EUDI-Wallet als Schlüssel für echte Entlastung

Prof. Dr. Hartmut Schwab, Präsident der BStBK

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

kaum ein anderes Thema bestimmt unsere berufliche Praxis so stark wie die Digitalisier­­ung. Das wird sich auch in Zukunft nicht ändern. Richtig gestaltet, ist die Digitalisier­­ung der Schlüssel zur Bürokratie­­­entlastung und zur Modernisier­­ung unseres Wirtschafts­­standorts. Was es braucht, ist ein durch­­gängiges, europäisch abge­­stimmtes digitales Ökosystem, das Bürger, Unternehmen und ihre Berater sicher und medien­­bruchfrei miteinander verbindet.

Mit der Gründung des Bundes­ministeriums für Digitales und Staats­modernisierung setzt die Bundes­regierung ein starkes Signal: Digitalisier­ung ist Chefsache. Dr. Karsten Wildberger verant­wortet als erster Digital­minister zentrale Reform­projekte – von medien­bruchfreien Verwaltungs­verfahren bis hin zu europa­weiten Standards für digitale Identitäten. Wir als Bundessteuer­beraterkammer begrüßen aus­drücklich, dass die Ent­wicklung einer Wallet-Lösung nach euro­päischem Standard nun eine seiner Kern­aufgaben ist. 

Im Zentrum dabei steht die Euro­pean Digital Identity Wallet (EUDI-Wallet), das Herz­stück der überar­beiteten eIDAS-Verordnung. Letztere soll einen Rahmen zur digitalen Identität sowie Authen­tifizierung schaffen und so sichere grenzüber­schreitende Trans­aktionen erleichtern. Die EUDI-Wallet ist kein Einzel­projekt, sondern das Funda­ment für viele digitale Dienste. Sie ermöglicht es Bürgern und Unter­nehmen, Identitäts- und Berechtigungs­nachweise sicher auf dem Smartphone zu speichern, digital vorzu­zeigen und elektronisch zu signieren – inter­operabel, europaweit und kostenfrei in den Grund­funktionen. Die EU-Kommission legte hierzu im Mai 2025 weitere Durchführungs­verordnungen vor, die Registrier­ung, Zertifizier­ung und Sicherheits­anforderungen konkre­tisieren. 

Für unseren Berufs­stand bietet die Wallet erhebliche Poten­ziale: Wir könnten unsere Eigen­schaft als Berufs­träger digital nachweisen. Auch könnten wir Voll­machten und zudem qualifizierte elektro­nische Signaturen medien­bruchfrei nutzen – ein wichtiger Schritt in die Richtung voll­ständig digitaler Prozesse. Für uns ist klar: Die Ein­führung der EUDI-Wallet wird einen wichtigen Impuls für die digitale Trans­formation in Deutschland geben. 

Die Erwartungen an den Erfolg sind hoch, denn er ent­scheidet maß­geblich darüber, ob wir als Berufs­stand künftig weniger Zeit mit lästigen Administrations­prozessen und mehr mit echter Beratung ver­bringen können. Wir als Bundessteuer­beraterkammer begrüßen das Wallet-Vorhaben aus­drücklich, machen aber auch deutlich: Es darf keine zusätz­lichen Pflichten oder neuen Kosten geben, die Vertretungs­funktion muss von Beginn an technisch und rechtlich sicher gewähr­leistet sein und höchste Sicherheits- und Vertrauens­standards müssen einge­halten werden. Das haben wir schon früh in den Konsultations­verfahren klarge­macht. Unser Berufs­stand bringt mit der erprobten Steuerberater­plattform wertvolle Erfahrung ein, insbe­sondere bei der Integration von berufs­qualifizierenden Attributen aus hoheitlich ver­walteter Quelle. 

Die EU-Kommission sieht bereits für 2026 erste pro­duktive Wallet-Anwendungen vor. Die EUDI-Wallet bietet erstmals die Chance auf ein europa­weit einheit­liches Werkzeug, das Bürokratie abbaut und unseren Berufs­stand als verlässlichen Partner zwischen Wirtschaft und Staat noch stärker positioniert. Liebe Kolleginnen und Kollegen, lassen Sie uns diese Chance gemein­sam nutzen. Wir bringen unsere Expertise ein – politisch, tech­nisch und praktisch –, damit aus einer Vision schnell Realität wird. 

