24 JAHRESBERICHT 2024
INHALTSVERZEICHNIS 3 Vorwort 4 Leitbild des steuerberatenden Berufs 5 Highlight 2024 9 Im Fokus: die Steuerberaterplattform 11 Fachwissenschaftliche Arbeit 33 Europa 39 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit 55 Seminare 59 Die Bundessteuerberaterkammer 68 Impressum
2 | BStBK-Jahresbericht 2024
Vorwort | 3 Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, ein Blick in den Rückspiegel zeigt: Ein Jahr zum Durchatmen, so wie es sich bestimmt viele Steuerberaterinnen und Steuerberater gewünscht hatten, war 2024 nicht. Ob Nachwirkungen der Corona-Wirtschaftshilfen, die Prüfung der Grundsteuerbescheide oder die Beratung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung – unsere Mandantschaft setzt mehr denn je auf unsere Expertise und fordert diese aktiv ein. Das verlangt unserem Berufsstand zeitweise einiges ab. Doch 2024 war mehr als ein Jahr voller Herausforderungen – es war auch ein Jahr des Fortschritts. So brachten wir als BStBK unser zentrales Zukunftsprojekt – die Steuerberaterplattform – mit neuen Use-Cases voran: die Anbindung an das Akteneinsichtsportal und das Unternehmensregister. So können Berufsangehörige ihre digitale Identität nutzen, um Jahresabschlüsse einzureichen und sich beim Akteneinsichtsportal der Justiz zu authentifizieren. Auch legten wir den Grundstein für die Einführung einer Vollmachtsdatenbank in der Sozialversicherung. Ein entscheidender Schritt, um künftig Verwaltungsprozesse zu optimieren und den bürokratischen Aufwand für alle Beteiligten zu minimieren. Darüber hinaus stemmten wir uns auf nationaler Ebene mit aller Kraft gegen überbordende Bürokratie und belastende Meldepflichten – mit Erfolg. Der Gesetzgeber hat auf unser Drängen reagiert und Ende 2024 die im Steuerfortentwicklungsgesetz geplante Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen gestrichen. Aber auch auf internationaler Ebene setzten wir uns unter dem Dach der German Tax Advisers für ein Umdenken der Politik ein. Für uns ist klar: Bevor politische Entscheidungsträger neue Vorschriften einführen, sollten bestehende Meldepflichten und Missbrauchsvermeidungsnormen umfassend evaluiert, besser abgestimmt und gegebenenfalls gestrichen werden. Im Berufsrecht ist es uns zudem gelungen, zentrale Säulen der Steuerberatung, wie die Vorbehaltsaufgaben, zu schützen und eine geplante Ausweitung der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen abzuwenden. Auch erreichten wir einen wichtigen Meilenstein auf dem Weg hin zu einer modernen Steuerberaterprüfung: Durch intensive Gespräche mit der Finanzverwaltung konnten wir erzielen, dass diese die Aufgabentexte zur Steuerberaterprüfung aus vergangenen Jahren wieder veröffentlicht. Passend dazu stellten wir erstmals eigene, rechtsunverbindliche Lösungsvorschläge für die Steuerberaterprüfung zur Verfügung – eine wertvolle Unterstützung für künftige Prüflinge. Auch 2025 setzen wir uns für die Belange des Berufsstands ein – und das mit Weitblick. Denn um Herausforderungen in Zukunft gut bewältigen zu können, brauchen wir auf Strecke mehr qualifizierte Fachkräfte und schlanke, digitale Prozesse in den Kanzleien. Beides treiben wir weiter voran, u. a. mit der Weiterentwicklung der Steuerberaterprüfung, der Fachkräfteinitiative und dem Ausbau der Steuerberaterplattform. Prof. Dr. Hartmut Schwab Präsident der Bundessteuerberaterkammer Prof. Dr. Hartmut Schwab
4 | BStBK-Jahresbericht 2024 Als Steuerberater und Steuerberaterinnen sind wir Angehörige eines Freien Berufs und Organ der Steuerrechtspflege. Durch die gesetzlich geschützte berufliche Verschwiegenheit und die detaillierte Kenntnis der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse unserer Mandanten tragen wir ein hohes Maß an Verantwortung und haben eine besondere Vertrauensstellung. Wir begleiten unsere Mandanten als unabhängige und kompetente Ratgeber bei allen steuerlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen mit dem Ziel, ihre Interessen als Unternehmer, Institutionen oder Privatpersonen optimal zu vertreten sowie ihren wirtschaftlichen Erfolg zu fördern und zu sichern. Unser Leistungsangebot umfasst insbesondere die Rechnungslegung nach nationalen und internationalen Vorgaben, die Steuerberatung und den steuerlichen Rechtsschutz. Die Beratung in privaten Vermögensangelegenheiten, die betriebswirtschaftliche Beratung sowie die Durchführung von gesetzlichen und freiwilligen Prüfungen sind weitere wesentliche Tätigkeitsfelder. Wir üben unseren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich und gewissenhaft aus. Durch hohe Qualifikation, verbunden mit konsequenter Fortbildung, durch effiziente Kanzleiführung und Qualitätsmanagement schaffen wir die Grundlage, um auch zukünftigen Anforderungen flexibel begegnen zu können. * 2006 verabschiedet LEITBILD DES STEUERBERATENDEN BERUFS*
