlichen Anforderungen würde die Unternehmen, insbesondere KMU, gefährden, da minderwertige Steuerberatung zu erheblichen finanziellen Einbußen führen kann.

Dienstleistungen sind keine Waren
Für eine praxisgerechte Binnenmarktpolitik ist es unerlässlich, dass die EU-Kommission strikt zwischen gewerblichen Dienstleistungen und hoch qualifizierten Beratungsberufen unterscheidet. Steuerberatung erfordert spezifische Fachkenntnisse, nationale Rechtskenntnis und ein hohes Maß an Verantwortung. Eine Gleichsetzung mit gewerblichen Dienstleistungen lehnen wir strikt ab. Sie gefährdet nicht nur die Qualität der Beratung, sondern steht auch im Widerspruch zu steuerpolitischen Zielen der EU zur Bekämpfung von Steuervermeidung und zur Stärkung der Steuertransparenz.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, die Bedeutung der Grundpfeiler unseres Berufs können wir nicht genug betonen. Wir appellieren an die EU-Kommission und die neue Bundesregierung, die besonderen Anforderungen des steuerberatenden Berufsstands zu berücksichtigen und praxisferne Deregulierungsmaßnahmen zu vermeiden. Qualität, Unabhängigkeit und Verbraucherschutz müssen im Zentrum einer nachhaltigen Binnenmarktstrategie stehen.

Ihr Hartmut Schwab

Geldwäsche-Meldepflicht: Abgrenzung von Steuerberatung und Buchführung

Steuerberater*innen sind nach dem Geldwäschegesetz dazu verpflichtet, geldwäscherechtlich relevante Verdachtsfälle bei der Financial Intelligence Unit (FIU) zu melden. Von dieser Pflicht gibt es jedoch eine Ausnahme. In der Praxis ist dabei häufig unklar, wann diese im Einzelfall greift. Mit einem neuen Merkblatt bringt die BStBK nun Licht ins Dunkel.

Mit dem Geldwäschegesetz will der Gesetzgeber Finanzkriminalität wirksamer verhindern. So sind auch Steuerberater*innen grundsätzlich verpflichtet, geldwäscherechtlich relevante Sachverhalte in Bezug auf ihre Mandantschaft zu melden. Um der besonderen Verschwiegenheitspflicht des steuerberatenden Berufs Rechnung zu tragen, gibt es jedoch eine umfassende Ausnahme von der Melde­pflicht. So besteht die Pflicht nicht, wenn sich der betreffende Sachverhalt auf Informationen bezieht, die Steuerberater*innen im Rahmen der Rechts- bzw. Steuerberatung oder Prozessvertretung erhalten haben. Dies gilt auch bereits für den Zeitraum der Mandatsanbahnung, sodass es unerheblich ist, ob bereits ein entsprechendes Beratungs- oder Vertretungsmandat erteilt wurde.

Dem Meldeprivileg unterliegen nach der Begründung des Gesetz­gebers jedoch nicht sämtliche Tätigkeiten der Steuerberater*innen. So bleibt es bei der Meldepflicht insbesondere in Bezug auf einfache kaufmännische Hilfstätigkeiten und reine Buchführungstätigkeiten.

Da die Buchführungstätigkeit und die Steuerberatung im Kanzleialltag aber meist untrennbar miteinander verbunden sind, stellt sich Steuerberater*innen regelmäßig die Frage, wie sich beide Tätigkeitsbereiche voneinander abgrenzen lassen. Bisherige Abgrenzungsversuche haben sich meist als zu formalistisch und wenig praxistauglich erwiesen. Daher nimmt die BStBK nun in ihrem neuen Merkblatt eine sachgerechtere Abgrenzung vor, die eine Ausnahme von der Meldepflicht auch bei Buchführungstätigkeiten, die eng mit der Steuerberatung verzahnt sind, vorsieht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Buchführungstätigkeit Voraussetzung für die ordnungsgemäße Rechtsberatung ist oder die Beratung sinnvollerweise nur auf ihrer Grundlage ausgeübt werden kann. Solche Berufstätigkeiten sind dann weder ausschließlich betriebswirtschaftlich noch reine Buchführungstätigkeiten. Sie sind vielmehr auf die Rechts- bzw. Steuerberatung gerichtet. Als Abgrenzungsgrundsatz können Steuerberater*innen dabei die Beantwortung der Frage heranziehen, ob im konkreten Einzelfall auch Angehörige eines nicht rechtsberatenden Berufs den erteilten Auftrag hätten beantworten können.

Zur besseren Einordnung enthält das BStBK-Merkblatt auch jeweils einen Positiv- und einen Negativkatalog, die beispielhaft meldepflichtige und nicht meldepflichtige Tätigkeiten auflisten. Das BStBK-Merkblatt stellen die regionalen Steuerberaterkammern zur Verfügung.

Treffen mit Bundesfinanzminister Dr. Jörg Kukies

BStBK-Präsident Prof. Dr. Hartmut Schwab tauschte sich am 11. Februar 2025 mit Bundesfinanzminister Dr. Jörg Kukies zu aktuellen berufspolitischen Themen aus.

