Unabhängigkeit des Berufsstands schützen

Prof. Dr. Hartmut Schwab, Präsident der BStBK

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Mitte August legte das Bundesfinanzministerium den Referentenentwurf zum neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vor. Dieser enthält einige interessante Aspekte – von den Befugnis­erweiterungen für Lohnsteuerhilfevereine und Bilanzbuchhalter über Tax Law Clinics. Zentral für uns ist aber die Regelung zum Fremdbesitzverbot. Dies soll gestärkt werden – das begrüßen wir.

Internationale Finanzinvestoren haben unseren Markt für sich entdeckt und versuchen, sich über Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften aus dem Ausland an steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften zu beteiligen. Klar ist aber: Private Equity agiert nicht aus Altruismus. Wer Kapital investiert, erwartet Gegenleistungen – oftmals in Form von strategischem Einfluss auf Geschäftsentwicklung, Personalpolitik oder Investitionsentscheidungen. Die Gleichung lautet: Je mehr Kapital, desto mehr Einfluss im Gegenzug. Gerade das widerspricht jedoch dem, was unseren Berufsstand ausmacht: Steuerberaterinnen und Steuerberater müssen unabhängig von staatlichen Stellen ebenso wie von wirtschaftlichen Interessen externer Investoren agieren können – im Sinne des Verbraucherschutzes, aber auch zum Schutz für beratene Unternehmen. Mandanten müssen sich sicher sein, dass unser Berufsstand, der sensible Unternehmensinterna kennt, unabhängig berät. 

Unsere Unabhängigkeit ist nicht optional, sondern konstitutiv für unser Selbstverständnis – als Organ der Steuerrechtspflege und als Garant für ein funktionierendes Steuerrecht im Dienste des Gemeinwohls. Das sieht auch der deutsche Gesetzgeber so. 

Natürlich befindet sich die deutsche Steuerberatung aktuell im Wandel. Digitalisierung, Fachkräftemangel, Nachfolgefragen – all das fordert unseren Berufsstand heraus. Doch die Lösungen dafür dürfen nicht in der Aufgabe der zentralen Säulen unseres Berufsstands liegen. Für uns sind die Digitalisierung und der Investitionsbedarf kleiner und mittlerer Kanzleien kein Argument für Fremdkapital. Das greift zu kurz. Kanzleien haben längst Zugang zu einer Vielzahl an Finanzierungsmöglichkeiten – von klassischen Bankdarlehen über KfW-Programme. Auch in puncto Digitalisierung bin ich davon überzeugt, dass wir die Innovation ohne Fremdkapital schaffen. Viele Anbieter haben bereits solide, leistungsfähige Lösungen erarbeitet, auch im Bereich Künstlicher Intelligenz. Wer dennoch eigene digitale Produkte entwickeln will, kann dies außerhalb der Berufsausübungsgesellschaft tun. Eine separate IT-Gesellschaft, rechtlich sauber getrennt von der eigentlichen Beratungseinheit, kann bei Bedarf sogar private Investoren aufnehmen – ohne das Berufsrecht zu verletzen. Es gibt also keinen sachlichen Grund, das Fremdbesitzverbot aufzuweichen. 

Auch wenn einige wenige in der Presse und auf Social Media hitzig diskutieren und lautstark fordern, Private Equity die Türen zum Steuerberatungsmarkt zu öffnen, zeigen meine Gespräche mit Ihnen, liebe Kolleginnen und Kollegen, ein anderes Bild. Auf Veranstaltungen und in unseren Gremien spricht sich die deutliche Mehrheit für das Fremdbesitzverbot aus. Das unterstreicht auch unsere Umfrage unter jungen Steuerberaterinnen und Steuerberatern: Der Wunsch nach Selbstständigkeit ist groß – und Fremdkapital spielt dabei kaum eine Rolle. Der Großteil des Berufsstands will weiterhin unabhängig arbeiten. Wir als BStBK setzen uns dafür ein. 

Ihr Hartmut Schwab

BStBK fordert grundlegende Reform der Grunderwerbsteuer

Boris Kurczinski, Mitglied im Präsidium der BStBK

Das geltende Grunderwerbsteuerrecht ist in den letzten Jahren durch zahlreiche punktuelle Änderungen immer komplexer geworden. In der Praxis sind massive Rechtsunsicherheit, hoher Verwaltungsaufwand und Haftungsrisiken für den Berufsstand die Folge. Hier sieht die BStBK dringenden Handlungsbedarf und macht sich für eine umfassende Novellierung stark.