KAPITEL 1 HIGHLIGHT 2024
6 | BStBK-Jahresbericht 2024 62. DEUTSCHER STEUERBERATERKONGRESS Wenige Wochen vor der Wahl des Europäischen Parlaments waren die wirtschaftlichen Herausforderungen auf europäischer und nationaler Ebene zentrales Thema des Kongresses. Denn der Standort Europa und somit auch Deutschland stehen enorm unter Druck. In seiner Eröffnungsrede forderte BStBK-Präsident Prof. Dr. Hartmut Schwab die Politik auf, die Hindernisse für wirtschaftlichen Erfolg endlich anzugehen. Die Politik müsse Bürokratie abbauen, Verfahren beschleunigen und mehr Anreize für Unternehmen schaffen. So komme die deutsche Wirtschaft wieder in Fahrt und auch Europa sei für die künftigen Herausforderungen gewappnet. Sollen Unternehmen wirksam von bürokratischen Lasten befreit werden, führe kein Weg an einem Abbau von Berichts- und Dokumentationspflichten vorbei. Prof. Schwab betonte, dass diese nicht mit Augenmaß ausgerichtet seien und daher Steuerberater*innen sowie ihre Mandantschaft enorm belasten. Besonders kritisierte er die nicht aufeinander abgestimmten Meldepflichten für Unternehmen. Die EU müsse die „One-in“-„One-out“-Regelung endlich konsequent umsetzen. Unternehmen dürften nicht mit immer neuen Pflichten belastet werden. Wenn Lieferkettengesetz und Nachhaltigkeitsberichterstattung kommen, müsse auch an anderer Stelle gestrichen werden. Prof. Schwab betonte, dass der Wille zum Bürokratieabbau auf nationaler Ebene zwar da sei, es aber an der Umsetzung hapere. So habe der Gesetzgeber beim Entwurf zum Bürokratieentlastungsgesetz viele zielgerichtete Vorschläge aus der Praxis nicht aufgenommen. Das verschenke viel Potenzial, gerade im Steuerrecht. Es brauche dringend Vereinfachung durch mehr Mut zu Pauschalierungen. Dafür mache sich die BStBK stark. Zudem appellierte er an die Politik, Verfahren zu beschleunigen und Gesetzgebungsprozesse agiler zu gestalten. Auf die Schnelllebigkeit der Digitalisierung könne sonst nicht reagiert werden und die getroffenen Regelungen seien schon am Tag des Inkrafttretens veraltet. Am ersten Kongresstag richtete auch der Berliner Senator für Finanzen Stefan Evers sein Grußwort an den Berufsstand. Im Anschluss erörterte BFH-Präsident Dr. Hans-Josef Thesling mögliche Erleichterungen beim Zugang zum BFH sowie den Zustand der Steuergesetze. In ihrer Keynote „Zukunft – Gibt es eine Bedienungsanleitung?“ teilte Dr. Florence Gaub, Zukunftsforscherin und Forschungsdirektorin der NATO-Militärakademie, u. a. ihre Gedanken zur zukünftigen Gestaltung und Ausrichtung von Gesellschaft und Politik in Deutschland. Als Highlight des ersten Kongresstages gab Bundesfinanzminister Christian Lindner in seiner Rede Einblicke in die steuerpolitische Arbeit der Bundesregierung. Er kündigte ein Steuerrechtsänderungsgesetz an und versicherte, sich weiter für Steuervereinfachung einzusetzen. Darüber hinaus regte Lindner an, einzelne bestehende staatliche Ausgabenpläne in Zeiten einer angespannten wirtschaftlichen Lage zu überdenken. Am ersten und zweiten Kongresstag erwartete die Gäste zudem ein vielfältiges Vortragsangebot. Dabei standen u. a. zukunftsrelevante Themen wie „Digitalisierung, KI & Co.“ oder „Strategien für eine starke Mitarbeiter- und Azubi-Zukunft“ im Fokus. Ebenfalls befasste sich der „Treffpunkt junge Steuerberater“ mit dem Schwerpunkt „New Work als Lösung für Steuerberaterkanzleien?“. Am 13. und 14. Mai 2024 fand das große Jahrestreffen des Berufsstands im ESTREL Congress Center Berlin statt – der DEUTSCHE STEUERBERATERKONGRESS. Knapp 1.500 Teilnehmer*innen aus Wirtschaft, Politik, Berufsstand und Presse folgten der Einladung der BStBK.