Sie diskutierten u. a. über die Vorschläge der BMF-Experten­kommissionen „Vereinfachte Unternehmen­steuerreform“ und „Bürgernahe Einkommen­steuer“. Prof. Schwab appellierte, diese zeitnah um­zusetzen.

Bürokratieabbau durch angepasstes Umsatzsteuerverfahrensrecht

Die Umsatzsteuer soll als Massentrans­aktionssteuer rechtssicher und gemäß den unionsrechtlichen Grundsätzen der Verhält­nismäßigkeit und Neutralität erhoben werden. Sie muss für Umsätze zwischen Unternehmen neutral bleiben, darf also keinen wettbewerbsbeeinflussenden Faktor darstellen. Diese Vorgaben entsprechen aber nicht der aktuellen Rechtspraxis in Deutschland, bei der Unternehmen häufig sachwidrig belastet werden.

Um dies zu ändern, erarbeitete die BStBK gemeinsam mit dem Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. (BDI) einen Katalog mit Sofortmaßnahmen für den neuen Gesetzgeber. Demnach bedarf es verbindlicher Auskunftsverfahren im Vorfeld der Steuerfestsetzung und gesonderter Feststellungsverfahren, damit die Finanzverwaltungen aller Beteiligten den umsatzsteuerrechtlich relevanten Sachverhalt einheitlich beurteilen können. Zudem seien umfassende Beteiligungsrechte an den jeweiligen umsatzsteuerlichen Verfahren durch Hinzuziehung und notwendige Beiladung sowie wirksame Korrekturmöglichkeiten bei inkongruenten Steuer­festsetzungen notwendig. Des Weiteren fordern BStBK und BDI, u. a. die Erstattung rechtswidrig erhobener Umsatzsteuer nach EuGH-Rechtsprechung gesetzlich zu regeln und eine beschränkte Verzinsung der Umsatzsteuer auf Fälle einzuführen, in denen der Fiskus tatsächlich in einer Gesamtbetrachtung aller Beteiligten finanziell benachteiligt ist.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen erleichtern nach Auffassung der BStBK das Verfahren für alle Beteiligten erheblich, ohne das unionsrechtskonforme Umsatz­steueraufkom­men zu mindern. Zudem entlastet eine zwischen allen Beteiligten einheitlich abgestimmte und zeitnahe umsatzsteuerliche Beurteilung die Unternehmen, da sie einen geringeren Aufwand erfordert als nachgelagerte Prüfungs-, Rechtsbehelfs- bzw. Rechtsmittelverfahren. Daher fordert die BStBK die neue Bundesregierung auf, den vorgeschlagenen Maßnahmenkatalog im Koalitionsvertrag aufzugreifen.

Der Maßnahmenkatalog ist in Kürze hier verfügbar.

Mindeststeueranpassungsgesetz

Am 3. Februar 2025 nahm die BStBK gegenüber dem BMF zum zweiten Diskussionsentwurf eines Mindeststeueranpassungsgesetzes Stellung. Neben der Umsetzung der OECD-Leitlinien sind im Gesetzentwurf auch Vereinfachungen im Einkommensteuer- und im Außensteuergesetz vorgesehen.

So sollen u. a. die Lizenzschranke und die erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung abgeschafft werden. Diese Vorschläge begrüßt die BStBK nachdrücklich. Auch die geplanten Anpassungen im Mindeststeuergesetz sind nach ihrer Auffassung zielführend, gehen allerdings noch nicht weit genug. Daher fordert die BStBK, endlich praktikable Lösungen für den Umgang mit latenten Steuern, eine permanente Safe-Harbour-Lösung und insgesamt eine Umsetzung mit Augenmaß.

Insbesondere wies die BStBK darauf hin, dass sich mit der Amtsübernahme von Präsident Trump in den USA die weltwirtschaftliche Situation deutlich geändert hat. Wenn weder die USA noch China oder Indien die Mindeststeuer umsetzen, verfehle eine vorwiegend in Europa umgesetzte Steuer nicht nur ihr eigentliches Ziel, das Steuersystem insgesamt fairer zu gestalten. Sie belaste vielmehr in Europa ansässige Unternehmen im Vergleich zu anderen Wettbewerbern mit zusätzlichem Compliance-Aufwand und schwäche den Standort weiter. Deshalb sollte sich Deutschland nach Auffassung der BStBK dafür einsetzen, dass die Mitgliedstaaten auf EU-Ebene gemeinsam prüfen und diskutieren, ob an der Mindeststeuer weiter festgehalten wird wie geplant. 
 

DEUTSCHER STEUERBERATERKONGRESS 2025

Das große Jahrestreffen des Berufsstands findet am 19. und 20. Mai 2025 in Dresden statt. Der DEUTSCHE STEUERBERATERKONGRESS bietet neben einem hervorragenden Fortbildungsangebot erneut die Gelegenheit, sich mit Kolleg*innen, Politiker*innen und Wirtschaftsvertreter*innen auszutauschen.