Ihr Hartmut Schwab

CSRD-Umsetzung: BStBK kritisiert Timing und fordert Nach­­besserungen

Dr. Dieter Mehnert, Präsidialmitglied der BStBK

Mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) will die EU-Kommission mehr Transparenz zu ökologischen und sozialen Gegeben­­heiten bei Unternehmen schaffen. Wie die Richtlinie in nationales Recht umge­­setzt werden soll, zeigt der aktuelle Referenten­­entwurf des Bundes­­ministeriums der Justiz und für Verbraucher­­schutz (BMJV). Die BStBK kritisiert das Timing der Veröffentlich­­ung und sieht Nachbesserungs­­bedarf.

In unserer Stellung­nahme vom 21. Juli 2025 begrüßen wir, dass die Bundes­regierung die EU-Richtlinie weitest­gehend 1:1 in nationales Recht umsetzen will und keine darüber hinaus­gehenden Belastungen für Unter­nehmen plant. Erfreulicher­weise berück­sichtigt sie auch einzelne Maßnahmen der aktuell auf EU-Ebene disku­tierten Omnibus-Pakete. So soll die „Stop-the-Clock“-Initiative künftig Unter­nehmen etwas mehr Zeit ver­schaffen, um ihren Berichts­pflichten nachzu­kommen. Auch antizipiert der Entwurf die Omnibus-Initiative insoweit, als dass bereits ab 2025 berichts­pflichtige Unter­nehmen mit nicht mehr als 1.000 Arbeitnehmern von der Berichter­stattung über die Geschäfts­jahre 2025 und 2026 befreit werden sollen. Beides sind richtige Schritte.

Was aber irritiert, ist der Zeit­punkt, zu dem das BMJV den Referenten­entwurf veröffentlicht. Zwar leitete die EU-Kommission bereits ein Vertrags­verletzungs­verfahren ein, weil Deutschland die CSRD-Richtlinie längst hätte umsetzen müssen. Doch sind viele geplante Verein­fachungen der Omnibus-Initiative auf EU-Ebene noch nicht be­schlossen. Im jetzigen „Schwebe­zustand“ einen Gesetz­entwurf von solcher Tragweite vorzu­legen, erzeugt vor allem eines: Rechts­unsicherheit. 

Mit der jetzt erfolgten Veröffentlich­ung droht die Umsetzung von Regel­ungen, die nicht nur unzu­reichend, sondern auch auf EU-Ebene teil­weise bereits überholt sind – und das allein aus formalen Gründen. Dies hätte zur Folge, dass nach Abschluss des Gesetz­gebungs­verfahrens die Änder­ungen im Handels­gesetzbuch durch ein weiteres Änderungs­gesetz erneut angepasst werden müssten. Eine voraus­schauende und kon­sistente Gesetz­gebung sieht anders aus. Deshalb appellieren wir an die Bundes­regierung, die auf euro­päischer Ebene derzeit diskutierten Erleichter­ungen abzuwarten und diese – unter ange­messener Beteiligung sach­verständiger Organisa­tionen – bereits im laufen­den natio­nalen Verfahren zu integrieren. 

Unabhängig davon sehen wir weiteren Nach­besserungsbedarf: Das Mitglied­staaten­wahlrecht sollte so ausgeübt werden, dass auch Steuer­berater Nachhaltig­keitsberichte prüfen dürfen. Eine ausschließliche Prüfungs­befugnis für Wirtschafts­prüfer oder Wirtschafts­prüfungs­gesellschaften ist nicht nach­vollziehbar. Auch sollte die Bundes­regierung u. a. festlegen, dass sich das elektro­nische ESEF-Format aus­schließlich auf die Offen­legung und nicht bereits auf die Er­stellung des Lageberichts von Unter­nehmen bezieht. So ließe sich büro­kratischer Aufwand wirksam redu­zieren. 

Wir begleiten das Gesetz­gebungs­verfahren weiterhin und setzen uns für verhältnis­mäßige und praxis­taugliche Lösungen im Sinne des Berufs­stands und insbe­sondere der KMU ein. Denn anstelle neuer Büro­kratie muss der Aufwand für direkt und indirekt berichts­pflichtige Unter­nehmen zwingend auf das absolut not­wendige Mindest­maß begrenzt werden.