Highlight 2024 | 7 Berliner Finanzsenator Stefan Evers BStBK-Präsident Prof. Dr. Hartmut Schwab eröffnet den DEUTSCHEN STEUERBERATERKONGRESS 2024 Bundesfinanzminister Christian Lindner
8 | BStBK-Jahresbericht 2024 Zukunftsforscherin Dr. Florence Gaub BFH-Präsident Dr. Hans-Josef Thesling im Zwiegespräch mit Prof. Dr. Hartmut Schwab Knapp 1.500 Gäste nahmen am Kongress teil
KAPITEL 2 IM FOKUS: DIE STEUERBERATERPLATTFORM
10 | BStBK-Jahresbericht 2024 Die BStBK brachte im Jahr 2024 ihr zentrales Zukunftsprojekt – die Steuerberaterplattform – mit technologischen Erweiterungen und strategischen Anbindungen weiter voran. Folgende wichtige Hebel setzte die BStBK für einen modernen Berufsstand in Bewegung: Anbindung an das Akteneinsichtsportal und das Unternehmensregister Seit August 2024 können Berufsträger*innen sich mit ihrer digitalen Identität über die Steuerberaterplattform beim Akteneinsichtsportal der Justiz authentifizieren. So können sie direkt auf elektronische Akten zugreifen, die Gerichte und Staatsanwaltschaften nach einem erfolgreichen Akteneinsichtsgesuch bereitstellen. Ebenso wegweisend ist die Anbindung der Steuerberaterplattform an das Unternehmensregister. Seit dem 10. Oktober 2024 können Steuerberater*innen ihre digitale Identität nutzen, um Jahresabschlüsse einzureichen. Diese Funktion ist besonders vor dem Hintergrund des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) relevant, das seit 2022 eine Identitätsprüfung hierfür vorschreibt. Zertifikatswechsel beim beSt Um den hohen Sicherheitsstandards der digitalen Kommunikation über das beSt weiterhin zu entsprechen, stand 2024 das Thema Zertifikatswechsel auf der Agenda. Die zugrunde liegenden Postfachzertifikate sind gemäß den Vorgaben des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) nur für einen begrenzten Zeitraum gültig. Dabei sorgte die BStBK dafür, dass neu ausgestellte Zertifikate im Einklang mit den aktuellen Vorgaben des BSI künftig drei Jahre und somit länger als bisher gültig sind. Stärkung des beSt für die Kommunikation mit der Finanzverwaltung Die BStBK setzte sich zudem dafür ein, dass Steuerberater*innen das beSt auch für die Kommunikation mit der Finanzverwaltung nutzen können. So forderte sie im Sommer 2024 mit ihrer Eingabe die Streichung des § 11 Absatz 2 in der StBPPV, nach dem das beSt nicht für die Kommunikation mit der Finanzverwaltung verwendet werden darf. In ihren Stellungnahmen zum Jahressteuergesetz griff die BStBK diese Forderung erneut auf. Sie wies auf die sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Berufsträger*innen gegenüber Gerichten und Staatsanwaltschaften hin und forderte eine zukunftsfähige Anbindung beider Infrastrukturen, um die vorhandenen Lösungen der Berufsträger*innen weiter zu nutzen und den Anforderungen der Fachverfahren der Finanzverwaltung gerecht zu werden. Die Steuerberaterplattform und die damit geschaffene digitale Steuerberateridentität ist ein Paradebeispiel dafür, wie digitale Lösungen Effizienz und Sicherheit in einem komplexen Berufsfeld steigern können. Die digitale Identität könnte in naher Zukunft für weitere behördliche Schnittstellen und Verfahren genutzt werden. Die BStBK setzt ihre Arbeit hier fort, um den Berufsstand bei den Anforderungen der Zukunft zu unterstützen. STEUERBERATERPLATTFORM: DIGITALISIERUNGSSCHUB FÜR DEN BERUFSSTAND
KAPITEL 3 FACHWISSENSCHAFTLICHE ARBEIT
12 | BStBK-Jahresbericht 2024 [ 1 ] – Gesetz zur Neuregelung der Befugnis zur beschränkten und unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen Mit dem Gesetzentwurf zur Neuregelung der Befugnis zur beschränkten und unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen beabsichtigt die Bundesregierung insbesondere, das noch anhängige Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission wegen der Vorbehaltsaufgaben auf dem Gebiet der Steuerberatung zu beenden. Dieses Ziel begrüßt die BStBK grundsätzlich. Der aktuelle Gesetzentwurf trägt einerseits der Forderung der EU-Kommission Rechnung, die Anzahl der Ausnahmetatbestände in dem bisherigen § 4 StBerG zu reduzieren und die bestehenden Regelungen klarer und stringenter zu formulieren. Andererseits bildet er den bisherigen Befugnisrahmen zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen inhaltlich weitgehend ab, wobei einzelne Tatbestände in sachgerechter Weise zu einer Regelung zusammengefasst werden. Im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren brachten allerdings einige Parteien die Überlegungen zu einer Erweiterung der Befugnisse für geprüfte Bilanzbuchhalter*innen ein. Das lehnt die BStBK strikt ab. In zahlreichen Gesprächen mit den Berichterstattern der Regierungsfraktionen und in schriftlichen Eingaben wandte sich die BStBK im Jahr 2024 gegen eine solche Befugniserweiterung. Sie kritisierte, dass eine solche Ausweitung der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen gerade mit Blick auf das anhängige Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission wegen der Regelung des § 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG) kontraproduktiv sei. Diese beanstande doch insbesondere die Vielzahl der Ausnahmetatbestände in § 4 StBerG. Zudem betonte die BStBK, dass