Zum Kongressauftakt am Montagvormittag findet eine Podiumsdiskussion zum Thema „Neustart – Wie wird Deutschlands Wirtschaft wieder zukunftsfähig?“ statt, bevor am Nachmittag eine Vielzahl erstklassiger Vorträge auf der Agenda stehen:

  • Die E-Rechnung in der Praxis – Fragen der Umsetzung
  • Steuern und KI – Neue Entwicklungen zur Symbiose von Mensch und Maschine
  • Umsatzsteuer aktuell
  • Qualitätsmanagement in der StB-Kanzlei
  • Update StBVV
  • Digitale Betriebsprüfung und Tax CMS
  • Update Ertragsteuern 2025
  • Nachfolgeberatung
  • Neue Entwicklungen bei der Geldwäscheprävention
  • Risikomanagement aus finanzieller und nachhaltiger Sicht
  • Update Erbschaftsteuer • Brennpunkte im IStR
  • Steuerbilanz 2024 / Nachhaltigkeits­berichterstattung
  • Erfolgreiche Kommunikation mit Mandanten und Mitarbeitern gestalten
  • Mitarbeiterbindung meistern: Von Zufriedenheit zu Loyalität


Speziell für junge Berufsangehörige bietet die BStBK zwei Veranstaltungen an. Zum einen den „Treffpunkt junge Steuerberater“, der dieses Jahr der Frage nachgeht, welche Anforderungen zukünftig an eine moderne Kanzlei gestellt werden. Zum anderen gibt es eine Arena-Diskussion zum Thema „New Work als Schlüssel für erfolgreiche Kanzleiarbeit mit der GenZ“. Eine umfangreiche Fachausstellung sowie ein Begrüßungs- und ein „Feier-Abend“ runden den Kongress ab und bieten damit neben dem fachlichen Austausch zahlreiche Möglichkeiten zum Networking.

Detaillierte Informationen unter www.deutscher­steuerberaterkongress.de.

VDB in der Sozialversicherung

Am 27. Januar 2025 fiel der Startschuss für ein weiteres Digitalisierungsprojekt für den Berufsstand: Die BStBK schloss das Vergabeverfahren für den Relaunch der Vollmachtsdatenbank in Steuersachen (VDB St) und den Aufbau einer Vollmachtsdatenbank in der Sozialversicherung (VDB SV) ab.

Vor allem Letztere erleichtert in Zukunft den Arbeitsalltag von Berufsstand, Mandantschaft und Sozialversicherungsträgern. Denn mit ihrer Einführung werden die digitale Kommunikation und die Prozesse in der Lohnabrechnung effizienter.

Die erste Sitzung der Projektgruppe zur VDB SV fand am 19. Februar 2025 in Berlin statt. BStBK-Präsidialmitglied Karl-Heinz Bonjean begrüßte die Ver­treter*innen der Sozialversicherungsträger und der ArGe PERSER (Arbeitsgemeinschaft der Personal-Software-Ersteller). Ziel der Projektgruppe ist es, gemeinsame Grundsätze für die Errichtung der VDB SV zu erarbeiten – ein wichtiges Fundament für die Umsetzung des Projekts.

In der Sitzung erörterten die Teilnehmer*innen die rechtlichen Rahmenbedingungen, verschiedene Anwendungsfälle in der Lohnabrechnung und technische Aspekte wie Authentifizierung, Datensicherheit und Zugriffsrechte. Auch tauschten sie sich konstruktiv zu Ordnungskriterien und zur generellen Architektur der Datenbank aus. Im Anschluss legten sie den Projektplan mit wesentlichen Meilensteinen fest. In enger Zusammenarbeit mit den Sozialversicherungsträgern setzt die BStBK künftig die Arbeiten an der VDB SV fort. Diese soll im Jahr 2028 an den Start gehen.

Präsidententreffen der Steuerberaterkammern

Am 14. Februar 2025 tauschten sich die Präsident*innen der Steuerberaterkammern über fachliche Fragen zu aktuellen Steuer- und Berufsrechtsthemen in Köln aus.

Gesprochen wurde u. a. über die Weiterentwicklung und digitale Durchführung der Steuerberater­prüfung, Geldwäscheprävention, Aktuelles zur Steuerberater­plattform und die Vollmachtsdaten­bank in der Sozial­versicherung.

Wohnimmobilienverwaltung – BStBK-Hinweise aktualisiert

Das BStBK-Präsidium beschloss im Januar 2025, die Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Wohnimmobilienverwalter zu aktualisieren.

In den angepassten Hinweisen berücksichtigt die BStBK u. a. die Änderungen durch die letzte Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes im Jahr 2020. Dabei sorgte die Einführung des zertifizierten Verwalters in § 26a Wohnungseigentumsgesetz (WEG) für Unmut im Berufsstand. Denn danach sind auch Steuerberater*innen verpflichtet, sich prüfen zu lassen, wenn ein zertifizierter Verwalter bzw. eine zertifizierte Verwalterin eingesetzt werden soll. Die aktualisierten Hinweise sind unter https://www.berufsrecht-handbuch.de abrufbar.