In unserer Eingabe vom 15. August 2025 gegenüber dem Bundesfinanzministerium machen wir als BStBK den Reformbedarf des Grunderwerbsteuergesetzes deutlich. Das Kernproblem sind die vielen Ergänzungstatbestände in § 1 des Gesetzes. Die einzelnen Regelungen sind nicht nur schwer handhabbar, sondern bergen auch ein erhebliches Risiko für fehlerhafte Einschätzungen oder verspätete Anzeigen. Das führt zu Rechtsunsicherheit und erschwert wirtschaftlich notwendige Umstrukturierungen von Unternehmen. Darüber hinaus ist die im Gesetz festgeschriebene Steuervergüns­tigung für Konzernumstrukturierungen nahezu wirkungslos, weil ihr Anwendungsbereich viel zu eng gefasst ist. De facto profitieren davon also nur sehr wenige Unternehmen. 

Darüber hinaus kritisieren wir die sogenannte Share-Deal-Reform von 2021: Denn während Großinvestoren unter Einhaltung der neuen Hürden weiter steuerfrei agieren können, unterliegen kleine Investitionen der vollen Steuerlast. Das ist nicht hinnehmbar. So verschärft sich nicht nur die Ungleichbehandlung von Groß- und Kleininves­toren, sondern die Share-Deal-Reform verfehlt auch das gesteckte Ziel, Steuerumgehungen effektiv einzudämmen. 

Besonders kritisch sehen wir die drohende Doppelbesteuerung nach der sogenannten Signing-Closing-Theorie der Finanzverwaltung. Diese bezieht sich auf die steuerliche Behandlung bei der Übertragung von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften, bei der der Vertragsabschluss (Signing) und der tatsächliche Vollzug der Transaktion (Closing) als zwei separate grunderwerbsteuerpflichtige Vorgänge betrachtet werden. Das führt zu einer doppelten Belastung mit Grunderwerbsteuer. Zwar enthält das Grunderwerbsteuergesetz eine Korrekturvorschrift, doch greift diese nur, wenn eine Anzeige fristgerecht und vollständig erfolgt. Wird das nicht erfüllt, führt dies zu einer steuersystematisch inkohärenten und nicht hinnehmbaren Doppelbesteuerung. Das bemängelte kürzlich auch der Bundes­finanzhof und unterstrich damit den dringenden Reformbedarf. 

Weiterer Handlungsdruck ergibt sich, weil die Übergangsregelungen im Zuge des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts bis Ende 2026 befristet sind. Ohne gesetzgeberisches Nachsteuern laufen die bisherigen Regelungen, die steuerneutrale Umstrukturierungen innerhalb von Personengesellschaften ermög­lichen, ins Leere. 

Mit den genannten Herausforderungen muss sich die Politik aus unserer Sicht dringend auseinandersetzen, das Grunderwerbsteuer­gesetz grundlegend reformieren und systemwidrige Doppelbesteuerung schnellstmöglich beseitigen. Es liegen bereits Reformvorschläge auf dem Tisch. Wir brauchen dringend eine umfassende, systematische und zukunftsfähige Neugestaltung des Grunderwerbsteuerrechts. Hier bleiben wir insbesondere für KMU und unseren Berufsstand am Ball.

Gespräch mit der BMF-Leitungsebene

Am 7. August 2025 hatte BStBK-Präsident Prof. Dr. Hartmut Schwab die Gelegenheit, mit dem Staatssekretär des Bundesfinanzministeriums, Dr. Rolf Bösinger, über Themen des Berufsstands zu sprechen, die die tägliche Arbeit und die Zukunft der Steuer­beratung maßgeblich beeinflussen.

Auf der Agenda stand u. a. die Modernisierung der Steuerberaterprüfung. Seit geraumer Zeit befindet sich die BStBK dazu im Austausch mit der Finanzverwaltung. Gegenüber Dr. Bösinger betonte Prof. Schwab erneut, wie wichtig die Modularisierung der Prüfung sowie ein zweiter Prüfungstermin sind. Diese Anpassungen sind aus Sicht der BStBK essenziell, um die hohe Qualität der Prüfung aufrechtzuerhalten und gleichzeitig den Zugang zur Steuerberatung für den Nachwuchs zeitgemäßer zu gestalten. Zur Frage eines möglichen zweiten Termins dauern die Beratungen der Finanzverwaltung noch an. Zudem erläuterte Prof. Schwab die zentrale Bedeutung des Fremdbesitzverbots für die Unabhängigkeit des steuerberatenden Berufs. Steuerberater müssen unabhängig von externen Kapitalinteressen agieren – zum Schutz beratener Unternehmen und im Sinne des Verbraucherschutzes..