die Vorbehaltsaufgaben auch dem Schutz der Steuerpflichtigen und der Sicherung des Steueraufkommens dienen. Erfreulich ist, dass die geplanten erweiterten Befugnisse für Bilanzbuchhalter*innen in der Legislaturperiode erfolgreich verhindert werden konnten. [ 2 ] – Weiterentwicklung der Steuerberaterprüfung Die BStBK ist überzeugt: Die Steuerberaterprüfung muss dringend weiterentwickelt werden. Daher ergriff sie schon vor geraumer Zeit die Initiative und erarbeitete verschiedene Modernisierungsvorschläge. Dazu führte sie zahlreiche intensive Gespräche u. a. mit Verantwortlichen in der Finanzverwaltung. Mit diesem Wissen erarbeitete das BStBK-Präsidium Inhalte und Eckdaten einer möglichen Weiterentwicklung der Steuerberaterprüfung und präsentierte diese am 16. Februar 2024 den Präsidenten und Geschäftsführer*innen der 21 Steuerberaterkammern. Im Mittelpunkt der sich anschließenden Diskussion stand der gemeinsame Wille, die Prüfung für junge Menschen attraktiver zu gestalten, diese an die heutige Lebenswirklichkeit anzugleichen und so mehr Anwärter*innen für den steuerberatenden Beruf zu gewinnen. Nach dem Beschluss der Leitlinien zur Steuerberaterprüfung auf der Bundeskammerversammlung im Frühjahr 2024 wurde das Präsidium damit beauftragt, das Vorhaben weiter aktiv zu betreiben. Am 13. November 2024 traf sich die BStBK sodann mit Vertreter*innen der Länder und des Bundesfinanzministeriums (BMF). In dieser Sitzung wurde u. a. der Einstieg in die Modularisierung der Steuerberaterprüfung nach dem Vorbild des Bologna- Prozesses diskutiert. Auch der Wegfall des Fakultätsvorbehalts, die Ausweitung des Prüfungszeitraums und die elektronische Steuerberaterprüfung standen auf der Agenda. Alle Beteiligten waren sich einig darin, dass eine enge Zusammenarbeit zwischen den Finanzverwaltungen und der BStBK essenziell ist, BERUFSRECHT
Fachwissenschaftliche Arbeit | 13 um die Zukunft des Berufsstands zu sichern, ohne die hohe Qualität der Steuerberatung in Deutschland aufzugeben. Dass dies gelingen kann, ist für die BStBK unbestritten. Ein schöner erster Erfolg dieses langjährigen Engagements ist u. a. die Veröffentlichung der Aufgabentexte zur Steuerberaterprüfung Ende Juni 2024 im Bundessteuerblatt, beginnend mit dem Prüfungszeitraum 2021/2022. Passend dazu stellte die BStBK nun erstmals eigene, rechtsunverbindliche Lösungsvorschläge für die Steuerberaterprüfung auf ihrer Website zur Verfügung. Ein wichtiger Meilenstein, der künftigen Prüflingen die Vorbereitung auf die Steuerberaterklausuren erleichtert. Die veröffentlichten Lösungsvorschläge umfassen die Klausuren „Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete (Umsatzsteuer, Erbschaftsteuer)“, „Ertragsteuern“ und „Buchführung und Bilanzwesen“. Auch in Zukunft stellt die Finanzverwaltung die Aufgabentexte mit einer Karenzzeit von zwei Jahren ab Beendigung des jeweiligen Prüfungszeitraums bereit und die BStBK wird die dazugehörigen unverbindlichen Lösungsvorschläge zur Verfügung stellen. [ 3 ] – BStBK-Umfrage zur Selbstständigkeit von Steuerberater*innen Von März bis August 2024 führte die BStBK eine Umfrage zur beruflichen Zukunftsplanung unter angehenden und jungen Steuerberater*innen durch. Zielsetzung der Umfrage ist es, die Hintergründe für eine stetig sinkende Selbstständigenquote unter Steuerberater*innen zu erfahren. Außerdem will die BStBK ergründen, welche Faktoren den Gang in die Selbstständigkeit befördern. An der bundesweiten Online-Befragung nahmen fast 1.150 Personen teil. Die Ergebnisse lieferten interessante Einblicke: Für die Mehrheit der Befragten ist es wahrscheinlich, dass sie sich als Steuerberater*in selbstständig macht. Diejenigen, für die eine Selbstständigkeit nicht infrage kommt, gaben mehrheitlich an, dass sie dies in drei bis zehn Jahren in Erwägung ziehen würden. Das Interesse an einer selbstständigen Berufsausübung hat dabei unterschiedliche Beweggründe. Die meisten Befragten wollen ihr eigener Chef sein und eigenverantwortlich arbeiten. Viele wollen der Mandantschaft helfen und diese beraten. Die Frage, was gegen eine selbstständige Berufsausübung spreche, beantworteten die Befragten relativ eindeutig mit der Präferenz der Arbeit im Team und der Sicherheit des Arbeitsplatzes. Die Ergebnisse zeigen einerseits auf, dass die Gründe für den Rückgang der Selbstständigkeit vielschichtig sind. Andererseits besteht ein großes Interesse an der Selbstständigkeit, an welches angeknüpft werden kann. [ 4 ] – Änderungen der Steuerberatervergütungsverordnung Der Bundesrat stimmte am 22. November 2024 der Bürokratieentlastungsverordnung zu. Diese sieht – wie von der BStBK gefordert – vor, dass der § 9 Abs. 1 der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) angepasst und somit die Schriftform zukünftig durch die Textform ersetzt wird. Zudem stellt der Gesetzgeber mit der neuen Verordnung klar, dass künftig auch Dritte, insbesondere Abrechnungsstellen, Rechnungen im Auftrag von Steuerberater*innen erstellen können. Beide Änderungen begrüßte die BStBK. Denn durch den Wegfall des Unterschriftserfordernisses bzw. der bisher alternativ erforderlichen Zustimmung der Mandantschaft zum Versand der Rechnung
