Schlüssel zur Modernisier­ung von Staat und Verwaltung

Prof. Dr. Hartmut Schwab, Präsident der BStBK

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

die Digitalisierung prägt unsere berufliche Praxis wie kaum ein anderes Thema – und das wird auch künftig so bleiben. Gut umgesetzt, eröffnet sie enorme Chancen: für Bürokratie­abbau, eine effizientere Verwaltung und die Modernisier­ung unseres Wirtschafts­standorts. Das hat die Bundesregier­ung erkannt und ihre Modernisierungs­agenda für Staat und Ver­waltung vorgelegt. Besonders erfreulich: Viele Vorhaben entsprechen unseren Forderungen. Wir haben aber auch klare Er­wartungen an deren Um­setzung. Lassen Sie mich hier auf einige Aspekte eingehen.

Digitale Identität: die EUDI-Wallet
Ein Kernstück der Modernisierungs­initiative ist die Umsetzung des Onlinezu­gangsgesetzes und die Einführung einer ein­heitlichen digitalen Identität – der Euro­pean Digital Identity Wallet (EUDI-Wallet). Das klare Bekennt­nis zur Wallet begrüßen wir, denn sie bildet das Funda­ment vieler digitaler Dienste. Bürger und Unter­nehmen können damit Identitäts- und Berechtigungs­nachweise sicher auf dem Smartphone speichern, digital vorzeigen und elektronisch signieren – europaweit inter­operabel und kostenfrei in den Grund­funktionen. Solche flächen­deckenden, digitalen Identitäts­lösungen sind entscheidend für die Modernisier­ung der Verwaltung. Wichtig ist aber: Mit der Einführ­ung darf es keine neuen Pflichten oder Kosten geben und höchste Sicherheits­standards sowie sichere Vertretungs­funktionen müssen einge­halten werden. Die EU sieht Wallets aus­drücklich für Bürger und Unter­nehmen vor. Deutschland arbeitet bereits an der Um­setzung von Bürger-Wallets. Ohne aktives „Mitdenken“ von Unternehmens­wallets und praxis­nahen Use-Cases – wie z. B. Vertretungs­prozesse – für Organisa­tionen bleibt das Potenzial für die Wirt­schaft aber auf der Strecke.

Once-Only-Prinzip und Register­modernisierung
Ebenfalls geplant ist das Once-Only-Prinzip bei der Erfass­ung von Daten. So müssten Bürger und Unter­nehmen Daten nur einmal einreichen, damit alle Behörden sie – mit Zu­stimmung der Betroffenen – für ver­schiedene Verfahren nutzen können. Das fordern wir seit Langem. So kann Büro­kratie wirksam reduziert und Prozesse können ver­einfacht werden. Entscheidend bei der Um­setzung ist aber, vorhandene Strukturen intelligent zu nutzen, statt neue Verwaltungs­hürden zu schaffen. Elektro­nische Register der Verwalt­ung sollten nur dann angebunden sein, wenn sie tat­sächlichen Mehrwert für verschiedene Prozesse bieten und die ent­haltenen Daten mehrfach nutzbar sind. Bei der Um­setzung sind Kosten und Nutzen sorgfältig gegen­einander abzuwägen.

Bessere, praxis­taugliche und digita­lisierbare Recht­setzung
Auch will die Bundes­regierung Gesetze künftig praxis­gerechter und digital­tauglicher gestalten. Damit greift sie unsere Forderung nach digital­tauglichen Normen auf. Wir haben immer wieder betont, dass kom­plexe Rechts­normen die Digitalisier­ung u. a. des Besteuerungs­verfahrens bremsen und zu in­effizienten Abläufen führen. Nur wenn Gesetze digital vollzieh­bar sind, kann der Staat moderne Verfahren tat­sächlich nutzen. 

Die Modernisierungs­agenda ist ein wichtiger Schritt in Richtung wirk­samer Bürokratie­abbau und moderner, digitaler Ver­waltung. Ent­scheidend ist nun, dass die Bundes­regierung ihre ambi­tionierten Ziele in konkrete, mess­bare und praxis­gerechte Reformen umsetzt. Gute Absichten allein reichen nicht aus, für echten Fort­schritt müssen jetzt Taten folgen.

