Jahresbericht 2022

Fachwissenschaftliche Arbeit | 23 Nutzungsdauer bemessen werden kann. Dies war bisher in begründeten Ausnahmefällen möglich. Die vorgebrachte Begründung der Finanzverwaltung ist aus Sicht der BStBK nicht tragfähig. Diese müsse ein milderes Mittel festlegen. Erfreulicherweise teilte der Bundesrat diese Auffassung in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf. Letztlich wurde die beabsichtigte Streichung der Ausnahmeregelung zum Ansatz einer kürzeren Nutzungsdauer für Gebäudeabschreibung – wie von der BStBK gefordert – nicht umgesetzt. Ein Erfolg für unseren Berufsstand. Zudem unterstützt die BStBK die Forderung des Bundesrates, die Grenze für die Sofortabsetzbarkeit von geringwertigen Wirtschaftsgütern anzuheben und im Gegenzug die Poolabschreibung zu streichen. Ebenso plädierte sie dafür, wie vom Bundesrat vorgeschlagen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nicht zur kaufmännischen Buchführung verpflichtet sind, eine Besteuerung nach den vereinnahmten Entgelten zu ermöglichen. [ 14 ] – Ertragsteuerrechtliche Behandlung von virtuellen Währungen Die BStBK forderte in ihrer Stellungnahme zum BMF-Schreiben über Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten von virtuellen Währungen und sonstigen Token vom 25. August 2022 weitere Klarstellungen. Dies betrifft v. a. die Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten der Steuerpflichtigen. Wenn Coins oder ihre Bruchteile an Börsen gehandelt werden, können Tausende Transaktionen im Jahr anfallen. Ohne eine Software sind die erforderlichen Aufzeichnungen nicht zu führen. Zwar spricht die Finanzverwaltung entsprechende Software an, fordert für diese aber eine unveränderbare Verfahrensdokumentation der Steuerpflichtigen. Laut BStBK ist dies nicht zu leisten, denn ohne spezielle Kenntnisse über die Funktionsweise der von den Börsen bereitgestellten Softwarelösungen könnten Steuerpflichtige keine Verfahrensdokumentation erstellen oder Verantwortung für die Richtigkeit übernehmen. Zudem soll das Finanzamt zur Schätzung berechtigt sein, wenn die von den Steuerpflichtigen vorgehaltenen Unterlagen nicht ausreichen. Was allerdings als „ausreichend“ gilt, bleibe aber laut BStBK offen. Sie kritisierte, dass die beispielhafte Aufzählung nicht erkennen lasse, ob alle oder welche Angaben erforderlich sind. Eine Angabe der Wallet-Bestände sei für die Ermittlung von Gewinnen oder Verlusten zudem nicht erforderlich. Aus Sicht der BStBK sind die im BMF-Schreiben formulierten Anforderungen an die Steuerpflichtigen nicht zu erfüllen und sollten überdacht werden. Sie forderte, dass zumindest keine Sanktionen daran geknüpft sein dürfen, wenn Steuerpflichtige diesen Anforderungen nicht nachkommen, soweit in der Blockchain nachvollziehbare Transaktionen betroffen sind. Nach Plänen der EU-Kommission werden zukünftig zusätzliche Anforderungen an die Betreiber*innen der Marktplätze von Kryptowährungen gestellt. Bei der Umsetzung gilt es dann zu prüfen, ob dies insbesondere im Rahmen der Vermögensverwaltung tätige Steuerpflichtige entlasten kann. [ 15 ] – Nachhaltigkeitsberichterstattung: mehr Augenmaß bei Berichtspflichten Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) legte Ende April 2022 Entwürfe über die Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung vor. Die Grundlage für die vorgesehene Berichterstattung ist die EU-Richtlinie zur Offenlegung

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