14 | BStBK-Jahresbericht 2024 in Textform ist es Steuerberater*innen zukünftig möglich, ihre Rechnungen ausschließlich in digitaler Form zu versenden. Das reduziert den mit der Rechnungstellung verbundenen Aufwand erheblich. Des Weiteren garantiert der Verordnungsgeber durch die Änderung, dass die Steuerberaterrechnungen zukünftig die Voraussetzungen für die am 1. Januar 2025 eingeführte E-Rechnung erfüllen. Auf Anregung der BStBK stellt der Verordnungsgeber klar, dass die E-Rechnung dem Textformerfordernis entspricht. Am 18. Dezember 2024 nahm die BStBK Stellung zum Entwurf einer Fünften Verordnung zur Änderung der StBVV. In ihrer Stellungnahme begrüßte sie grundsätzlich, dass eine Erhöhung der Steuerberatervergütung vorgesehen ist. Sie wies darauf hin, dass die geplante Erhöhung von lediglich 6 bzw. 9 % allerdings in keinem Verhältnis zu den gestiegenen Kosten steht, insbesondere den Personalkosten, mit denen der Berufsstand seit der letzten Anpassung im Jahr 2020 konfrontiert ist. Diese Erhöhung sei nach wie vor deutlich zu gering, zumal seit der Eingabe der BStBK im November 2023 ein weiteres Jahr mit erheblichen Kostensteigerungen vergangen ist. Die BStBK warnte davor, dass eine unzureichende Anpassung der gesetzlichen Gebühren an die laufenden Kostensteigerungen in absehbarer Zeit dazu führen wird, dass wesentlich mehr Steuerberater*innen Vergütungsvereinbarungen mit ihrer Mandantschaft abschließen werden, um eine sachgerechte und kostendeckende Vergütung zu erzielen. Dadurch würde die StBVV erheblich an Bedeutung verlieren. Die BStBK sprach sich daher nochmals ausdrücklich für eine Erhöhung aller Gebührentatbestände um mindestens 12 % aus. Darüber hinaus regte die BStBK an, eine sach- und aufwandsgerechte Abrechnung nach Zeitgebühren in den Vordergrund zu stellen. Auch stünden die aktuell vorgesehenen Betragsrahmengebühren in keinem Verhältnis zu dem tatsächlichen Aufwand der Steuerberater*innen. Sollte dennoch an den Betragsrahmengebühren festgehalten werden, forderte die BStBK eine erhebliche Anhebung der vorgesehenen Gebührensätze. [ 5 ] – Registrierungspflicht im elektronischen Meldeportal „goAML“ Seit dem 1. Januar 2024 müssen sich alle Steuerberater*innen beim von der Financial Intelligence Unit (FIU) betriebenen elektronischen Meldeportal „goAML“ registrieren und geldwäscherechtlich relevante Verdachtsfälle vorrangig über dieses Portal melden. Die Registrierungspflicht gilt dabei unabhängig von der Abgabe einer solchen Verdachtsmeldung und stellt auch eine berufsrechtliche Pflicht dar. Die BStBK begleitet das Verfahren seit Langem und konnte im Jahr 2024 einige Erleichterungen für den Berufsstand durchsetzen: So vereinfachte die FIU auf Drängen der BStBK zwischenzeitlich das Registrierungsverfahren. Mittlerweile ist es nicht mehr erforderlich, Dokumente zur Feststellung der Identität oder Berufsträgereigenschaft hochzuladen. Die FIU gleicht die bei der Registrierung getätigten Angaben selbstständig mit dem Amtlichen Steuerberaterverzeichnis ab. Aktuell müssen sich aber noch die einzelnen Berufsträger*innen als natürliche Personen jeweils gesondert registrieren. Eine Registrierung von Berufsausübungsgesellschaften (BAG) ist bei Neuregistrierungen nicht vorgesehen. In ihrer Eingabe vom 10. Oktober 2024 forderte die BStBK daher den Gesetzgeber auf, das Geldwäschegesetz (GwG) dahingehend zu ändern, dass zukünftig die BAG und nicht mehr die ausschließlich für
Fachwissenschaftliche Arbeit | 15 sie tätigen angestellten Berufsträger*innen sowie Gesellschafter*innen dem Verpflichtetenkreis zugerechnet werden. Die im Sommer 2024 verabschiedete EU-Geldwäscheverordnung sieht ab 2027 ohnehin eine entsprechende Verpflichtung der BAG vor. [ 6 ] – Nationale Umsetzung der 6. EU-Geldwäscherichtlinie Im Jahr 2024 setzte sich die BStBK auch bei der nationalen Umsetzung der 6. EU-Geldwäscherichtlinie mit zahlreichen Schreiben und Gesprächen für die Belange des Berufsstands ein. Mit der Richtlinie zielt die EU-Kommission darauf ab, ein einheitliches EU-Regelwerk zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu schaffen. U. a. will sie sicherstellen, dass die Selbstverwaltungseinrichtungen in den Mitgliedstaaten ihren Aufgaben als Aufsichtsbehörde pflichtgemäß nachkommen. Die Richtlinie sieht u. a. vor, dass Mitgliedstaaten, wenn sie eine Selbstverwaltungseinrichtung mit Aufsichtsaufgaben betrauen, auch „eine“ Behörde benennen müssen, die diese überwacht. Die Mitgliedstaaten müssen die 6. Geldwäscherichtlinie bis zum 10. Juli 2027 in nationales Recht umsetzen. Die BStBK wandte sich schon am 1. November 2024 gemeinsam mit der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) und in Abstimmung mit der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) in einem Schreiben an das BMF. Die Berufsorganisationen betonten, dass es in Deutschland mit § 88 Abs. 1 und 3 StBerG bereits ein Rechtsaufsichtssystem gibt, das den Anforderungen der EU-Geldwäscherichtlinie weitestgehend entspricht und mit wenig Aufwand bei Bedarf angepasst werden kann. Dies verdeutlichte die BStBK auch in einem gemeinsamen Gespräch zu Fragen der Geldwäscheprävention mit dem BMF, der BRAK, der Bundesnotarkammer (BNotK) und der WPK Mitte Dezember 2024.