Ihr Hartmut Schwab

Whistleblower-Richtlinie: Unser Berufs­geheimnis endlich schützen

Dr. Holger Stein, BStBK-Präsidialmitglied

Mit ihrer aktuellen Konsultation stellt die EU-Kommission die bereits be­stehende Whistle­blower-Richt­linie auf den Prüfstand. Diesen Schritt begrüßen wir als BStBK und machen den dringen­den Nach­besserungs­bedarf deutlich: Die EU-Kommission muss endlich mit dem „legal pro­fessional privilege“ auch unser Berufs­geheimnis absichern.

In unserer Stellung­nahme unterstützen wir grund­sätzlich das Ziel der Whistle­blower-Richtlinie, den Schutz von Personen, die Missstände melden, zu verbessern. Um dabei aber auch das Berufs­geheimnis aller rechts­beratenden Berufe zu wahren und Bürokratie abzu­bauen, fordern wir zwei wesent­liche Änder­ungen:

Anpassung des Be­griffs „legal pro­fessional privi­lege“
Wir fordern, dass der Schutz des „legal pro­fessional privilege“ künftig auch für Steuer­berater als aner­kannte Organe der Steuer­rechts­pflege gilt und dies in der Whistle­blower-Richtlinie aus­drücklich klarge­stellt wird. Aktuelle Urteile und Schluss­anträge des Euro­päischen Gerichtshofs bestätigen, dass sich der Begriff des „legal pro­fessional privilege“ nicht auf Rechts­anwälte beschränkt, sondern auch Ange­hörige anderer rechts­beratender Berufe umfasst, sofern sie – wie unser Berufs­stand in Deutschland – zur Vertretung vor Gericht befugt sind. Wir sind den Rechts­anwälten berufs­rechtlich grund­sätzlich gleich­gestellt. Dennoch wird bislang in der Whistle­blower-Richtlinie nur die Verschwiegen­heitspflicht der Anwälte gewahrt. Diese Ungleichbe­handlungen beider Berufsgruppen können wir nicht akzep­tieren. Die EU-Kommission muss den deutschen Berufs­stand endlich als Rechtsberuf anerkennen. Denn unser besonderes Vertrauens­verhältnis zu unseren Mandanten ist ein zentraler rechts­staatlicher Grund­pfeiler der rechtlichen Beratung und Ver­teidigung. Wird dieses durch Melde­pflichten oder unklare Ausnahmen in der Whistle­blower-Richtlinie durchbrochen, ist das Mandats­geheimnis nicht mehr geschützt.

Konkret fordern wir daher, die bisherige, viel zu eng gefasste deutsche Über­setzung „Schutz der an­waltlichen Verschwiegen­heitspflichten“ künftig korrekt mit „Berufsge­heimnis der rechts­beratenden Berufe“ zu übersetzen und somit auch unser Berufsge­heimnis zu wahren. Alternativ wäre auch die Formulier­ung „Berufsge­heimnis der Angehörigen von Rechts­berufen im Sinne der von den Mitglied­staaten vorge­nommenen Definition“ möglich, wie sie bereits in der EU-Richtlinie zur Definition von Straftat­beständen und Sank­tionen bei Verstoß gegen re­striktive Maßnahmen ver­wendet wird.

Höhere Schwellen­werte für interne Melde­stellen
Zudem machen wir uns als BStBK für einen spürbaren Bürokratie­abbau stark. Um mittelgroße Unter­nehmen von büro­kratischem Aufwand und Kosten zu ent­lasten, sollte die Schwelle zur Ein­richtung interner Melde­kanäle von 50 auf mindestens 100 Mitarbeiter ange­hoben werden. So käme die EU-Kommission auch der Umsetz­ung ihrer Ziele zum Bürokratie­abbau einen Schritt näher.

Die Evaluier­ung der Whistle­blower-Richtlinie bietet die Chance, den Schutz unseres Berufsge­heimnisses europaweit klarzu­stellen. Wir appellieren an die Entscheidungs­träger in Brüssel, diese auch zu nutzen und die zentralen Säulen unseres Berufs­stands zu schützen. Konkrete Vor­schläge liegen auf dem Tisch, jetzt gilt es zu handeln.

Gespräch mit Bundesfinanz­minister Lars Klingbeil

Am 21. Oktober 2025 hatte BStBK-Präsident Prof. Dr. Hartmut Schwab die Gelegen­heit, mit Bundes­finanz­minister Lars Klingbeil über Themen des Berufs­stands zu sprechen.