Bürokratieabbau jetzt vorantreiben

Bundesdigitalminister Karsten Wildberger rief Mitte August alle Bundesministerien dazu auf, bis zum 15. September 2025 ihre Vorhaben zum Bürokratierückbau vorzulegen. Dies nahm die BStBK zum Anlass und verschickte einen umfassenden Maßnahmenkatalog mit konkreten Bürokratieentlastungsvorschlägen an die zuständigen Ressorts. Damit setzt sie sich für ein modernes und zukunftsfestes Steuersystem ein.

Die BStBK fordert u. a., die im Koalitionsvertrag vorgesehene Weiterentwicklung der „One in, one out“- zu einer „One in, two out“-Regelung – bei der auch EU-Vorgaben und Umstellungs­kosten berücksichtigt werden – zügig anzugehen. Auch die angekündigte Senkung der Bürokratiekosten für die Wirtschaft um 25 Prozent müsse die Bundesregierung endlich konsequent umsetzen. Darüber hinaus sei es erforderlich, Gesetze und Verwaltungsanweisungen zu evaluieren, Betriebsprüfungen zeitnah zu ermöglichen sowie Berichts-, Dokumentations- und Meldepflichten zu reduzieren. Auch macht sich die BStBK für eine dras­tische Vereinfachung des Steuerrechts stark. Pauschalierungen und Typisierungen sollen kleinteilige Einzelfallregelungen ersetzen. 

Zudem appelliert die BStBK an die politischen Entscheidungsträger, die vorausgefüllte Steuererklärung auszuweiten und maschinenlesbare Steuerbescheide sowie eine medienbruchfreie Kommunikation zwischen Unternehmen/Steuerberatern und Finanzverwaltung einzuführen. Mit der digitalen „Einbahnstraße“ muss endlich Schluss sein. 

Im Bereich der Umsatzsteuer fordert sie insbesondere die Einführung eines verbindlichen Antragsverfahrens bei der umsatzsteuerlichen Organschaft, die Harmonisierung von Meldefristen, eine Reform des Umsatzsteuerverfahrensrechts sowie die Direktverrechnung der Einfuhrumsatzsteuer mit dem Vorsteuererstattungsanspruch. Bei der Rechnungslegung sollte die Bundesregierung nach Ansicht der BStBK insbesondere das Maßgeblichkeitsprinzip stärken, um Doppelarbeit zwischen Handels- und Steuerbilanz zu vermeiden. Im internationalen Steuerrecht setzt sie sich u. a. für die Nutzung von Vereinfachungsregelungen und die systematische Überarbeitung der bestehenden Missbrauchsvermeidungsnormen ein. Die Pflicht zur Meldung grenzüberschreitender Steuergestaltungen müsse abgeschafft werden. 

Der Maßnahmenkatalog ist hier verfügbar.

Mindeststeuer­anpassungsgesetz

Das OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS veröffentlichte im Dezember 2023, Mai 2024 und im Januar 2025 neue Verwaltungsleit­linien, die Änderungen im Mindeststeuergesetz erfordern. Demnach legte das BMF am 5. August 2025 einen Referentenentwurf zur Anpassung des Gesetzes vor, zu dem die BStBK am 11. August 2025 Stellung nahm. Sie begrüßt wichtige Klarstellungen, die mehr Rechtssicherheit für Unternehmen schaffen, und fordert die politischen Entscheidungsträger auf, Chancen auf echte Vereinfachung im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu nutzen.

Die BStBK begrüßt grundsätzlich die Regelung zum Umgang mit latenten Steuern für Handelsgesetzbuch-Bilanzierer. Allerdings komme diese zu spät, um noch für das erste Mindeststeuerberichtsjahr 2024 ihre Wirkung zu entfalten. Neben Änderungen am Mindeststeuergesetz sieht der Referentenentwurf flankierende Anpassungen in anderen Gesetzen vor – insbesondere im Einkommensteuergesetz und im Außensteuergesetz. Wichtige Schritte in die richtige Richtung sind dabei die geplante Rücknahme einzelner Anti-Missbrauchsregelungen wie die Lizenzschranke und Änderungen im Außensteuergesetz insbesondere bei der Hinzurechnungsbesteuerung. 

Kritisch sieht die BStBK hingegen, dass das BMF zentrale Entlastungen aus dem ursprünglichen Diskussionsentwurf im aktuellen Referentenentwurf nicht mehr einplant. Das betrifft insbesondere die Aufhebung des Verbots eines Sonderbetriebsausgabenabzugs bei Vorgängen mit Auslandsbezug. Gerade im Sinne des Bürokratieabbaus wäre dies ein entscheidender Fortschritt und sollte im weiteren Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt werden. 

