Jahresbericht 2022

18 | BStBK-Jahresbericht 2022 prozesse, die Begrenzung der Ablaufhemmung für außengeprüfte Unternehmen auf fünf Jahre und die geplante Einführung eines Teilabschlussbescheides zur Gewährung punktueller Bestandskraft sind für die BStBK Schritte in die richtige Richtung. Die BStBK kritisierte aber die konkrete Ausgestaltung dieser Instrumente. Bereits im Jahr 2021 hatte sie Vorschläge zu verfahrensrechtlichen und internationalen Aspekten der Modernisierung von Prüfungen sowie für ein freiwilliges Antragsverfahren zum Erhalt von Prüfungserleichterungen beim BMF eingereicht. Leider wurden hieraus nur wenige Aspekte in das Gesetz aufgenommen. So sehen die Änderungen des Steuerverfahrensrechts für die Steuerpflichtigen in vielerlei Hinsicht unverhältnismäßige Verschärfungen und Mitwirkungspflichten vor, die einem kooperativen Ansatz der Maßnahmen entgegenstehen. Das mit einem Mitwirkungsverzögerungsgeld bzw. -zuschlägen sanktionsbewährte qualifizierte Mitwirkungsverlangen lehnte die BStBK ab. Zudem fehlen in dem Entwurf wesentliche Aspekte für eine moderne Betriebsprüfung, sodass er allenfalls ein Auftakt für weitere Modernisierungsschritte darstellen kann. Neben einer weitergehenden Anpassung des Fristenkonzepts in der Abgabenordnung gelte es, u. a. eine nationale Rechtsgrundlage für Joint Audits zu schaffen und kooperative Verfahren zu reformieren. Auch verpasste es der Gesetzgeber aus Sicht der BStBK mit dem Gesetz, Rechtssicherheit beim Einsatz von Tax Compliance Management Systemen in Betriebsprüfungen zu schaffen. Immerhin ist über den Bundesrat noch eine bis Mitte 2029 laufende Evaluationsphase zur Erprobung alternativer Prüfungsmethoden bei wirksamen Steuerkontrollsystemen in das Gesetz aufgenommen worden. Das DAC7-Umsetzungsgesetz wurde am 28. Dezember 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. [ 5 ] – Reform der internationalen Unternehmensbesteuerung Im Jahr 2022 konkretisierte die OECD ihre Pläne für das Zwei-Säulen-Modell. Dies soll gewährleisten, dass multinationale Unternehmen einer Mindestbesteuerung von 15 Prozent unterliegen (Säule 2). Zudem soll ein Teil der Gewinne der größten und profitabelsten multinationalen Unternehmen auf Länder weltweit umverteilt werden (Säule 1). Die BStBK begleitete das Vorhaben und nahm zu mehreren öffentlichen Konsultationen der OECD Stellung. Inhaltlich kommentierte sie die Vorschläge zur Umsetzung der Mindestbesteuerung und regte weitere Konkretisierungen an. Im Dezember 2022 konnte die notwendige politische Übereinstimmung, die Regelungen zur Mindestbesteuerung innerhalb der EU über eine Richtlinie umzusetzen, erreicht werden. Zu der Säule 1 betrafen die Konsultationen den Anwendungsbereich, die genaue Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage und die Frage, wie Rechtssicherheit innerhalb des neuen Systems erreicht und gewährleistet werden kann. Die OECD führt die Arbeiten zur Umsetzung der Säulen 1 und 2 im Jahr 2023 fort. [ 6 ] – Neuregelung der Vollverzinsung Mit Beschluss vom 8. Juli 2021 entschied das BVerfG, dass der Zinssatz von sechs Prozent pro Jahr für die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen für ab in das Jahr 2019 fallende Veranlagungszeiträume verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber musste bis zum 31. Juli 2022 rückwirkend eine verfassungsgemäße Neuregelung schaffen.

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