Jahresbericht 2022

JAHRESBERICHT 2022

INHALTSVERZEICHNIS 2 Vorwort 4 Leitbild des steuerberatenden Berufs 5 Highlight 2022 9 Im Fokus: die Steuerberaterplattform 11 Fachwissenschaftliche Arbeit 29 Europa 37 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit 57 Seminare 61 Die Bundessteuerberaterkammer 70 Impressum

2 | BStBK-Jahresbericht 2022 Prof. Dr. Hartmut Schwab

Vorwort | 3 Prof. Dr. Hartmut Schwab Präsident der Bundessteuerberaterkammer Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, auch wenn das Wort „Zeitenwende“ mittlerweile etwas abgedroschen klingt, steht es doch sinnbildlich für das Jahr 2022. In keinem Rückblick fehlen die Bilder des völkerrechtswidrigen Angriffskriegs, den Russland gegen die Ukraine führt. Damit einher ging die höchste Inflationsrate seit der Wiedervereinigung. Wir alle spüren die Folgen in unserem Alltag, privat und in unseren Kanzleien. Um ihre Mandantschaft umfassend zu unterstützen, haben viele Kolleginnen und Kollegen in Windeseile ihr Portfolio erheblich erweitert. Das ist richtig und wichtig für die Zukunft der Beratung, war aber in dieser Eile ein wahrer Kraftakt. Auf das Geleistete können wir als Berufsstand stolz sein. Zwar ließen sich die Zusatzaufgaben, die uns die Politik auferlegt, nicht immer verhindern, aber die BStBK konnte 2022 an vielen Stellen den Workflow entzerren und die Digitalisierung voranbringen. Daher handelt die Geschichte des letzten Jahres nicht nur von kräftezehrenden Herausforderungen, sondern auch von Tatkraft und Modernisierung. Die BStBK arbeitete 2022 unter anderem intensiv an der Umsetzung ihres zentralen Zukunftsprojekts – der Steuerberaterplattform. So wurden die technischen Voraussetzungen geschaffen und in der Pilotphase von ersten Anwendern auf Herz und Nieren geprüft. Der Startschuss für das besondere elektronische Steuerberaterpostfach, kurz beSt, als erste Ausbaustufe fiel am 1. Januar 2023. Mit der neuen digitalen Infrastruktur ermöglichen wir Berufsangehörigen, in der virtuellen Arbeitswelt mit einer geprüften und authentifizierten digitalen Identität ihre Mandantschaft zu vertreten. So geht Steuerberatung von morgen. Darüber hinaus ist es der BStBK im letzten Jahr gelungen, die Politik für die enorme Arbeitsbelastung in den Steuerberaterkanzleien zu sensibilisieren, wie sie infolge der Corona-Pandemie und der Energiekrise entstanden ist. Auf unser Drängen wurden daher die Fristen für die Grundsteuererklärungen, die Steuererklärungen (VZ 2020–VZ 2024) sowie die Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen verlängert. Auch im Berufsrecht bewegte die BStBK einiges: Wir konnten bspw. die Neuordnung der Ausbildung für Steuerfachangestellte erfolgreich beenden und so den Beruf für die Digital Natives attraktiver gestalten. Unsere Satzungsversammlung brachte zudem zahlreiche Änderungen in der Berufs- und Fachberaterordnung auf den Weg. So berücksichtigen beide Regelwerke jetzt nicht nur die aktuelle Rechtsprechung und Gesetzgebung, sondern auch neue Entwicklungen im Zuge der Digitalisierung. Darüber hinaus setzten wir uns bei berufsrechtlicher Gesetzgebung sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene dafür ein, die tragenden Säulen der Steuerberatung zu schützen. Erfreulicherweise konnten wir beim EU-AntiGeldwäschepaket die geplanten Durchgriffsrechte für die neue Geldwäschebehörde auf unsere berufliche Selbstverwaltung abwenden. Ich bin sicher, das Jahr 2023 wird uns mit weiteren Herausforderungen begegnen. Eine kennen wir schon: den Entwurf der „EU-Richtlinie zur Bekämpfung der Rolle von Vermittlern, die Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung in der Europäischen Union erleichtern“ – genannt „SAFE“. Dieser stellt unseren Berufsstand unter Generalverdacht – dagegen wehren wir uns mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln.

4 | BStBK-Jahresbericht 2022 Als Steuerberater und Steuerberaterinnen sind wir Angehörige eines Freien Berufs und Organ der Steuerrechtspflege. Durch die gesetzlich geschützte berufliche Verschwiegenheit und die detaillierte Kenntnis der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse unserer Mandanten tragen wir ein hohes Maß an Verantwortung und haben eine besondere Vertrauensstellung. Wir begleiten unsere Mandanten als unabhängige und kompetente Ratgeber bei allen steuerlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen mit dem Ziel, ihre Interessen als Unternehmer, Institutionen oder Privatpersonen optimal zu vertreten sowie ihren wirtschaftlichen Erfolg zu fördern und zu sichern. Unser Leistungsangebot umfasst insbesondere die Rechnungslegung nach nationalen und internationalen Vorgaben, die Steuerberatung und den steuerlichen Rechtsschutz. Die Beratung in privaten Vermögensangelegenheiten, die betriebswirtschaftliche Beratung sowie die Durchführung von gesetzlichen und freiwilligen Prüfungen sind weitere wesentliche Tätigkeitsfelder. Wir üben unseren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich und gewissenhaft aus. Durch hohe Qualifikation, verbunden mit konsequenter Fortbildung, durch effiziente Kanzleiführung und Qualitätsmanagement schaffen wir die Grundlage, um auch zukünftigen Anforderungen flexibel begegnen zu können. * 2006 verabschiedet LEITBILD DES STEUERBERATENDEN BERUFS*

