Jahresbericht 2022

Europa | 31 über hinaus verschickte sie gemeinsam mit anderen berufsständischen Organisationen unter dem Dach des Bundesverbands der Freien Berufe ein Schreiben, das die Probleme mit den Befugnissen der AMLA darstellt, an zahlreiche EU-Abgeordnete. Voraussichtlich im Frühjahr 2023 starten die Trilogverhandlungen zum EU-Anti-Geldwäschepaket. Die BStBK begleitet das Verfahren kritisch. [ 3 ] – Steuerrechtliche Angleichung von Eigen und Fremdkapital Zinszahlungen für Fremdkapital sind von der Bemessungsgrundlage abzugsfähig und somit steuerlich begünstigt, Eigenkapitalkosten hingegen nicht. Dieser sogenannte Debt-equity bias bremst mögliche Investitionsfinanzierung durch Eigenkapital aus. Dem will die EU-Kommission mit ihrem Richtlinienvorschlag zur sogenannten Debt-equity bias reduction allowance (DEBRA) von Mai 2022 entgegenwirken. Sie will Investitionen von Unternehmen fördern und deren Insolvenzrisiko senken. Für mehr Finanzierungsneutralität sieht sie daher bspw. einen Freibetrag für neu geschaffenes Eigenkapital vor. Damit soll eine Annäherung an die Behandlung von Fremdkapital erreicht werden. Laut BStBK übersteigt die EU-Kommission mit dem aktuellen Vorhaben aber ihre Kompetenzen. In ihrer Stellungnahme vom 29. Juli 2022 lehnte die BStBK den Kommissionsvorschlag ab: Grundsätzlich stelle sich die Frage, ob die Pläne mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar sind. Zumal in einigen Mitgliedstaaten bereits Regelungen gegen Verschuldungsanreize vorliegen. Um den geplanten Freibetrag gegenzufinanzieren, plant die Kommission, dass Unternehmen künftig überschüssige Fremdkapitalkosten im Sinne der EU-Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD) nur jeweils zu 85 Prozent der in einem Steuerjahr entstandenen Kosten als Betriebsausgaben abziehen dürfen. Damit geht die Abzugsbeschränkung des Richtlinienentwurfs weit über die der ATAD hinaus und trifft viele Unternehmen, auf welche die Zinsschranke bisher nicht anwendbar ist. Dies hält die BStBK für kontraproduktiv und nicht gerechtfertigt. Ein allgemeines partielles Betriebsausgabenabzugsverbot für Fremdkapitalkosten verschlechtere das Investitionsklima und laufe den Zielen des Richtlinienentwurfs zuwider. Zudem überschreite die EU-Kommission so das Mindestmaß an notwendiger Koordination und verletze den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die BStBK setzt sich auch bei weiteren Überlegungen der EU konstruktiv für praktikable und zukunftsweisende Lösungen ein. [ 4 ] – Bekämpfung von Briefkastenfirmen Die EU-Kommission legte im Dezember 2021 einen Richtlinienvorschlag für die Bekämpfung des Missbrauchs von Briefkastenfirmen zu Steuerzwecken vor. Hierin plant sie, mithilfe eines mehrstufigen Filterverfahrens zukünftig Unternehmen ohne wirtschaftliche Tätigkeit zu ermitteln, die zur Steuerhinterziehung und -vermeidung benutzt werden. Sofern ein Unternehmen als Briefkastenfirma identifiziert ist und es diese Vermutung nicht mit dem Nachweis spezifischer Substanzkriterien widerlegen kann, soll es keine Steuervergünstigungen, insbesondere aus Doppelbesteuerungsabkommen, mehr in Anspruch nehmen können. Die BStBK begrüßte in einer Stellungnahme am 5. April 2022 das übergeordnete Ziel der Kommission, sprach sich aber erneut für eine effektivere Bekämpfung von Briefkastenfirmen mithilfe bereits

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