Nach der G7-Erklärung vom 28. Juni 2025 scheinen die Diskussionen um eine Aussetzung oder Abschaffung der globalen Mindeststeuer auf EU-Ebene zunächst vom Tisch zu sein. Denn mit der nun vorgesehenen „Side-by-Side Solution“ und dem Verzicht der USA auf neue Gegenmaßnahmen ist klar, dass die Regeln für in der EU ansässige Unternehmen auch weiterhin verbindlich gelten. Zudem schafft die Umsetzung der OECD-Leitlinien und der DAC-9-Vorgaben in deutsches Recht dringend benötigte Rechtssicherheit.

7. Symposium „Lohn im Fokus“: Lohn einfach machen – Optimierungspotentiale nutzen

Am 23. September 2025 setzt die BStBK ihre Veranstaltungsreihe „Lohn im Fokus“ in Berlin fort. Die Anforderungen an die Lohnabrechnung nehmen zu: Neue Gesetze, aktuelle Rechtsprechung, wachsende Bürokratie und neue Möglichkeiten der Automatisierung machen den Prozess immer komplexer. Unternehmen und Steuerberater stellt das vor Herausforderungen.

Welche digitalen Lösungen können den gesamten Prozess rund um das Thema „Lohn“ nachhaltig vereinfachen? Und welche bürokratischen Hürden müssen dabei überwunden werden? Zu diesen und weiteren Fragen begrüßt BStBK-Präsident Prof. Dr. Hartmut Schwab Experten aus der Berufspraxis, von den zuständigen Bundesministerien der Finanzen sowie für Arbeit und Soziales und der Deutschen Post AG. Sie präsentieren ihre Vorschläge für eine effizientere Lohnabrechnung und diskutieren diese aus Sicht des steuerberatenden Berufs, der Arbeitgeberseite und der Verwaltung. 

Eine Teilnahme ist in Präsenz oder online möglich. Weitere Informationen unter tagung.bstbk.de/lohnsymposium2025

Aktualisierter „Leitfaden Honorarmanagement“

Mitte August veröffentlichte die BStBK die überarbeitete Fassung ihres Leitfadens für Honorarmanagement. Diese berücksichtigt insbesondere die zum 1. Juli 2025 in Kraft getretenen Änderungen der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) sowie ab dem 1. Juni 2025 wirksamen Anpassungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).

Der Leitfaden soll dem Berufsstand als Hilfestellung dienen und einen ersten Überblick zur Abrechnung der Vergütung geben, indem er mit einer Vielzahl von Beispielrechnungen auf die wichtigsten Abrechnungsgrundlagen der StBVV sowie des RVG eingeht und auch die wichtigsten Grundlagen zu Vergütungsvereinbarungen erläutert. Gegenüber der Vor­auflage wurde im Leitfaden der Abschnitt zur Abrechnung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und im Finanzgerichtsverfahren erweitert. 

Der aktualisierte Leitfaden ist hier verfügbar.

Fachkräfteinitiative informiert Eltern

Die gemeinsame Fachkräfteinitiative von BStBK, DStV und DATEV hat im Juli und August 2025 erstmals eine Elternkampagne ausgespielt. Ziel war es, Eltern als wichtige Ratgeber bei der Berufswahl ihrer Kinder über die vielfältigen Perspektiven des Ausbildungsberufs Steuerfachangestellte:r zu informieren und damit die Initiative um eine wichtige Zielgruppe zu ergänzen.

Die Kampagne erzielte 6,4 Mio. Impres­sionen. Die Werbemotive wurden häufig angeklickt und viele Personen besuchten die Kampagnenseite www.zahltsichaus­bildung.de. Hier finden Eltern passgenaue Informationen, von grundlegenden Berufsbeschreibungen bis zu Aufstiegschancen von Steuerfachangestellten. Einige Motive der Werbekam­pagne haben besonders gut funktioniert und hohe Klickraten erzielt. Besonders erfolgreich waren die Motive „Abwechslung“ und „Work-Life-Balance“. Neben Social Media wurde die Zielgruppe auch über die reichweitenstarken Podcasts MutterSöhnchen, Alles auf Aktien, F.A.Z. Pod­cast für Deutschland und Das Thema – der wöchentliche Wirtschaftspodcast angesprochen. 

Steuerberater können die Materialien für ihr eigenes Recruiting nutzen und somit die Initiative unterstützen. 

Die Motive stehen auf der Website www.initiative-gemeinsam-handeln.de/veranstaltungen-materialien zum Download zur Verfügung.