KAPITEL 1 HIGHLIGHT 2022

6 | BStBK-Jahresbericht 2022 60. DEUTSCHER STEUERBERATERKONGRESS Mit der Premiere des Films „Wir sind Steuerberater“ eröffnete die BStBK den ersten Kongresstag. Dieser veranschaulicht die Vielfalt des steuerberatenden Berufs und informiert nicht nur junge Menschen über dessen Tätigkeitsprofil, sondern auch die Mandantschaft und Geschäftspartner*innen. Thematisch stand der Kongress ganz im Zeichen der wirtschaftlichen Herausforderungen. Erst die Corona-Pandemie, dann der völkerrechtswidrige russische Angriffskrieg in der Ukraine und eine stark steigende Inflationsrate. Das alles betrifft auch Steuerberater*innen und ihre Mandantschaft. In seiner Eröffnungsrede forderte BStBK-Präsident Prof. Dr. Hartmut Schwab die Politik auf, mit einem steuerpolitischen Gesamtkonzept und umfassenden Entlastungen gegenzusteuern. Konzeptionelle Überlegungen und Entscheidungen seien u. a. im deutschen Unternehmenssteuerrecht dringend nötig. Als nicht zielführend bewertete er dabei laufende Gesetzgebungsverfahren, die nur auf längst überfällige Erleichterungen setzen wie die Anhebung des Grundfreibetrags. Zudem sollten der Verlustrücktrag, die kalte Progression sowie die Pauschalen und die Grenzbeträge im Einkommensteuerrecht überarbeitet werden. Prof. Schwab betonte zudem, dass es mehr Digitalisierung brauche, um Berufsstand und Finanzverwaltung gleichermaßen zu entlasten. Das gelte für unzählige Bereiche – ob bei der Grundsteuerreform oder der Betriebsprüfung. Wie mehr Digitalisierung konkret aussehen kann, mache der Berufsstand mit seinem Zukunftsprojekt, der Steuerberaterplattform, vor. Als Highlight des ersten Kongresstages gab Bundesfinanzminister Christian Lindner in seiner Rede Einblicke in die steuerpolitische Arbeit der Bundesregierung. Er kündigte u. a. eine Anpassung des Steuertarifs und des Grundfreibetrags an. Zugleich erteilte er dem Lastenausgleich und der Vermögensteuer eine Absage. Lindner hob die wichtige gesellschaftspolitische Funktion des Berufsstands hervor und bedankte sich für dessen Engagement während der Corona-Pandemie. Weiter richteten Dr. Hans-Josef Thesling, Präsident des Bundesfinanzhofs, und Daniel Wesener, Berliner Senator für Finanzen, ihre Grußworte an die Kongressteilnehmer*innen. In der Podiumsdiskussion „Steuerpolitik der 20. Legislaturperiode – was brauchen Wirtschaft und Gesellschaft?“ beleuchteten die finanzpolitischen Sprecher*innen der Ampelkoalition und der CDU/ CSU-Bundestagsfraktion die steuerpolitischen Pläne ihrer Parteien. Sie diskutierten, was künftig geschehen müsse, um das deutsche Steuerrecht krisenfester zu machen und die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen zu stärken. Zu Gast waren Katharina Beck (Bündnis 90/Die Grünen), Markus Herbrand (FDP), Michael Schrodi (SPD), Fritz Güntzler (CDU/CSU) und Prof. Dr. Dr. h. c. Wolfgang Schön, Direktor des Max-Planck-Instituts für Steuerrecht und Öffentliche Finanzen. Am Nachmittag sowie am zweiten Kongresstag erwartete die Teilnehmer*innen ein vielfältiges Vortragsangebot. Zudem befasste sich der „Treffpunkt junge Steuerberater“ mit dem zukunftsorientierten Thema „Vom Steuerberater zum Tax Engineer“. Ergänzt wurden die Präsenzveranstaltungen durch ein breit gefächertes Onlineangebot. In informativen Videovorträgen und praxisnahen Fallstudien konnte sich der Berufsstand zu aktuellen steuerrechtlichen und berufsrelevanten Themen fortbilden. Am 2. und 3. Mai 2022 fand das große Jahrestreffen des steuerberatenden Berufs im Estrel Berlin statt. Rund 1.300 Teilnehmer*innen aus Wirtschaft, Politik, Berufsstand und Presse folgten der Einladung der BStBK.

Highlight 2022 | 7 Podiumsdiskussion zum Thema „Steuerpolitik der 20. Legislaturperiode – was brauchen Wirtschaft und Gesellschaft?“ BStBK-Präsident Prof. Dr. Hartmut Schwab eröffnet den DEUTSCHEN STEUERBERATERKONGRESS 2022 Bundesfinanzminister Christian Lindner

8 | BStBK-Jahresbericht 2022 Daniel Wesener, Berliner Senator für Finanzen BFH-Präsident Dr. Hans-Josef Thesling Rund 1.300 Gäste nahmen am Kongress teil

KAPITEL 2 IM FOKUS: DIE STEUERBERATERPLATTFORM

10 | BStBK-Jahresbericht 2022 2022 arbeitete die BStBK intensiv an den Vorbereitungen für ihr zentrales Zukunftsprojekt – die Steuerberaterplattform. Der Startschuss für das besondere elektronische Steuerberaterpostfach, kurz beSt, als erste Ausbaustufe fiel am 1. Januar 2023. Im vergangenen Jahr schuf die BStBK die technischen Voraussetzungen und initiierte eine Pilotphase. Da die Fachsoftwarehersteller von Anfang an eng eingebunden wurden, konnten einige von ihnen ausgewählte Nutzer auch an der Pilotphase teilnehmen lassen. Die Piloten testeten das beSt ab Oktober kritisch. So konnten verschiedene Fehlerquellen und Praxisprobleme erkannt und behoben werden. Um den Berufsstand bestmöglich vorzubereiten, entwickelte die BStBK mehrere Webinare, erarbeitete Video-Interviews und weiteres Informationsmaterial. Die eigens konzipierte Website unter www.steuerberaterplattform bstbk.de bietet dem Berufsstand alle relevanten Informationen und Downloads an einer Stelle. Durch das Onlinezugangsgesetz (OZG) sind Bund und Länder verpflichtet, ihre Verwaltungsleistungen weiter zu digitalisieren. Mit der Steuerberaterplattform und dem beSt schafft die BStBK nicht nur die Voraussetzung für OZG-konforme Portalangebote durch die Kammern. Es entsteht auch eine digitale Infrastruktur, die es dem Berufsstand im digitalen Raum ermöglicht, als das aufzutreten, was er ist: Steuerberater*innen – mit einer geprüften und authentifizierten digitalen Identität. Im ersten Schritt wird über das beSt mit den Finanzgerichten, den Steuerberaterkammern, anderen Freien Berufen und innerhalb des Berufsstands selbst kommuniziert. Für den Nachrichtenversand aus dem beSt ist eine Authentifizierung notwendig. Diese erfolgt mittels Online-Ausweis, ein hochsicheres Identifizierungs- und Authentifizierungsmedium mit eID-Funktion. Damit wird sichergestellt, dass nur beSt-Inhaber*innen oder eine vertretungsberechtigte Person einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft die Nachrichten versenden können. Um auf die Steuerberaterplattform und das beSt zugreifen zu können, benötigen Berufsangehörige eine Fachsoftware, die mit einer Schnittstelle das beSt integriert hat, oder den lokalen BStBK-Client, die COM Vibilia StB-Edition. DIE STEUERBERATERPLATTFORM UND DAS beSt