16 | BStBK-Jahresbericht 2024 STEUERRECHT UND RECHNUNGSLEGUNG [ 1 ] – Wachstumschancengesetz Nachdem der Bundesrat das Wachstumschancengesetz im November 2023 abgelehnt und den Vermittlungsausschuss angerufen hatte, lag das Vorhaben zunächst auf Eis. Es folgten lange Verhandlungen, bis der Ausschuss am 21. Februar 2024 eine Einigung erzielen konnte. Am 22. März 2024 stimmte der deutsche Bundesrat dem Wachstumschancengesetz schließlich zu. Die BStBK kritisierte, dass das Gesetz im Zuge der Verhandlungen der letzten Monate an Umfang und somit auch an Schlagkraft verlor. So halbierte sich das Entlastungsvolumen des Gesetzes auf nur noch rund drei Milliarden Euro pro Jahr. Ganz entfallen ist die Klimaschutz-Investitionsprämie, die ursprünglich ein Herzstück des Gesetzes bilden sollte. Die BStBK befürwortete zwar die beschlossene zeitlich begrenzte Wiedereinführung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter und für Wohngebäude. Diese reiche aber kaum aus, um der Wirtschaft nennenswerte Impulse zu geben. Besonders positiv ist aus Sicht der BStBK, dass die in dem Gesetzentwurf vorgesehene Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen nicht umgesetzt wurde. Gegen diese Pflicht wehrte sich die BStBK von Anfang an vehement. Geregelt wurde aber die Einführung der obligatorischen E-Rechnung im B2B-Bereich grundsätzlich zum 1. Januar 2025 mit einem Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2026, für Unternehmen mit einem Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr in Höhe von nicht mehr als 800.000 Euro bis zum 31. Dezember 2027. Die BStBK begrüßte diese frühzeitige gesetzliche Regelung, da sie Rechtssicherheit für Unternehmen schafft. Nach Einschätzung der BStBK reichen aber die beschlossenen Einzelmaßnahmen nicht aus, um die Wirtschaftskraft, Investitionen und Innovationen am Wirtschaftsstandort Deutschland zu fördern. Dafür bräuchte es eine umfassende Unternehmensteuerreform und einen spürbaren Bürokratieabbau, die zusammen wirksame Entlastungen für Unternehmen und den Berufsstand bringen. [ 2 ] – Steuerfortentwicklungsgesetz Mit dem Gesetzentwurf zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs will die Bundesregierung u. a. das Existenzminimum steuerfrei stellen und die kalte Progression ausgleichen. Diese übergeordneten Ziele begrüßte die BStBK in ihrer Stellungnahme grundsätzlich. Sie kritisierte jedoch scharf, dass der Entwurf erneut eine Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen vorsah, deren Einführung im Rahmen des Wachstumschancengesetzes bereits gescheitert war. Dieses Vorhaben lehnte die BStBK strikt ab. Auch die vom BMF beauftragte Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“ kritisierte in ihrem Abschlussbericht die geplante Mitteilungspflicht scharf, da Aufwand und Ertrag einer solchen Pflicht in keinem sinnvollen Verhältnis stünden. Mit dem Gesetzentwurf plante die Bundesregierung zudem, die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter über den 31. Dezember 2024 hinaus bis zum 31. Dezember 2028 zu verlängern. Dies begrüßte die BStBK ebenso wie die vorgesehenen Verbesserungen bei der sogenannten Pool- Abschreibung. Nach dem Bruch der Ampelkoalition wurde das Gesetzesvorhaben auf die Absenkungen der Einkommensteuertarife und die Erhöhung des Kindergelds reduziert. Nachdem es am 19. Dezember
Fachwissenschaftliche Arbeit | 17 den Deutschen Bundestag passiert hatte, stimmte auch der Bundesrat am 20. Dezember 2024 zu. Erfreulicherweise ohne die ursprünglich geplanten Mitteilungspflichten für innerstaatliche Steuergestaltungen, die damit zum wiederholten Male – nicht zuletzt dank der intensiven Bemühungen der BStBK – erfolgreich verhindert werden konnten. [ 3 ] – Unternehmensteuerreform Am 12. Juli 2024 präsentierte die Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“ ihren Bericht zu konkreten Lösungen für ein modernes und zukunftsfestes Steuersystem im BMF. BStBK-Präsidiumsmitglied Prof. Uwe Schramm brachte die Expertise des Berufsstands ein. Die BStBK begrüßte die Vorschläge ausdrücklich und stellte heraus, dass die Besteuerung in Deutschland tätige Unternehmen nicht länger unverhältnismäßig mit Bürokratie und Compliance-Risiken belasten dürfe. In den vorgeschlagenen Maßnahmen erkannte die BStBK echte Entlastungen und eine klare Win-win- Situation für Unternehmen und Verwaltung. Die Kommission fordert u. a., eine Rückbesinnung auf den Maßgeblichkeitsgrundsatz und zahlreiche steuerliche Sondervorschriften zu streichen. Dies würde die Abschlusserstellung für zahlreiche Unternehmen erheblich erleichtern und das Streitpotenzial mit der Finanzverwaltung signifikant verringern. Dadurch könnte auch die steuerliche Außenprüfung effizienter und schneller werden. Im Ergebnis bedeutet das: frühzeitige Rechtssicherheit für Unternehmen und eine Schonung von personellen Ressourcen bei Unternehmen und Finanzverwaltung. Hierzu sollten gemäß dem risikoorientierten Ansatz kooperative Verfahrenselemente und eine angemessene Tax Compliance von Steuerpflichtigen stärker berücksichtigt werden. Entsprechende Vorschläge hatte die BStBK dazu bereits präsentiert. Besonders positiv bewertete die BStBK, dass die Kommission fordert, die vielen Anti-Missbrauchsvorschriften des internationalen Steuerrechts auf ein zieladäquates und vollziehbares Maß zurückzuführen. Es sei dringend an der Zeit, übermäßige Nachweis- und Dokumentationspflichten sowie internationale Doppelbesteuerung zu vermeiden. Der deutsche und der europäische Gesetzgeber sollten hier grundsätzlich umdenken. Auch müssen Mitteilungs- und Nachweispflichten reduziert und vereinfacht und eben nicht neue Bürokratiemonster eingeführt werden. Eine wichtige Forderung: „Once- Only“-Verfahren gelte es anzustreben. Schließlich begrüßt die BStBK, die Stärkung für die Option zur Körperschaftsteuer anzugehen. Gerade in Zeiten der Transformation ist eine Umstrukturierung für Unternehmen oftmals betriebswirtschaftlich erforderlich und sollte nicht durch steuerliche Regelungen behindert werden. Nach Ansicht der BStBK könnten die Vorschläge der Kommission aus diesem Bereich kurzfristig und ohne nennenswerte Steuerausfälle umgesetzt werden. Sie würden die Rechtssicherheit und Planbarkeit für die Unternehmen verbessern. Dazu gehört auch die Möglichkeit, vorhandene Verluste zu nutzen und sie bei einer Fortführung der gleichen wirtschaftlichen Tätigkeit nicht aufgrund von Umstrukturierungen untergehen zu lassen. Nur wenn Verluste steuerlich anerkannt werden, ist es für Unternehmen attraktiv, auch in risikobehaftete Bereiche zu investieren. [ 4 ] – Bürokratieentlastungsgesetz IV Die BStBK nahm am 31. Mai 2024 zum Gesetzentwurf eines Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes Stellung. Grundsätzlich begrüßte sie alle Bestrebungen, die darauf abzielen, eine bessere Rechtsetzung zu erreichen und Bürokratie abzubauen.
