Jahresbericht 2022

16 | BStBK-Jahresbericht 2022 STEUERRECHT UND RECHNUNGSLEGUNG [ 1 ] – Rettungsanker der Wirtschaft Auch das Jahr 2022 hielt einige Herausforderungen für den Berufsstand bereit. Das erkannte auch die Politik. Mitte Februar legte sie bspw. den Kabinettsentwurf zum Vierten Corona-Steuerhilfegesetz vor, der dem steuerberatenden Beruf mehr Zeit für die Bearbeitung der Steuererklärungen einräumt. Die BStBK brachte ihren Vorschlag des abgestuften Fristenmodells in den Gesetzgebungsprozess ein. Mitte Mai gab der Deutsche Bundestag schließlich grünes Licht für die verlängerte Abgabefrist bei den Steuererklärungen 2020 bis 2024. Ein absolut notwendiger Schritt, um den immensen Arbeitsbelastungen in den Kanzleien Rechnung zu tragen und Planungssicherheit für die kommenden Jahre zu erlangen. Diesem Vorhaben stimmte der Bundesrat am 10. Juli 2022 zu. Bei den Corona-Wirtschaftshilfen brachte sich die BStBK auch im Jahr 2022 intensiv ein. Sowohl in regelmäßigen Abstimmungsrunden mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), den Bewilligungsstellen, dem DStV und anderen Berufsorganisationen der prüfenden Dritten als auch mit eigenen FAQ und Zusatzvereinbarungen unterstützte sie den Berufsstand. Ein Erfolg waren die Verlängerung der Antragsfristen für die Neustarthilfe 2022 und die Überbrückungshilfe IV bis Ende Juni. Bei der Schlussabrechnung zu den Corona-Wirtschaftshilfen setzte sich die BStBK dafür ein, dass diese gebündelt in zwei Paketen erfolgen kann. Das erste Paket beinhaltet die Schlussabrechnungen zu den Überbrückungshilfen I bis III sowie der November- und Dezemberhilfe, das zweite Paket die Schlussabrechnung zu den Überbrückungshilfen III Plus und IV. Ferner machte die BStBK darauf aufmerksam, dass die ehemals eingereichten Werte nur Prognosen waren. Sie erwirkte, dass der Berufsstand im Rahmen der Schlussabrechnung Angaben noch problemlos korrigieren und den Beihilferahmen wechseln kann. Für beides setzte sich die BStBK seit Langem ein. Zudem machte sie sich dafür stark, dass die Frist für beide Pakete bis zum 30. Juni 2023 verlängert wird. Sofern eine weitere Verlängerung für die Einreichung der Schlussabrechnung erforderlich ist, können Steuerberater*innen eine „Nachfrist“ bis 31. Dezember 2023 beantragen. [ 2 ] – Kurzarbeitergeld: erleichterte Abschlussprüfungen und mehr Digitalisierung Im Dezember 2022 verabschiedete der Deutsche Bundestag Erleichterungen bei den Abschlussprüfungen des Kurzarbeitergelds (KUG). Dafür hatte sich die BStBK vorab im Schulterschluss mit dem DStV in zahlreichen Gesprächen mit der Bundesagentur für Arbeit und politischen Verantwortlichen eingesetzt. Ab dem 1. Januar 2023 entfallen Prüfungen für coronabedingte Kurzarbeit, wenn der Gesamtauszahlungsbetrag des Kurzarbeitergeldes für den jeweiligen Arbeitsausfall 10.000 Euro nicht überschreitet. Die BStBK begrüßt diese Erleichterung als Schritt in die richtige Richtung. Allerdings besteht aus Sicht des Berufsstands weiterer Reformbedarf. So setzte sich die BStBK schon im Vorhinein für eine weitere und vor allem schnellere Digitalisierung des gesamten Kurzarbeitergeldprozesses unter Einbeziehung der Vollmachtsdatenbank und der Steuerberaterplattform ein. Sich nur auf die Umsetzung von KEA (kurz für Kurzarbeitergeld elektronisch annehmen) zu begrenzen, reiche nicht aus. Der gesamte Kurzarbeitergeldprozess müsse krisentauglicher ausgestaltet sein. Dazu gehöre auch, eine praxistaugliche Vertretungsbefugnis für Steuerberater*innen

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