KAPITEL 3 FACHWISSENSCHAFTLICHE ARBEIT

12 | BStBK-Jahresbericht 2022 RECHT UND BERUFSRECHT [ 1 ] – Hinweisgeberschutz: Berufsgeheimnis wahren und Steuerberater*innen mit Rechtsanwaltsberuf gleichstellen Am 6. Mai 2022 nahm die BStBK zum Referentenentwurf eines Hinweisgeberschutzgesetzes des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) Stellung. Ziel des Gesetzes ist, insbesondere die EU-Whistleblowerrichtlinie in Deutschland umzusetzen und den bisher lückenhaften Schutz von hinweisgebenden Personen zu verbessern. Die BStBK begrüßte das politische Anliegen grundsätzlich. Allerdings müsse bei Steuerberater*innen als Organ der Steuerrechtspflege der verfassungsrechtlich geforderte Schutz der beruflichen Verschwiegenheitspflicht gewahrt bleiben. Daher forderte die BStBK den Gesetzgeber auf, auch den Berufsstand vom persönlichen Anwendungsbereich auszunehmen – wie es u. a. bei Rechtsanwält*innen, Kammerrechtsbeiständen, Patentanwält*innen und Notar*innen vorgesehen ist. Denn der Berufsstand sei in Deutschland aufgrund der gesetzlich verankerten Stellung als Organ der Steuerrechtspflege und der Befugnis zur gerichtlichen Vertretung dem Rechtsanwaltsberuf wesensgleich und somit auch im Bereich des Hinweisgeberschutzes mit diesem gleichzustellen. Die EU-Richtlinie, die in der englischen Übersetzung auf den Schutz des „legal professional privilege“ abstellt, räumt dem deutschen Gesetzgeber bei der nationalen Umsetzung einen Spielraum ein, der zum Schutz von Mandantschaft und Berufsstand auch genutzt werden sollte. Trotz zahlreicher intensiver Bemühungen konnte die BStBK keine Ausnahmeregelung für Steuerberater*innen durchsetzen. Der Bundestag beschloss das Gesetz am 16. Dezember 2022. Der Beschluss des Bundesrates stand Ende 2022 noch aus. [ 2 ] – Angepasste Berufs und Fachberaterordnung Die Satzungsversammlung der BStBK beschloss am 3. Mai 2022 zahlreiche Änderungen der Berufs- und Fachberaterordnung. Diese waren insbesondere aufgrund des zum 1. August 2022 in Kraft tretenden Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der Berufsausübungsgesellschaften notwendig. Das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der Berufsausübungsgesellschaften ermöglicht Steuerberater*innen und Rechtsanwält*innen eine gesellschaftsrechtliche Organisationsfreiheit sowie eine einheitliche und rechtsformneutrale Regelung für anwaltliche und steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften. Außerdem erleichtert es die interdisziplinäre Zusammenarbeit. Der Gesetzgeber hat das Recht der Steuerberatungs- und Berufsausübungsgesellschaften grundlegend reformiert. Eine gemeinsame Berufsausübung mit Angehörigen aller anderen Freien Berufe ist nun möglich. Anders als die Bezeichnung des Gesetzes vermuten lässt, beschränkt sich die Gesetzesnovelle aber nicht auf das Recht der Berufsausübungsgesellschaften, sondern betrifft das Steuerberatungsgesetz insgesamt. Im Zuge der Berufsrechtsreform wurden zahlreiche Regelungen überarbeitet oder neu eingefügt. Die erforderlichen Änderungen der Berufsordnung (BOStB) betreffen u. a. die Terminologie der Berufsausübungsgesellschaft. Das Steuerberatungsgesetz verwendet einheitlich nur noch die Bezeichnung „Berufsausübungsgesellschaft“, die Steuerberatungsgesellschaft ist nur noch ein Unterfall der Berufsausübungsgesellschaft. Die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ darf seit dem 1. August 2022 nur noch eine Berufsausübungsgesellschaft führen, bei der Steuerberater*innen oder Steuerbevollmächtigten

Fachwissenschaftliche Arbeit | 13 die Mehrheit der Stimmrechte zusteht und diese mehrheitlich Mitglieder des Geschäftsführungsorgans sind. Weiterhin überführte der Gesetzgeber im Zuge der Berufsrechtsreform bisher in der BOStB enthaltene Regelungen in das Steuerberatungsgesetz und hob das für Steuerberatungsgesellschaften geltende Gebot der verantwortlichen Führung durch Berufsangehörige auf. Darüber hinaus passte die Satzungsversammlung die BOStB auch an die seit der letzten Novellierung ergangene Rechtsprechung an und berücksichtigte neue vereinbare Tätigkeiten, wie die Funktion als Restrukturierungsbeauftragte und Sanierungsmoderator*innen. Die Satzungsversammlung der BStBK prüfte insbesondere die Anlagen zur Fachberaterordnung (FBO), die die nachzuweisenden besonderen Kenntnisse regeln, auf einen möglichen Aktualisierungsbedarf und überarbeitete diese soweit erforderlich. Außerdem trug sie der zunehmenden Digitalisierung Rechnung. So beschlossen die Delegierten zum einen, dass Leistungskontrollen sowohl schriftlich als auch elektronisch durchgeführt werden können. Zum anderen wird hinsichtlich der Pflichtfortbildung nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass diese auch in elektronischer Form erfolgen kann. Damit traf die Satzungsversammlung wichtige Entscheidungen für eine moderne BOStB und FBO. Beide Regelwerke sind jetzt fachlich wieder auf dem aktuellen Stand und berücksichtigen nicht nur die aktuelle Rechtsprechung und Gesetzgebung, sondern auch neue Entwicklungen im Zuge der Digitalisierung. Nach Prüfung durch das BMF können die beschlossenen Änderungen der BOStB und FBO planmäßig am 1. August 2022 und damit zeitgleich mit den Änderungen des Steuerberatungsgesetzes in Kraft treten. [ 3 ] – Neuerungen bei der Berufshaftpflichtversicherung Zum 1. August 2022 trat das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der Berufsausübungsgesellschaften in Kraft. Die Reform betrifft auch die Berufshaftpflichtversicherungen der Sozietäten und Steuerberatungsgesellschaften. Nun müssen auch Sozietäten, also Gesellschaften bürgerlichen Rechts, selbst eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen. Wichtig ist: Die Mindestversicherungssummen erhöhen sich. Das gilt für alle Kanzleien. Einzige Ausnahme: die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung. Die Haftungsbeschränkung in den Allgemeinen Auftragsbedingungen muss angepasst, der Versicherungsschutz ggf. erhöht werden. Schließlich gilt es, die Haftpflichtversicherung regelmäßig an eventuell neue Kanzleistrukturen anzupassen. Die BStBK informierte den Berufsstand im Jahr 2022 umfassend über die erfolgten Neuerungen bei der Berufshaftpflichtversicherung und tauschte sich zur Umsetzung regelmäßig mit den Berufshaftpflichtversicherern aus. [ 4 ] – Geldwäsche wirksam bekämpfen Mit dem Ziel, die EU-Geldwäschevorschriften umzusetzen, legte die Bundesregierung 2022 zahlreiche Pläne vor, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland zu bekämpfen. Dazu gehört bspw. eine neue Zentralstelle für die Geldwäscheaufsicht im Nichtfinanzsektor, die vor allem unterschiedliche Aufsichtsbehörden im Nichtfinanzsektor koordinieren soll. Ein weiterer Baustein: das im Dezember 2022 vom Bundesrat verabschiedete Zweite Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II). Dies wirkt sich auch auf das Geldwäschegesetz aus. So wurde bspw. ein Bargeldverbot im Immobilienbereich gesetzlich verankert. Zudem sind künftig umfassendere

