Jahresbericht 2022

12 | BStBK-Jahresbericht 2022 RECHT UND BERUFSRECHT [ 1 ] – Hinweisgeberschutz: Berufsgeheimnis wahren und Steuerberater*innen mit Rechtsanwaltsberuf gleichstellen Am 6. Mai 2022 nahm die BStBK zum Referentenentwurf eines Hinweisgeberschutzgesetzes des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) Stellung. Ziel des Gesetzes ist, insbesondere die EU-Whistleblowerrichtlinie in Deutschland umzusetzen und den bisher lückenhaften Schutz von hinweisgebenden Personen zu verbessern. Die BStBK begrüßte das politische Anliegen grundsätzlich. Allerdings müsse bei Steuerberater*innen als Organ der Steuerrechtspflege der verfassungsrechtlich geforderte Schutz der beruflichen Verschwiegenheitspflicht gewahrt bleiben. Daher forderte die BStBK den Gesetzgeber auf, auch den Berufsstand vom persönlichen Anwendungsbereich auszunehmen – wie es u. a. bei Rechtsanwält*innen, Kammerrechtsbeiständen, Patentanwält*innen und Notar*innen vorgesehen ist. Denn der Berufsstand sei in Deutschland aufgrund der gesetzlich verankerten Stellung als Organ der Steuerrechtspflege und der Befugnis zur gerichtlichen Vertretung dem Rechtsanwaltsberuf wesensgleich und somit auch im Bereich des Hinweisgeberschutzes mit diesem gleichzustellen. Die EU-Richtlinie, die in der englischen Übersetzung auf den Schutz des „legal professional privilege“ abstellt, räumt dem deutschen Gesetzgeber bei der nationalen Umsetzung einen Spielraum ein, der zum Schutz von Mandantschaft und Berufsstand auch genutzt werden sollte. Trotz zahlreicher intensiver Bemühungen konnte die BStBK keine Ausnahmeregelung für Steuerberater*innen durchsetzen. Der Bundestag beschloss das Gesetz am 16. Dezember 2022. Der Beschluss des Bundesrates stand Ende 2022 noch aus. [ 2 ] – Angepasste Berufs und Fachberaterordnung Die Satzungsversammlung der BStBK beschloss am 3. Mai 2022 zahlreiche Änderungen der Berufs- und Fachberaterordnung. Diese waren insbesondere aufgrund des zum 1. August 2022 in Kraft tretenden Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der Berufsausübungsgesellschaften notwendig. Das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der Berufsausübungsgesellschaften ermöglicht Steuerberater*innen und Rechtsanwält*innen eine gesellschaftsrechtliche Organisationsfreiheit sowie eine einheitliche und rechtsformneutrale Regelung für anwaltliche und steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften. Außerdem erleichtert es die interdisziplinäre Zusammenarbeit. Der Gesetzgeber hat das Recht der Steuerberatungs- und Berufsausübungsgesellschaften grundlegend reformiert. Eine gemeinsame Berufsausübung mit Angehörigen aller anderen Freien Berufe ist nun möglich. Anders als die Bezeichnung des Gesetzes vermuten lässt, beschränkt sich die Gesetzesnovelle aber nicht auf das Recht der Berufsausübungsgesellschaften, sondern betrifft das Steuerberatungsgesetz insgesamt. Im Zuge der Berufsrechtsreform wurden zahlreiche Regelungen überarbeitet oder neu eingefügt. Die erforderlichen Änderungen der Berufsordnung (BOStB) betreffen u. a. die Terminologie der Berufsausübungsgesellschaft. Das Steuerberatungsgesetz verwendet einheitlich nur noch die Bezeichnung „Berufsausübungsgesellschaft“, die Steuerberatungsgesellschaft ist nur noch ein Unterfall der Berufsausübungsgesellschaft. Die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ darf seit dem 1. August 2022 nur noch eine Berufsausübungsgesellschaft führen, bei der Steuerberater*innen oder Steuerbevollmächtigten

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