Auf der Agenda stand u. a. das Fremdbesitz­verbot. Schwab betonte, dass die Unab­hängigkeit das Funda­ment des Berufs sei. Steuerliche Bera­tung müsse allein dem Interesse des Mandanten dienen – nicht dem Gewinn von Inve­storen. Zwar sei die Modernisier­ung in der Steuer­beratung zweifels­ohne notwendig – durch Digitalisier­ung, qualifizierte Fach­kräfte und den Ausbau der Kanzleien. Doch diese Ent­wicklung dürfe nicht die Unab­hängigkeit gefährden und sei auch ohne Private-Equity-Investoren um­setzbar. Im Neunten Steuerberatungs­änderungsgesetz müsse daher rechtssicher geregelt werden, dass Um­gehungen des Fremdbesitz­verbots – etwa durch aus­ländische Wirtschafts­prüfungs­gesellschaften – ausge­schlossen sind.

Elektronischer Steuerbescheid wird zur Regel

Ab dem 1. Januar 2026 werden Steuerbescheide nach § 122a der neuen Fassung der Abgabenordnung (AO) grundsätzlich elektronisch übermittelt (DIVA II). Bisher war das nur möglich, wenn der Steuerpflichtige oder der Steuerberater in der Vollmachtsdatenbank (VDB) zugestimmt hatten.

Für die Zustellung an den Steuerberater muss der Mandant weiterhin eine Bekanntgabe­vollmacht erteilen. Die Person, die den Bescheid abrufen darf, wird am Tag der Bereit­stellung des Bescheids per E-Mail infor­miert. Vier Tage später gilt der Bescheid automatisch als be­kannt gegeben.

Künftig ist die postalische Zu­stellung der Bescheide nur noch auf Antrag möglich. Bisher ist jedoch unklar, wie dieser Antrag – gegeben­enfalls auch elektronisch – erfolgen soll. Ebenfalls nicht geklärt ist, wie mit Bestands­vollmachten, die DIVA II noch nicht aktiviert haben, umzu­gehen ist. Die BStBK begleitet die Umstell­ung seit Beginn aktiv, macht sich für die Klärung offener Fragen stark und vertritt die Intere­ssen des Berufs­stands gegenüber der Finanz­verwaltung.

In Gesprächen mit dem Bundes­finanzministerium, der Oberfinanz­direktion Hessen und dem Bayerischen Landes­amt für Steuern setzt sich die BStBK dafür ein, dass die Ent­scheidung für die postalische Bekannt­gabe in den Bestands­vollmachten auch nach dem 1. Januar 2026 gilt. Außerdem drängt sie auf ein praxis­taugliches Antrags­verfahren für den postalischen Weg noch vor der Umstellung. Um die Rechts­sicherheit bei der Zustellung zu gewähr­leisten, machte sich die BStBK außer­dem für eine Übergangs­frist stark.

BStBK zum Steueränderungsgesetz 2025

Die BStBK begrüßt in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 die geplante Erhöhung von Freibeträgen und Freigrenzen im Einkommensteuer- und Gemeinnützigkeitsrecht sowie die Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer.

Diese Schritte sollten jedoch Teil einer umfassen­deren Typisierung, Pauschalier­ung und Steuerver­einfachung sein – etwa durch eine im Koalitions­vertrag avisierte einheitliche Arbeitstage­pauschale. Kritisch bewertet die BStBK die Ent­fristung der Mobilitäts­prämie. Sie ist zu komplex, verursacht unnötige Büro­kratie und entfaltet nur geringe Wirkung. Auch die geplante dauer­hafte Mehrwert­steuersenkung für die Gastro­nomie beurteilt die BStBK aus steuer­systematischen Gründen skeptisch. Statt­dessen sollte die Wirtschaft ins­gesamt durch eine struk­turelle Unternehmen­steuerreform entlastet werden. Darüber hinaus fordert die BStBK Klar­stellungen bei der zentralen Zollab­wicklung, um Doppelan­meldungen zu vermeiden. Zugleich mahnt sie die rasche Einführung eines Direktver­rechnungsmodells für die Einfuhr­umsatzsteuer an, das ebenfalls im Koalitions­vertrag angekündigt wurde.

BStBK zur 7. Mantelverordnung

Mit dem aktuellen Referentenentwurf der Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen beabsichtigt die Finanzverwaltung, u. a. die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) und die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) zu überarbeiten. In ihrer Stellungnahme vom 29. August 2025 äußert sich die BStBK kritisch zu einigen Vorhaben.