14 | BStBK-Jahresbericht 2022 Angaben zu sogenannten fiktiven wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister nötig. Gegen die zunächst befürchtete neue Prüfpflicht für die Steuerberaterkammern als Aufsichtsbehörden wehrte sich die BStBK im November 2022 u. a. mit ihrer Stellungnahme gegenüber dem Finanzausschuss des Bundestags. Erfreulicherweise konnte diese abgewendet werden. Das stärkt die Selbstverwaltung des deutschen Berufsstands. Im Mai 2022 prüfte der Europäische Rat anhand von Interviews mit Vertreter*innen der Aufsichtsbehörden des Finanz- und Nichtfinanzsektors in Berlin, ob Deutschland die EU-Geldwäschevorschriften effektiv umsetzt. Hieran nahmen auch die BStBK sowie die Steuerberaterkammern Hessen und Nürnberg teil. Die Kammervertreter*innen stellten insbesondere die Umsetzung der geldwäscherechtlichen Aufsicht über die Steuerberater*innen in Deutschland dar und sensibilisierten die Prüfer*innen für die besondere Bedeutung des Berufsgeheimnisses. Darüber hinaus lud die BStBK Vertreter*innen der Regionalkammern zu einem ersten Erfahrungsaustausch zur Geldwäscheaufsicht ein. Gäste aus dem BMF berichteten im ersten Teil der Veranstaltung insbesondere zu den Hintergründen der KOM-Prüfung durch den Europäischen Rat und zum aktuellen Stand des EU-Legislativpakets. Anschließend erörterten die Teilnehmer*innen Erfahrungen und Einzelfragen zur Erstellung einer Risikoanalyse und Durchführung der Aufsicht bzw. Sanktionierung von Verstößen gegen das Geldwäschegesetz zwischen den Steuerberaterkammern. [ 5 ] – Neuordnungsverfahren zur Steuerfachangestelltenausbildung erfolgreich abgeschlossen Wer auch morgen noch ausbilden und sich bei den Digital Natives als attraktiver Arbeitgeber positionieren möchte, muss mit der Zeit gehen. Nun ist der Weg frei für eine zeitgemäße Ausbildung im steuerberatenden Beruf. Denn die Neuordnung der Steuerfachangestelltenausbildung wurde am 22. August 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit treten die neuen Rechtsgrundlagen am 1. August 2023 in Kraft. Die BStBK arbeitete gemeinsam mit den Steuerberaterkammern intensiv an der Novellierung der Ausbildungsordnung und passte diese insbesondere im Hinblick auf die Digitalisierung an. Dazu stimmte sie sich zusammen mit dem Deutschen Steuerberaterverband (DStV) mit den Vertreter*innen der Gewerkschaftsseite der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft (verdi) über die wesentlichen Eckpunkte der Ausbildung ab. Die Neuordnung der Steuerfachangestelltenausbildung bedeutet vor allem, dass inhaltlich kommunikative Fähigkeiten und digitale Verfahrensabläufe bei der Ausbildung im Fokus stehen. In Zukunft gilt es, in Steuerberaterkanzleien Prozesse und Schnittstellen verstärkt zu optimieren und neu zu denken. Gut aufgestellt sind alle Steuerberater*innen mit qualifizierten Mitarbeiter*innen, die digitale Prozesse schnell verstehen. Die Umsetzungshilfe für die Steuerfachangestelltenausbildung erscheint im Frühjahr 2023. [ 6 ] – Pilotprojekt zur digitalen Steuerberaterprüfung Auch die Steuerberaterprüfung soll digitaler werden. Seit dem 1. August 2021 ist das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften mit einer entsprechenden Änderung des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) in Kraft. Es ermöglicht die elek-

Fachwissenschaftliche Arbeit | 15 tronische Anfertigung der Aufsichtsarbeiten der Steuerberaterprüfung, z. B. mit einem Laptop. Die BStBK befasste sich mit verschiedenen Möglichkeiten der Durchführung einer elektronischen Prüfung. Sie initiierte ein Pilotprojekt zur digitalen Anfertigung der Aufsichtsarbeiten zur Steuerberaterprüfung. Die Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein ist Pilotkammer und führt die erste digitale Prüfung im Oktober 2023 durch. Die Erfahrungen werden auch für die anderen Steuerberaterkammern ausgewertet. [ 7 ] – BStBK macht sich für vereinbare Tätigkeiten stark Wie in den Vorjahren stellte die BStBK auch 2022 Steuerberater*innen mit zahlreichen Maßnahmen im Bereich der vereinbaren Tätigkeiten zukunftsfest auf. Um die Tätigkeit des Berufsstands als Restrukturierungsbeauftragte oder Sanierungsmoderator*innen in das Bewusstsein der Öffentlichkeit zu rücken, arbeitete sie gemeinsam mit dem DStV an einem von den Steuerberaterkammern geführten Verzeichnis. Mit diesem sollen die zuständigen Restrukturierungsgerichte und zu einem späteren Zeitpunkt auch die Mandantschaft die Möglichkeit erhalten, speziell fortgebildete Berufsangehörige zu finden. Die Voraussetzungen für die Aufnahme in das Verzeichnis erfüllen insbesondere Berufsangehörige mit dem Titel „Fachberater*in für Restrukturierung und Unternehmensplanung“ des DStV. Geplant ist, dass die Steuerberaterkammern Hamburg, Düsseldorf, Nürnberg und Sachsen künftig für das Verzeichnis zuständig sind. Zudem setzte sich die BStBK erneut für ein Berufsrecht der Insolvenzverwalter*innen ein. So diskutierte sie im Schulterschluss mit der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) und der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) in einer vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) initiierten Gesprächsrunde über das Recht des Berufszugangs und der Berufsausübung von Insolvenzverwalter*innen und anderen insolvenz- und restrukturierungsrechtlichen Amtsträger*innen. In der Diskussion zeichnete sich als mögliche Kompromisslösung ab, ein zentrales Verzeichnis für Insolvenzverwalter*innen bei der BRAK zu schaffen. Den Vorschlag der Insolvenzrichter*innen, dieses beim Bundesamt für Justiz zu errichten, lehnen die BStBK, die WPK und die BRAK ab. Im Jahr 2023 bleibt abzuwarten, ob sich der vermittelnde Vorschlag schlussendlich durchsetzt.