BStBK gegen verschärfte Sanktionen bei Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen

Mit dem DAC-8-Umsetzungs­gesetz will die Bundes­regierung Regelungen zur Meldung von Kryptowerten und für den automa­tischen Informations­austausch über Finanz­konten in Steuer­sachen in deutsches Recht umsetzen. Der aktuelle Referenten­entwurf enthält aber auch eine Regelung, die in § 379 Abs. 2 Nr. 1e der Abgaben­ordnung (AO) verschärfte Sanktionen bei Mit­teilungen grenzüber­schreitender Steuer­gestaltungen vorsieht und somit die DAC-6-Richtline betrifft.

Schon heute gilt: Wer eine Mitteilung vor­sätzlich oder fahrlässig unterlässt, sie ver­spätet oder unvoll­ständig abgibt, handelt ordnungs­widrig. Künftig soll auch die „nicht richtige“ Mitteilung einer grenzüber­schreitenden Steuer­gestaltung als Ordnungs­widrigkeit gelten. Das lehnt die BStBK in ihrer Stellung­nahme vom 14. Juli 2025 ab. Denn ange­sichts vieler unbe­stimmter Rechts­begriffe würde die geplante Ausweitung unzumutbare Sanktionsrisiken für Steuerpflich­tige und Intermediäre bedeuten. 

Nach Auf­fassung der BStBK ist oftmals unklar, was bspw. bei der Angabe der erfüllten Kenn­zeichen als „richtig“ oder „falsch“ gilt. Bei den be­stehenden Rechtsun­sicherheiten sei somit die Gefahr groß, eine aus Sicht der Finanz­verwaltung unrichtige Angabe zu machen. Angesichts dessen seien differierende Aus­legungen zu erwarten – sowohl zwischen einzelnen Steuer­pflichtigen bzw. Inter­mediären als auch zwischen den Steuer­pflichtigen und der Finanz­verwaltung. Hinzu kommt: Eine höchst­richterliche Rechts­prechung zu der Frage, wie die Kenn­zeichen im Einzelnen zu verstehen sind, steht bisher noch aus. Auch der Euro­päische Rechnungs­hof bemängelte diese große Unsicher­heit bei der Auslegung der Kenn­zeichen, des Main-Benefit-Tests sowie weiterer die Meldung be­treffender Fragen und forderte er­gänzende Leit­linien. 

Die BStBK-Stellung­nahme ist hier verfügbar.

E-Rechnung: BStBK fordert weitere Klarstellungen

Das Bundes­ministerium der Finanzen ver­öffentlichte am 25. Juni 2025 den zweiten Entwurf eines BMF-Schreibens zur Ein­führung der ver­pflichtenden E-Rechnung im B2B-Bereich.

Neben den bereits im ersten Entwurf vom 15. Oktober 2024 ange­kündigten Änderun­gen des Umsatzsteuer-Anwendungs­erlasses (UStAE) enthält das aktuelle BMF-Schreiben weitere praxis­relevante An­passungen und Er­gänzungen. Unter­nehmen erhalten damit zu­sätzliche Orientier­ung, wie die gesetzlichen An­forderungen in der Praxis umge­setzt werden können. Das begrüßt die BStBK. Sie sieht aber auch Nach­besserungs­bedarf und fordert zu­sätzliche Präzisier­ungen für Unternehmen und deren Steuer­berater. 

Ein Beispiel: Im Gegen­satz zum ersten Ent­wurf differenziert das BMF-Schreiben zwischen Format­fehlern, die den Status als E-Rechnung und damit den Vor­steuerabzug gefährden, und in­haltlichen Fehlern – soge­nannten „critical errors“ –, die Unter­nehmen zwar be­richtigen müssen, aber nicht auto­matisch den E-Rechnungs­charakter aufheben. Letztere sind umsatz­steuerlich nicht ordnungs­gemäß. Ein bloßer Verweis in den struk­turierten Daten auf unstruk­turierte Anhänge genügt den Anforder­ungen nach dem aktuellen Entwurf nicht. Sämt­liche umsatzsteuer­rechtlichen Pflicht­angaben müssen im struk­turierten Teil der E-Rechnung enthalten sein. Ent­sprechende Prüfungen können laut BMF mithilfe von ge­eigneten Validierungs­anwendungen erfolgen. Aus Sicht der BStBK sind weitere Präzisier­ungen zur Ab­grenzung der Fehlerarten erforder­lich, idealer­weise ergänzt um praxis­nahe Beispiele. So kann die not­wendige Rechts­sicherheit für die An­wendung in der be­trieblichen Praxis gewähr­leistet werden. 