18 | BStBK-Jahresbericht 2024 Dem Gesetzentwurf war eine umfassende Verbändeabfrage vorausgegangen, bei der insgesamt 442 Entlastungsvorschläge eingebracht wurden. Auch die BStBK legte umfassende Maßnahmen vor, mit denen insbesondere im Steuerrecht Vereinfachungen vorgenommen werden können und damit Bürokratie wirksam abgebaut werden kann. Sie drängte u. a. auf weniger Berichtspflichten, auf mehr Typisierung und weniger Einzelfallgerechtigkeit im Steuerrecht. Vor dem Hintergrund dieser umfassenden Verbesserungsvorschläge bewertete die BStBK den vorgelegten Gesetzentwurf als ernüchternd: In handels- und steuerrechtlicher Hinsicht sollte im Wesentlichen die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege einheitlich von zehn auf acht Jahre verkürzt werden. Die BStBK stellte heraus, dass ohne eine Verkürzung der Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung die konkrete Ausgestaltung nicht hinreichend durchdacht sei. Der Bürokratieentlastungseffekt werde in der Praxis „verpuffen“. Zudem verwies die BStBK auf die steigenden Bürokratielasten bspw. durch die globale Mindestbesteuerung, das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, die vorgesehene Ausweitung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen. Gerade vor diesem Hintergrund seien diese einzelnen und nicht sonderlich wirkungsvollen Maßnahmen zu wenig. Die BStBK forderte, Melde- und Berichtspflichten sowie Dokumentationspflichten abzubauen und nicht fortlaufend neue „Bürokratiemonster“ zu schaffen. Ein Schritt in die richtige Richtung beim Thema Digitalisierung ist die im Gesetzentwurf vorgesehene Vollmachtsdatenbank in der Sozialversicherung. Diese erleichtert in Zukunft den Arbeitsalltag von Berufsstand, Mandantschaft und Sozialversicherungsträgern. Denn mit ihrer Einführung werden die digitale Kommunikation und die Prozesse in der Lohnabrechnung effizienter. Zudem soll es den Steuerbehörden zukünftig ermöglicht werden, Steuerbescheide und andere Steuerverwaltungsakte digital zum Abruf bereitzustellen. Die ab 1. Januar 2026 geltende Neuregelung verzichtet nun auf die Notwendigkeit der Einwilligung des Empfängers des Verwaltungsakts. Sie wird durch eine Widerspruchslösung ersetzt. Der Bundesrat stimmte dem Gesetz am 18. Oktober 2024 zu. [ 5 ] – Nationale Umsetzung der CSRD-Richtlinie Mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) zielt die EU-Kommission darauf ab, die Transparenz über ökologische und soziale Gegebenheiten bei Unternehmen in der EU zu erhöhen. Bis zum 6. Juli 2024 sollten die Mitgliedstaaten die Richtlinie in nationales Recht umsetzen. Die BStBK brachte sich frühzeitig in den Umsetzungsprozess ein, um die Belange des Berufsstands und der Mandantschaft umfassend zu vertreten. In ihrem am 26. Februar 2024 veröffentlichten Diskussionspapier und ihren Stellungnahmen zum Entwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes vom 19. April und 11. Oktober 2024 begrüßte sie die geplante Umsetzung der EU-Richtlinie grundsätzlich. Zugleich forderte die BStBK aber Nachbesserungen in zentralen Bereichen: Sie sprach sich u. a. dafür aus, das Mitgliedstaatenwahlrecht so auszuüben, dass auch Steuerberater*innen Nachhaltigkeitsberichte prüfen können. Die CSRD-Richtline ermöglicht diesen Spielraum, den Deutschland jedoch nicht nutzt. Stattdessen sind nur Abschlussprüfer*innen oder andere Wirtschaftsprüfer*innen als Prüfinstanz vorgesehen. Zudem hob die BStBK die erheblichen Belastungen
Fachwissenschaftliche Arbeit | 19 hervor, die für Unternehmen durch die komplexen und umfangreichen Anforderungen entstehen. Besonders nicht kapitalmarktorientierte KMU seien durch die mittelbare Betroffenheit in der Wertschöpfungskette stark beeinträchtigt. Nach Auffassung der BStBK sollten berichtspflichtige Unternehmen für ihre Informationsgewinnung bei nicht berichtspflichtigen Unternehmen verbindlich nur Auskünfte einholen dürfen, die in dem sogenannten Voluntary Sustainability Standard for SME-Standard (VSME) für eine freiwillige KMU- Berichterstattung geregelt sind. Darüber hinaus kritisierte die BStBK u. a. die offenen Fragen in Bezug auf mögliche Inkongruenzen bei der Richtlinienumsetzung hinsichtlich des Konsolidierungskreises zwischen Nachhaltigkeits- und Finanzberichterstattung sowie Doppelbelastungen durch das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Aufgrund dieser Rechtsunsicherheiten forderte sie u. a., die geplanten Sanktionen bei Verstößen auszusetzen oder zu