16 | BStBK-Jahresbericht 2022 STEUERRECHT UND RECHNUNGSLEGUNG [ 1 ] – Rettungsanker der Wirtschaft Auch das Jahr 2022 hielt einige Herausforderungen für den Berufsstand bereit. Das erkannte auch die Politik. Mitte Februar legte sie bspw. den Kabinettsentwurf zum Vierten Corona-Steuerhilfegesetz vor, der dem steuerberatenden Beruf mehr Zeit für die Bearbeitung der Steuererklärungen einräumt. Die BStBK brachte ihren Vorschlag des abgestuften Fristenmodells in den Gesetzgebungsprozess ein. Mitte Mai gab der Deutsche Bundestag schließlich grünes Licht für die verlängerte Abgabefrist bei den Steuererklärungen 2020 bis 2024. Ein absolut notwendiger Schritt, um den immensen Arbeitsbelastungen in den Kanzleien Rechnung zu tragen und Planungssicherheit für die kommenden Jahre zu erlangen. Diesem Vorhaben stimmte der Bundesrat am 10. Juli 2022 zu. Bei den Corona-Wirtschaftshilfen brachte sich die BStBK auch im Jahr 2022 intensiv ein. Sowohl in regelmäßigen Abstimmungsrunden mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), den Bewilligungsstellen, dem DStV und anderen Berufsorganisationen der prüfenden Dritten als auch mit eigenen FAQ und Zusatzvereinbarungen unterstützte sie den Berufsstand. Ein Erfolg waren die Verlängerung der Antragsfristen für die Neustarthilfe 2022 und die Überbrückungshilfe IV bis Ende Juni. Bei der Schlussabrechnung zu den Corona-Wirtschaftshilfen setzte sich die BStBK dafür ein, dass diese gebündelt in zwei Paketen erfolgen kann. Das erste Paket beinhaltet die Schlussabrechnungen zu den Überbrückungshilfen I bis III sowie der November- und Dezemberhilfe, das zweite Paket die Schlussabrechnung zu den Überbrückungshilfen III Plus und IV. Ferner machte die BStBK darauf aufmerksam, dass die ehemals eingereichten Werte nur Prognosen waren. Sie erwirkte, dass der Berufsstand im Rahmen der Schlussabrechnung Angaben noch problemlos korrigieren und den Beihilferahmen wechseln kann. Für beides setzte sich die BStBK seit Langem ein. Zudem machte sie sich dafür stark, dass die Frist für beide Pakete bis zum 30. Juni 2023 verlängert wird. Sofern eine weitere Verlängerung für die Einreichung der Schlussabrechnung erforderlich ist, können Steuerberater*innen eine „Nachfrist“ bis 31. Dezember 2023 beantragen. [ 2 ] – Kurzarbeitergeld: erleichterte Abschlussprüfungen und mehr Digitalisierung Im Dezember 2022 verabschiedete der Deutsche Bundestag Erleichterungen bei den Abschlussprüfungen des Kurzarbeitergelds (KUG). Dafür hatte sich die BStBK vorab im Schulterschluss mit dem DStV in zahlreichen Gesprächen mit der Bundesagentur für Arbeit und politischen Verantwortlichen eingesetzt. Ab dem 1. Januar 2023 entfallen Prüfungen für coronabedingte Kurzarbeit, wenn der Gesamtauszahlungsbetrag des Kurzarbeitergeldes für den jeweiligen Arbeitsausfall 10.000 Euro nicht überschreitet. Die BStBK begrüßt diese Erleichterung als Schritt in die richtige Richtung. Allerdings besteht aus Sicht des Berufsstands weiterer Reformbedarf. So setzte sich die BStBK schon im Vorhinein für eine weitere und vor allem schnellere Digitalisierung des gesamten Kurzarbeitergeldprozesses unter Einbeziehung der Vollmachtsdatenbank und der Steuerberaterplattform ein. Sich nur auf die Umsetzung von KEA (kurz für Kurzarbeitergeld elektronisch annehmen) zu begrenzen, reiche nicht aus. Der gesamte Kurzarbeitergeldprozess müsse krisentauglicher ausgestaltet sein. Dazu gehöre auch, eine praxistaugliche Vertretungsbefugnis für Steuerberater*innen

Fachwissenschaftliche Arbeit | 17 gegenüber der Bundesagentur für Arbeit zu schaffen. Hier bringt sich die BStBK im Interesse des Berufsstands auch im Jahr 2023 weiter ein. [ 3 ] – Grundsteuerreform Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte 2018 eine Reform der Grundsteuer beschlossen. Für deren Umsetzung sah die Finanzverwaltung vor, dass Steuerpflichtige und ihre Berater*innen binnen vier Monaten – zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Oktober 2022 – rund 36 Millionen Grundsteuererklärungen elektronisch einreichen sollten. Eine enorme Zusatzbelastung für den Berufsstand mit viel zu kurzer Frist. Ende 2021 übermittelte die BStBK ihre Forderungen zur Grundsteuerreform per Eingabe an das Bundesministerium der Finanzen (BMF). Darin forderte die BStBK eine Reihe von Maßnahmen zum Gelingen der Grundsteuerreform. So sollte die Finanzverwaltung Grundsteuerpflichtige bundesweit vorab mit einem auf das jeweilige Grundstück bezogenen Schreiben inklusive Einheitswertaktenzeichen und weiteren grundsteuerrelevanten Objektangaben über die Reform informieren. Um den Berufsstand zu entlasten, forderte die BStBK das BMF zudem auf, u. a. die Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung zu verlängern und Sanktionen bei verspäteter Abgabe auszusetzen. Des Weiteren seien unentgeltliche Zugriffsmöglichkeiten auf steuererhebliche elektronische Grundstücksdaten für den Berufsstand unabdingbar. Besonders relevant seien dabei die Daten aus Kataster- und Grundbuchämtern. Die BStBK forderte aber nicht nur den Datenzugriff, sondern auch die Datenflüsse zu optimieren: Verwaltungsintern sollte sichergestellt werden, dass Empfangsvollmachten im ELSTER-Datensatz inklusive der Adressdaten von beteiligten Steuerberater*innen auch an die betroffene Kommune weitergereicht werden. So könne der Berufsstand die von den Kommunen erlassenen Grundsteuerbescheide erhalten, ohne den Kommunen gesondert Vollmachten zukommen lassen zu müssen. Mit Eingabe an das BMF Ende Juni 2022 forderte die BStBK als verfahrensbegleitende Maßnahmen bei der Grundsteuer eine Fristverlängerung und Feststellungsbescheide unter Vorbehalt der Nachprüfung. Nach zahlreichen intensiven Bemühungen vieler weiterer politischer Akteure konnte eine Fristverlängerung bis Ende Januar 2023 erreicht werden. [ 4 ] – Modernisierung der Betriebsprüfung Am 12. Juli 2022 veröffentlichte das BMF den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der „DAC 7“-Richtlinie und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts (DAC7-Umsetzungsgesetz). Aus verfahrensrechtlicher Sicht wurden dabei u. a. Änderungen zur Modernisierung der Betriebsprüfung aufgegriffen. In ihrer Stellungnahme vom 29. Juli 2022 begrüßte die BStBK, dass der Gesetzgeber durch gezielte Verbesserungen verfahrensrechtlicher Rahmenbedingungen beabsichtigt, Betriebsprüfungen effizienter auszugestalten und zu beschleunigen. Dies ist aus Sicht der BStBK längst überfällig, da die lang andauernden Prüfungen erhebliche personelle und finanzielle Kapazitäten binden. Außerdem sind die entstehenden Rechtsunsicherheiten ein echter Standortnachteil für Deutschland im internationalen Vergleich. Die in dem Entwurf enthaltenen Regelungen etwa zur Digitalisierung der Prüfungs-