Als problematisch bewertet die BStBK u. a. die geplante Änder­ung der Dokumenten­pauschale in der StBVV. Diese sieht vor, dass künftig kein abrechen­barer Aufwand mehr gegeben ist, wenn durch die Verviel­fältigung von Dokumenten eine digitale Kopie entsteht. Dies ist nach BStBK-Auffass­ung nicht zeitgemäß. Digitale Kopien von Doku­menten sind längst Alltag in den Steuerberater­kanzleien und sollten ent­sprechend bei der Vergütung berück­sichtigt werden. Daher regt die BStBK an, dass Steuer­berater auch für das An­fertigen digitaler Kopien die Dokumenten­pauschale erhalten.

Zudem kritisiert sie die geplante Ver­schärfung der EStDV. Im Rahmen der neu aufge­nommenen Regelung zur Auf­teilung eines Gesamt­kaufpreises für bebaute Grund­stücke fordert die Finanzver­waltung künftig ein Gutachten eines öffentlich bestellten und ver­eidigten Sach­verständigen für die Bewertung von bebauten und unbe­bauten Grund­stücken. Das gilt sowohl für den Nachweis einer ab­weichenden Kaufpreis­aufteilung als auch für den Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungs­dauer eines Gebäudes. Darin sieht die BStBK einen erheblichen Nachteil für Steuer­pflichtige, da voraus­sichtlich nicht genug geeignete Gutachter zur Ver­fügung stehen. Daher sollte die Finanz­verwaltung von dieser Verschärf­ung Abstand nehmen.

Die BStBK-Stellung­nahme ist hier verfügbar.
 

BStBK zum EU-weiten Rechtsrahmen für Unternehmen

Am 30. September 2025 nahm die BStBK zur EU-Initiative „28. Rechtsrahmen – EURechtsrahmen für Unternehmen“ Stellung. Ziel der EU-Kommission ist es, ein EU-weites Regelwerk, insbesondere für innovative Unternehmen, Start-ups und Scale-ups, zu schaffen.

So sollen diese von einem neuen gesellschafts­rechtlichen Ordnungs­rahmen profitieren, der Aspekte des Gesell­schafts-, Insolvenz-, Arbeits- und Steuer­rechts einschließt. Das soll Gründ­ungen, den Betrieb und Investi­tionen im EU-Binnen­markt rechtlich erleichtern und gezielt fördern. Die BStBK begrüßt die Pläne grund­sätzlich, stellt aber auch konkrete Anforder­ungen für die Um­setzung.

So schlägt die BStBK eine schritt­weise Annäher­ung des nationalen Rechts oder die Ein­führung eines zusätzlichen, fakultativen EU-Rechts­rahmens vor. Letzterer soll einheitliche Regeln für grenz­überschreitende unter­nehmerische Tätigkeiten bieten und bestehende Hindernisse abbauen. Hier müsse aber eine ein­heitliche Umsetzung in allen Mitglied­staaten gewährleistet sein, um die Entstehung von 27 unter­schiedlichen Rechts­rahmen zu vermeiden.

Zudem hält die BStBK eine Be­schränkung des Anwendungs­bereichs auf innovative Unter­nehmen, Start-ups und Scale-ups für nicht praktikabel. Dies führe zu erheb­lichen Abgrenzungs- und Anwendungs­schwierigkeiten, etwa bei der Definition eines innova­tiven Unter­nehmens oder dem Umgang mit Firmen, die aus der Start-up-Phase heraus­wachsen.

Steuerliche Hinder­nisse wie unter­schiedliche Bemessungs­grundlagen, Doppelbe­steuerungsrisiken, büro­kratische Hürden und variierende Bürokratie­lasten erschweren derzeit grenzüber­schreitende unter­nehmerische Tätigkeiten. Als unter­stützende steuerliche Maßnahmen schlägt die BStBK vor, Mehrfach­deklarationen durch einheitliche Anlauf­stellen und gegenseitige Anerkennung von Meldungen zu ver­meiden. Außerdem spricht sie sich für eine gemeinsame Körperschaftsteuer­bemessungs­grundlage in der EU und die Anerkennung der englischen Sprache in der Kommuni­kation mit Steuerbe­hörden neben der jeweiligen Landes­sprache aus.

Die BStBK-Stellungnahme ist hier verfügbar.