Die BStBK be­gleitet den weiteren Prozess und nimmt Anfang August im Rahmen der Verbände­anhörung zum Entwurf eines zweiten BMF-Schreibens Stellung.

Investitions­­sofortprogramm beschlossen

Der Bundesrat stimmte am 11. Juli 2025 dem Investitions­­sofortprogramm zu. Ziel des Gesetzes ist es, der aktuellen Wachstums­­schwäche der deutschen Wirtschaft mit kurzfristig umsetz­­baren Maßnahmen entgegen­­zuwirken. Die BStBK begrüßt die zügige Um­­setzung ausdrücklich.

Neben der Wieder­einführung und Auf­stockung der de­gressiven AfA auf 30 Prozent vom 1. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2027, der schritt­weisen Ab­senkung des Thesaurierungs­steuersatzes ab 2028 auf 25 Prozent im Jahr 2032 und anderen Maß­nahmen ist nun die schritt­weise Senkung der Körper­schaftsteuer ab dem 1. Januar 2028 von derzeit 15  Prozent auf 10 Prozent ab 2032 be­schlossen. Die früh­zeitige ge­setzliche Veranker­ung der Steuer­satzsenkung schafft nach Auffassung der BStBK Rechts­sicherheit und erhöht die Plan­barkeit für unter­nehmerische Ent­scheidungen, auch wenn ein früheres Inkraft­treten wünschens­wert gewesen wäre. Die BStBK begrüßt diese ersten wichtigen Ent­lastungen, fordert aber weitere Re­formen des Unter­nehmensteuer­rechts. Es gelte u. a., den Verlust­vortrag und -rücktrag dauer­haft zu erweitern, die Gewerbe­steuer abzu­schaffen, Umstrukturierungs­hindernisse abzubauen, die Betriebs­prüfung zu moder­nisieren und die viel­fältigen Dokumenta­tions-, Melde- sowie Berichts­pflichten zu redu­zieren.

Ausbild­­ung sichtbar machen: Neues Signet zur Nachwuchs­­gewinnung

Im Rahmen der Fachkräfteinitiative von BStBK, DStV und DATEV steht den Kanzleien ein neues Ausbildungs­­signet zur Verfügung. Es wurde entlang der Gestaltungs­­linie der bundesweiten Image­­kampagne #zahltsichausbildung entwickelt und signalisiert auf den ersten Blick: „Wir bilden aus“. Das Signet ist ein Instrument, um das Ausbildungs­­engagement der Kanzleien öffentlich hervor­­zuheben und zugleich den Berufs­­stand der Steuer­­beraterinnen und Steuer­­berater als ausbildende Kraft zu positionieren.

Ziel ist es, die Sicht­barkeit der Ausbildungs­leistung zu erhöhen, den Beruf der oder des Steuerfach­angestellten stärker in den Fokus der Öffentlich­keit zu rücken und die individuelle Fachkräfte­suche der Kanzleien zu unter­stützen. Kanzleien, die das Signet nutzen, setzen ein klares Zeichen für quali­fizierten Nachwuchs und tragen zur ge­meinsamen Wahr­nehmung des Berufs­bildes bei.

Erhältlich ist das Signet in zwei Varianten – mit dem reinen Hin­weis auf die Ausbildungs­bereitschaft sowie mit zusätz­lichem Hinweis auf die Kampagnen­website. Es liegt in gängigen Datei­formaten für den Druck sowie digitalen Ein­satz vor und kann von Kanzleien kosten­frei genutzt werden. Die Ver­wendung ist vielfältig möglich: etwa auf der eigenen Web­site, in den sozialen Medien oder auf weiterem Kommunikations­material. 

Das Ausbildungs­signet kann hier herunter­geladen werden.

Hinweise des Berufs­­rechtlichen Hand­­buchs aktualisiert

Die BStBK hat zahlreiche Hinweise im Berufs­­rechtlichen Handbuch auf den neusten Stand gebracht. So stimmte das BStBK-Präsidium am 3. Juli 2025 den über­­arbeiteten Hin­­weisen zur Berufshaftpflicht­­versicherung zu. Diese sind insbe­­sondere an die letzte Reform des Rechts der Berufsaus­­übungsgesellschaften und an das Gesetz zur Moder­­nisierung des Personen­­gesellschaftsrechts angepasst.