18 | BStBK-Jahresbericht 2022 prozesse, die Begrenzung der Ablaufhemmung für außengeprüfte Unternehmen auf fünf Jahre und die geplante Einführung eines Teilabschlussbescheides zur Gewährung punktueller Bestandskraft sind für die BStBK Schritte in die richtige Richtung. Die BStBK kritisierte aber die konkrete Ausgestaltung dieser Instrumente. Bereits im Jahr 2021 hatte sie Vorschläge zu verfahrensrechtlichen und internationalen Aspekten der Modernisierung von Prüfungen sowie für ein freiwilliges Antragsverfahren zum Erhalt von Prüfungserleichterungen beim BMF eingereicht. Leider wurden hieraus nur wenige Aspekte in das Gesetz aufgenommen. So sehen die Änderungen des Steuerverfahrensrechts für die Steuerpflichtigen in vielerlei Hinsicht unverhältnismäßige Verschärfungen und Mitwirkungspflichten vor, die einem kooperativen Ansatz der Maßnahmen entgegenstehen. Das mit einem Mitwirkungsverzögerungsgeld bzw. -zuschlägen sanktionsbewährte qualifizierte Mitwirkungsverlangen lehnte die BStBK ab. Zudem fehlen in dem Entwurf wesentliche Aspekte für eine moderne Betriebsprüfung, sodass er allenfalls ein Auftakt für weitere Modernisierungsschritte darstellen kann. Neben einer weitergehenden Anpassung des Fristenkonzepts in der Abgabenordnung gelte es, u. a. eine nationale Rechtsgrundlage für Joint Audits zu schaffen und kooperative Verfahren zu reformieren. Auch verpasste es der Gesetzgeber aus Sicht der BStBK mit dem Gesetz, Rechtssicherheit beim Einsatz von Tax Compliance Management Systemen in Betriebsprüfungen zu schaffen. Immerhin ist über den Bundesrat noch eine bis Mitte 2029 laufende Evaluationsphase zur Erprobung alternativer Prüfungsmethoden bei wirksamen Steuerkontrollsystemen in das Gesetz aufgenommen worden. Das DAC7-Umsetzungsgesetz wurde am 28. Dezember 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. [ 5 ] – Reform der internationalen Unternehmensbesteuerung Im Jahr 2022 konkretisierte die OECD ihre Pläne für das Zwei-Säulen-Modell. Dies soll gewährleisten, dass multinationale Unternehmen einer Mindestbesteuerung von 15 Prozent unterliegen (Säule 2). Zudem soll ein Teil der Gewinne der größten und profitabelsten multinationalen Unternehmen auf Länder weltweit umverteilt werden (Säule 1). Die BStBK begleitete das Vorhaben und nahm zu mehreren öffentlichen Konsultationen der OECD Stellung. Inhaltlich kommentierte sie die Vorschläge zur Umsetzung der Mindestbesteuerung und regte weitere Konkretisierungen an. Im Dezember 2022 konnte die notwendige politische Übereinstimmung, die Regelungen zur Mindestbesteuerung innerhalb der EU über eine Richtlinie umzusetzen, erreicht werden. Zu der Säule 1 betrafen die Konsultationen den Anwendungsbereich, die genaue Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage und die Frage, wie Rechtssicherheit innerhalb des neuen Systems erreicht und gewährleistet werden kann. Die OECD führt die Arbeiten zur Umsetzung der Säulen 1 und 2 im Jahr 2023 fort. [ 6 ] – Neuregelung der Vollverzinsung Mit Beschluss vom 8. Juli 2021 entschied das BVerfG, dass der Zinssatz von sechs Prozent pro Jahr für die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen für ab in das Jahr 2019 fallende Veranlagungszeiträume verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber musste bis zum 31. Juli 2022 rückwirkend eine verfassungsgemäße Neuregelung schaffen.

Fachwissenschaftliche Arbeit | 19 Angesichts der anhaltenden Niedrigzinsphase begrüßt die BStBK die Entscheidung des BVerfG. Bereits seit Langem forderte sie eine gesetzliche Neuregelung, um das offenkundige Problem der derzeitigen Zinshöhe zu lösen. Denn diese führe im Kontext der Vollverzinsung bei Nachzahlungsschuldner*innen zu einer verdeckten Steuerlast und bei Erstattungsgläubiger*innen des Staates zu einer Begünstigung, die seit Jahren der Lage an den Kapitalmärkten diametral entgegenstehe. Allerdings müssen nach Auffassung der BStBK nicht nur die Vollverzinsung, sondern die verfahrens- und materiellrechtlichen Zinstatbestände insgesamt reformiert und an ein kapitalmarktgerechtes Zinsniveau angepasst werden. Vor diesem Hintergrund übermittelte die BStBK dem BMF am 13. Januar 2022 ihre Vorschläge für eine verfassungskonforme Ausgestaltung der Vollverzinsung und weiterer korrespondierender Vorschriften, die auf die kapitalmarktgerechte Anpassung des steuerrechtlichen Zinssystems abzielen. Notwendig sei ein Zinskonzept, das auf einheitliche und realitätsnahe Zinsen abstelle und Anpassungsautomatismen beinhalte. Am 16. Mai 2022 nahm die BStBK als Sachverständige an der Anhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung teil. Die BStBK nutzte die Gelegenheit, um den Ausschussmitgliedern ihre Kernforderungen zu erläutern. Sie befürwortete den geplanten abgesenkten Zinssatz bei der Vollverzinsung grundsätzlich, forderte aber Nachbesserungen. Zum Beispiel bei der Absenkung des Zinssatzes auf 0,15 Prozent pro Monat bzw. 1,8 Prozent pro Jahr. Diese Absenkung reicht nach Auffassung der BStBK nicht aus. Mindestens aber müsse die Berechnungsgrundlage für den avisierten Zinssatz transparent und nachvollziehbar sein. In der Anhörung begrüßte die BStBK den im Entwurf vorgesehenen Vertrauensschutz bei der rückwirkenden Berechnung von Erstattungszinsen und die gesetzlich verankerte freiwillige Zahlungsmöglichkeit, um Zinszahlungen zu vermeiden. Zugleich machte die BStBK deutlich, dass die verfahrens- und materiellrechtlichen Zinstatbestände insgesamt reformiert und an ein kapitalmarktgerechtes Niveau angepasst werden müssen. Es brauche zeitnah ein schlüssiges Gesamtkonzept. [ 7 ] – Vorschläge zur Reform des finanzgerichtlichen Revisionsrechts Das finanzgerichtliche Revisionsrecht ist modernisierungsbedürftig, denn der effektive Individualrechtsschutz muss dringend gestärkt werden. Außerdem muss es mehr Rechtssicherheit geben. Wie das konkret aussehen sollte, zeigte die BStBK in ihren Reformvorschlägen auf, mit denen u. a. die Voraussetzungen für den Darlegungszwang abgemildert und ein neuer Revisionszulassungsgrund in die Finanzgerichtsordnung eingeführt werden soll. Demnach ist die Revision nach Auffassung der BStBK auch zuzulassen, wenn „überwiegende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Urteils“ bestehen. Um den neuen Revisionszulassungsgrund zu konkretisieren, benannte die BStBK explizite Voraussetzungen und Fallgestaltungen für Rechtsanwender*innen. Ziel ist es, richterrechtlich entwickelte Fallgruppen, die bereits jetzt eine revisionsrechtliche Überprüfung durch den Bundesfinanzhof (BFH) ermöglichen, gesetzlich zu verankern. Zusätzlich soll der Revisionszulassungsgrund aber auch weniger restriktive Fallgruppen umfassen, die den Zugang zum BFH für Rechtssuchende in Zukunft erleichtern. Darüber hinaus setzte sich

20 | BStBK-Jahresbericht 2022 die BStBK dafür ein, die Anforderungen an den Darlegungszwang abzumildern und zugleich die Voraussetzungen hierfür klar und rechtssicher zu definieren. Die BStBK forderte zudem eine Abhilfemöglichkeit durch den Senat bei Beschwerden gegen die Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Einzelrichter*innen. Diese und weitere Vorschläge für eine umfassende Reform des finanzgerichtlichen Revisionsrechts präsentierte die Bundessteuerberaterkammer bereits auf dem 18. Deutschen Finanzgerichtstag Ende Januar 2022. [ 8 ] – Elektronische Rechnungsstellungs und Meldesysteme Die Bundesregierung beabsichtigt, bundesweit verpflichtende elektronische Rechnungsstellungs- und Meldesysteme einzuführen. Dieses Ziel begrüßt die BStBK und benannte bereits im August 2022 in einem Diskussionspapier zentrale Vorteile elektronischer Meldesysteme. Das sind bspw. eine wirksame Bekämpfung von Steuerstraftaten, die Modernisierung der Schnittstelle zwischen Verwaltung und Unternehmen, stärkere Effizienzgewinne für die Wirtschaft und mehr Rechtssicherheit für Berufsstand und Unternehmen. Die BStBK sprach sich in dem Diskussionspapier für ein dezentrales Übermittlungsmodell unter Einsatz zertifizierter Dienstleister aus. So könne an bestehende Übertragungswege und Infrastrukturen angeknüpft und das Risiko eines Komplettausfalls erheblich gemildert werden. Dringend erforderlich ist aus Sicht der BStBK zudem ein einheitliches Rechnungsformat. Einen europäischen Flickenteppich, der die Integrität des europäischen Binnenmarkts und die Harmonisierung des Mehrwertsteuersystems gefährde, gelte es laut BStBK zu verhindern. Dieser würde die Wirtschaft, vor allem KMU, und den Berufsstand sowohl finanziell als auch organisatorisch erheblich belasten. Neben der technischen Umsetzung bei der Implementierung geeigneter Systeme darf die Bundesregierung aus Sicht der BStBK aber auch die rechtlichen Folgeprobleme im Zusammenhang mit der „E-Rechnung“, vor allem im Umsatzsteuerbereich, nicht aus den Augen verlieren. Die ohnehin hochkomplexen Themen wie z. B. der Zeitpunkt der Umsatzsteuerentstehung oder das Vorsteuerabzugsrecht bei der Einführung der Systeme sollten mitgedacht werden. Am 8. Dezember 2022 veröffentlichte die EU-Kommission ihr Maßnahmenpaket „VAT in the Digital Age“, das zahlreiche Maßnahmen vorsieht, um das Mehrwertsteuersystem an das digitale Zeitalter anzupassen und widerstandsfähiger gegen Betrug zu machen. Enthalten ist u. a. ein Richtlinienentwurf, der ein verpflichtendes digitales Echtzeit- Meldesystem für innergemeinschaftliche Umsätze auf Grundlage einer elektronischen Rechnungsstellung vorsieht. Der Entwurf ebnet den Mitgliedstaaten den Weg, in den nächsten Jahren auf nationaler Ebene digitale Meldesysteme einzurichten bzw. bereits implementierte Systeme bis 2028 an den EU-weiten Meldestandard anzupassen. [ 9 ] – Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen Mit dem Ziel, ein verbessertes Umgebungsschutzkonzept für cloudbasierte Kassensysteme bzw. technische Sicherheitseinrichtungen zu schaffen und offene Anwendungsfragen zu beantworten, legte das BMF einen Entwurf zur Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 146a vor. Offene Fragen gibt es u. a. zur Lokalität

Fachwissenschaftliche Arbeit | 21 der Sicherheitsmodulanwendung beim Einsatz von zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE) als Cloud-Variante, dem Notfallbetrieb im Offline-Modus von Cloud-Kassen und der nachträglichen Absicherung der Aufzeichnungen. In ihrer Stellungnahme zum BMF-Entwurf vom 3. August 2022 begrüßte die BStBK das Ziel, Rechtssicherheit für Anwender*innen zu schaffen. Die geplanten Änderungen werden dieses Vorhaben nach Auffassung der BStBK aufgrund der verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe jedoch nicht erreichen. Vielmehr verursachen die im Entwurf vorgesehenen Regelungen in der Praxis weitere Rechtsunsicherheit und verstoßen gegen das Gebot der Technologieneutralität. Zudem könnte sich die ohnehin angespannte wirtschaftliche Lage vieler Unternehmen durch den erneuten Investitionsbedarf in Kassensysteme noch weiter verschärfen. Die BStBK forderte daher das BMF auf, die Anpassungen des AEAO in wesentlichen Punkten zu ergänzen und nachzujustieren. Des Weiteren müssten u. a. die Anforderungen an die Dokumentation von Ausfallzeiten der TSE klargestellt werden. [ 10 ] – Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie Gegenüber dem BMJ nahm die BStBK am 4. April 2022 zum Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie“ (DiREG) Stellung. Hierin machte sie v. a. auf Problembereiche des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) aufmerksam. Mit dem DiRUG wird seit dem 1. August 2022 bei der Registrierung im Unternehmensregister vor der Übermittlung von Unterlagen eine Identitätsprüfung vorgeschaltet. Diese Prüfung berücksichtigt aber bisher nicht die spezifischen Anforderungen für den Fall, dass die Mandantschaft Steuerberater*innen als handelnde Berechtigte einbezieht. Zum Gesetzentwurf des DiRUG, durch das die EU-Digitalisierungsrichtlinie im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht in nationales Recht umgesetzt wurde, hat sich die BStBK bereits 2021 kritisch geäußert. Die BStBK betonte, dass durch eine Identifizierungspflicht auch für Steuerberater*innen ein immenser Mehraufwand entstehe, der mit Blick auf die Rolle des Berufsstands als Vertrauensinstanz unverhältnismäßig sei. Denn auch ohne Identifizierung garantiere der Einbezug des Berufsstands in die Offenlegung per se die Richtigkeit und Vollständigkeit der in den nationalen Registern enthaltenen Urkunden und Informationen. Allenfalls könne der Berufsstand aus Sicht der BStBK über die Steuerberaterplattform identifiziert werden, die die BStBK zum 1. Januar 2023 als zentrales Authentifizierungs- und Identifizierungsmedium eingerichtet hat. [ 11 ] – Mehr Rechtssicherheit beim Umsatzsteuer Digitalpaket Die BStBK zeigte am 28. Januar 2022 in einer Eingabe an das BMF einige Praxisprobleme des Berufsstands im Zusammenhang mit den zum 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Neuregelungen rund um das Umsatzsteuer-Digitalpaket auf. Hierin bat sie um materiell- und verfahrensrechtliche Klärung zahlreicher offener Fragen. Klarstellungsbedarf aufseiten der Finanzverwaltung sieht die BStBK vor allem bei den fehlenden Regelungen im Umsatzsteuergesetz (UStG) bzw. im Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE). Ungeklärt ist aus Sicht des Berufsstands etwa die Frage, wann bei Fernverkäufen im Sinne des UStG eine Leistung als erbracht gilt. Zählt hier der Beginn der Warenbeförderung oder der Zeitpunkt, an dem die Ware beim Kunden angelangt ist? Fraglich sei zudem, ob