Durch die Berufsrechts­reform sind u. a. alle Berufsaus­übungsge­sellschaften und damit auch nicht anerkennungs­pflichtige Gesell­schaften wie die Gesellschaft bürger­lichen Rechts dazu verpflichtet, eine Berufshaft­pflichtversicherung abzu­schließen. Zur besseren Lesbarkeit ver­schlankte die BStBK die Hinweise deutlich und ver­zichtete insbe­sondere auf eine bloße wörtliche Wieder­gabe der Allge­meinen Versicherungs­bedingungen. Stattdessen wird in den Hin­weisen jetzt auf das Bedingungs­werk verwiesen. 

Ebenfalls aktualisierte die BStBK ihre Hinweise zum Zurück­behaltungs- und Leistungs­verweigerungsrecht. Diese sind vor allem an die zwischen­zeitlich ergangenen Änder­ungen des § 66 StBerG – den ange­passten Handakten­begriff – und an die aktuelle Recht­sprechung ange­passt. 

Darüber hinaus verab­schiedete das Präsidium Anfang Juli die überar­beiteten BStBK-Hinweise zur Durch­suchung und Beschlag­nahme von Unterlagen beim Steuer­berater. Auch diese Hinweise passte die BStBK insbe­sondere hinsichtlich neuer Recht­sprechung an. Dabei stehen die Rechte und Pflichten von Steuer­beratern sowie der Schutz des gesetz­lichen Vertrauens­verhältnisses zu ihren Mandanten im Rah­men von Ermittlungs­verfahren im Fokus. Darüber hinaus enthalten sie umfang­reiche Aus­führungen zur Rechts­stellung des Steuer­beraters bei Durch­suchungs- und Beschlag­nahme­maßnahmen der Straf­verfolgungs­behörden. 

Mit dem Berufs­rechtlichen Handbuch stellt die BStBK praxis­relevante Erläuter­ungen zu einer Vielzahl berufs­rechtlicher Themen und Frage­stellungen bereit. Die Hinweise dienen Steuer­beratern insbesondere als Praxishilfe und konkre­tisieren verschiedene berufs­rechtliche Pflichten. Allerdings haben die Hinweise keinen verbind­lichen Charakter. Sie sollen vielmehr zu be­stimmten Sach­verhalten und Problem­kreisen Anre­gungen zu eigenver­antwortlichen Lösungen geben und somit die Praxis­arbeit unter­stützen. 

Alle aktuali­sierten Hinweise sind unter folgenden Links verfügbar:

BStBK-Hinweise zur Berufshaftpflicht­versicherung 
BStBK-Hinweise zum Zurückbehaltungs- und Leistungs­verweigerungsrecht 
BStBK-Hinweise zur Durchsuchung und Beschlagnahme von Unter­lagen beim Steuer­berater
 

Save the date: 7. Symposium „Lohn im Fokus“

Am 23. September 2025 lädt die BStBK zu ihrem siebten Symposium „Lohn im Fokus“ nach Berlin ein. Die diesjährige Veranstaltung widmet sich dem Thema „Lohn einfach machen – Optimierungspotentiale nutzen!“

Die Teilnehmenden erwarten Impuls­vorträge mit konkreten und umsetz­baren Vor­schlägen aus der Praxis – etwa zur Digitalisier­ung von Lohnpro­zessen, zur effizienten An­wendung gesetz­licher Rahmen­bedingungen oder zur Verein­fachung von Prozessen. Anschließend werden diese Impulse und aktuelle Heraus­forderungen rund um das Thema Lohn in einer Podiums­diskussion vertieft. Die etablierte Fachver­anstaltung richtet sich an Steuer­berater und Gäste aus Politik, Unter­nehmen und Ver­waltung, die sich mit lohn­steuerlichen und sozial­versicherungs­rechtlichen Themen be­schäftigen. 

Interessierte können die Veran­staltung vor Ort oder im Live­stream verfolgen. 

Weitere Infor­mationen zu Pro­gramm, Referenten und An­meldung in Kürze unter www.bstbk.de.