22 | BStBK-Jahresbericht 2022 im Rahmen der umsatzsteuerlichen Organschaft lediglich der Organkreis beim Bundeszentralamt für Steuern die Meldung im OSS-Verfahren (One-StopShop) abzugeben hat oder ob dies selbstständig durch jede Organgesellschaft geschehen muss. U. a. bei diesen Fragen forderte die BStBK zeitnah Rechtssicherheit. Darüber hinaus kritisierte die BStBK, dass im Rahmen des sogenannten IOSS-Verfahrens (Import-One-StopShop) relevante Daten für Vermittler*innen und Steuerpflichtige nicht bereitgestellt werden. Dies führe oftmals dazu, dass sich die Importdaten der Vermittler*innen, die in Drittstaaten für die Unternehmen auftreten, von den im Rahmen der Einfuhr gemeldeten Daten unterscheiden. Eine Möglichkeit zum Datenabgleich für die Parteien bestehe aber nicht. Auf diese Problematik wies die EU-Kommission bereits im Dezember 2020 in einem Leitfaden für Mitgliedstaaten und den Handel hin. Aus Sicht der BStBK sollte hier dringend nachgebessert werden. [ 12 ] – Umsatzsteuerliche Behandlung von Reihengeschäften Mit dem Entwurf eines BMF-Schreibens will die Finanzverwaltung der deutschen Wirtschaft Hilfestellungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Reihengeschäften an die Hand geben und offene Fragen klären. Hierzu nahm die BStBK am 1. August 2022 Stellung und wies auf verschiedene Regelungen hin, die in dem Entwurf praxisuntauglich geregelt oder noch nicht hinlänglich berücksichtigt wurden. So sieht das BMF u. a. vor, dass sich für die Transportverantwortlichkeit im Reihengeschäft aus den vorhandenen Aufzeichnungen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben soll, wer die Ware befördert oder die Versendung veranlasst hat. Diese Formulierung ist nach Auffassung der BStBK aber zu unbestimmt, da sich hieraus nicht eindeutig ergibt, auf wessen Aufzeichnungspflichten sich dies bezieht. Dem aktuellen Wortlaut nach müssten alle in der Kette beteiligten Unternehmen den Nachweis führen. Dies wäre schlichtweg nicht durchführbar. Zudem sind laut BStBK an mehreren Stellen in dem Entwurf die EU-Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie sowie die „Explanatory Notes“ des Mehrwertsteuerausschusses nicht ausreichend berücksichtigt worden. [ 13 ] – Jahressteuergesetz 2022 In ihrer Stellungnahme zum Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 3. November 2022 begrüßte die BStBK einige geplante Änderungen im Steuerrecht, regte aber auch weitere Klarstellungen an. Positiv bewertete die BStBK bspw. das Vorhaben der Bundesregierung, mit einer entsprechenden Rechtsgrundlage einen unbürokratischen und missbrauchssicheren Auszahlungsweg für öffentliche Leistungen zu ermöglichen. Auch die Absicht, kleine Photovoltaikanlagen von Steuern und bürokratischen Anforderungen zu entlasten, befürwortete die BStBK. Im Gesetzentwurf ist vorgesehen, diese Anlagen teilweise von der Ertragsteuer für Entnahmen und Einnahmen zu befreien und in der Umsatzsteuer einen Nullsteuersatz für die Installation dieser Anlagen einzuführen. Aus Sicht der BStBK bestehe allerdings noch Abstimmungsbedarf zwischen beiden Rechtsbereichen, um Unsicherheiten zu beseitigen. Dies betreffe zum einen die genaue Definition der begünstigten Anlagen, in der Umsatzsteuer aber zusätzlich auch den umsatzsteuerlichen Leistungszeitpunkt und das Inkrafttreten der Neuregelung. Kritisch sah die BStBK auch, dass die Gebäude-AfA nicht länger nach einer tatsächlich kürzeren

Fachwissenschaftliche Arbeit | 23 Nutzungsdauer bemessen werden kann. Dies war bisher in begründeten Ausnahmefällen möglich. Die vorgebrachte Begründung der Finanzverwaltung ist aus Sicht der BStBK nicht tragfähig. Diese müsse ein milderes Mittel festlegen. Erfreulicherweise teilte der Bundesrat diese Auffassung in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf. Letztlich wurde die beabsichtigte Streichung der Ausnahmeregelung zum Ansatz einer kürzeren Nutzungsdauer für Gebäudeabschreibung – wie von der BStBK gefordert – nicht umgesetzt. Ein Erfolg für unseren Berufsstand. Zudem unterstützt die BStBK die Forderung des Bundesrates, die Grenze für die Sofortabsetzbarkeit von geringwertigen Wirtschaftsgütern anzuheben und im Gegenzug die Poolabschreibung zu streichen. Ebenso plädierte sie dafür, wie vom Bundesrat vorgeschlagen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nicht zur kaufmännischen Buchführung verpflichtet sind, eine Besteuerung nach den vereinnahmten Entgelten zu ermöglichen. [ 14 ] – Ertragsteuerrechtliche Behandlung von virtuellen Währungen Die BStBK forderte in ihrer Stellungnahme zum BMF-Schreiben über Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten von virtuellen Währungen und sonstigen Token vom 25. August 2022 weitere Klarstellungen. Dies betrifft v. a. die Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten der Steuerpflichtigen. Wenn Coins oder ihre Bruchteile an Börsen gehandelt werden, können Tausende Transaktionen im Jahr anfallen. Ohne eine Software sind die erforderlichen Aufzeichnungen nicht zu führen. Zwar spricht die Finanzverwaltung entsprechende Software an, fordert für diese aber eine unveränderbare Verfahrensdokumentation der Steuerpflichtigen. Laut BStBK ist dies nicht zu leisten, denn ohne spezielle Kenntnisse über die Funktionsweise der von den Börsen bereitgestellten Softwarelösungen könnten Steuerpflichtige keine Verfahrensdokumentation erstellen oder Verantwortung für die Richtigkeit übernehmen. Zudem soll das Finanzamt zur Schätzung berechtigt sein, wenn die von den Steuerpflichtigen vorgehaltenen Unterlagen nicht ausreichen. Was allerdings als „ausreichend“ gilt, bleibe aber laut BStBK offen. Sie kritisierte, dass die beispielhafte Aufzählung nicht erkennen lasse, ob alle oder welche Angaben erforderlich sind. Eine Angabe der Wallet-Bestände sei für die Ermittlung von Gewinnen oder Verlusten zudem nicht erforderlich. Aus Sicht der BStBK sind die im BMF-Schreiben formulierten Anforderungen an die Steuerpflichtigen nicht zu erfüllen und sollten überdacht werden. Sie forderte, dass zumindest keine Sanktionen daran geknüpft sein dürfen, wenn Steuerpflichtige diesen Anforderungen nicht nachkommen, soweit in der Blockchain nachvollziehbare Transaktionen betroffen sind. Nach Plänen der EU-Kommission werden zukünftig zusätzliche Anforderungen an die Betreiber*innen der Marktplätze von Kryptowährungen gestellt. Bei der Umsetzung gilt es dann zu prüfen, ob dies insbesondere im Rahmen der Vermögensverwaltung tätige Steuerpflichtige entlasten kann. [ 15 ] – Nachhaltigkeitsberichterstattung: mehr Augenmaß bei Berichtspflichten Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) legte Ende April 2022 Entwürfe über die Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung vor. Die Grundlage für die vorgesehene Berichterstattung ist die EU-Richtlinie zur Offenlegung

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