reduzieren. Am 24. Juli 2024 beschloss das Bundeskabinett den Regierungsentwurf zum CSRD-Umsetzungsgesetz. Nach dem Ende der Ampelkoalition wurde das Gesetzgebungsverfahren in der Legislaturperiode aber nicht mehr fortgeführt. [ 6 ] – Schlussabrechnungen der Corona- Wirtschaftshilfen Im Jahr 2024 setzte sich die BStBK erfolgreich für eine Verlängerung der Abgabefrist für die Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen bis zum 30. September 2024 ein. Dies war Ergebnis der engen Zusammenarbeit mit dem Deutschen Steuerberaterverband (DStV), der WPK und der BRAK sowie des intensiven Dialogs mit politischen Entscheidungsträger*innen, dem BMWK und den Bewilligungsstellen. Ausschlaggebend war letztlich eine auf Initiative der BStBK anberaumte Sonder-Wirtschaftsministerkonferenz, in der sich BStBK-Präsident Prof. Dr. Hartmut Schwab vehement für die Belange des Berufsstands einsetzte. Die erfolgreich erkämpfte Fristverlängerung verschaffte den Kanzleien die dringend benötigte Entlastung. Neben der Fristverlängerung machte sich die BStBK gleichermaßen für deutlich vereinfachte und schnellere Prüfprozesse stark. Die ursprünglich kleinteiligen und misstrauensgeprägten Prüfungen und Nachweisanforderungen wurden in einigen Bewilligungsstellen mit einem Beschleunigungskonzept entschlackt, das auf risikoorientierte und automatisierte Verfahren setzt. Erste Best-Practice-Beispiele zeigten schnell, dass dieser Ansatz die Bearbeitungsdauer deutlich verkürzt und die Rechtssicherheit für Unternehmen schneller herstellt. Zudem wurden bspw. eine Verlängerung der Beantragungsfrist und die Nicht-Mehrfachanforderung von Nachweisen erreicht. Darüber hinaus setzte sich die BStBK dafür ein, dass Paket 2 der Schlussabrechnungen nicht erst nach Abschluss von Paket 1 bearbeitet werden kann, wodurch unnötige Verzögerungen vermieden werden. Gemeinsam mit dem BMWK sorgte die BStBK damit für eine effizientere Bearbeitung, die Steuerberater*innen entlastet. [ 7 ] – Verspätete Offenlegung der Jahresabschlüsse Wie von der BStBK gefordert, wurden bis zum 1. April 2025 keine Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB gegen Unternehmen eingeleitet, die ihre Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit Bilanzstichtag 31. Dezember 2023 nicht fristgerecht offengelegt hatten. Diese Entscheidung teilte das Bundesamt für Justiz am 13. Dezember 2024 mit.
20 | BStBK-Jahresbericht 2024 Die faktische Fristverlängerung verschaffte dem Berufsstand dringend benötigte Entlastung und Planungssicherheit. Die BStBK hatte sich hierfür in intensiven Gesprächen und mit einer Eingabe vom 14. November 2024 an das Bundesministerium der Justiz (BMJ) und das Bundesamt für Justiz (BfJ) starkgemacht. Angesichts der temporär hohen Arbeitsbelastung in Steuerberatungskanzleien – bedingt durch die Nachwirkungen der Corona-Wirtschaftshilfen und der Grundsteuererklärungen – war diese Maßnahme notwendig. [ 8 ] – Mindeststeueranpassungsgesetz Das OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS veröffentlichte im Juni 2024 neue Verwaltungsleitlinien, die Änderungen im Mindeststeuergesetz erfordern. Mit einem Diskussionsentwurf für ein Mindeststeueranpassungsgesetz zielte das BMF darauf ab, diese notwendigen Anpassungen zeitnah in nationales Recht umzusetzen und ergänzende Erleichterungen einzuführen. Hierzu nahm die BStBK am 6. September 2024 Stellung. Sie begrüßte insbesondere die geplanten Änderungen zum CbCR-Safe-Harbour, der unter bestimmten Voraussetzungen für eine Übergangszeit eine vereinfachte Berechnung des effektiven Steuersatzes erlaubt. Die BStBK befürwortete, dass Unternehmen nach der geplanten Änderung in § 80 Mindeststeuergesetz auch dann vom CbCR-SafeHarbour profitieren können, wenn keine länderbezogenen Berichte abgegeben werden. Allerdings sah die BStBK bei dem Entwurf auch Nachbesserungsbedarf. So greifen die geplanten Maßnahmen aus ihrer Sicht zu kurz. Unternehmen brauchen endlich mehr praktikable Lösungen u. a. für den Umgang mit latenten Steuern. [ 9 ] – BStBK-Positionspapier zum Einsatz von Tax CMS in Betriebsprüfungen Mitte Dezember 2024 veröffentlichte die BStBK ein Positionspapier mit konkreten Vorschlägen zur Berücksichtigung der Steuer-Compliance-Organisation in der Betriebsprüfung. Denn die BStBK ist überzeugt: Der Einsatz von Tax Compliance Management Systemen (Tax CMS) bietet Vorteile für alle Beteiligten. Sie ermöglichen der Finanzverwaltung einen effektiven, zielgerichteten Steuervollzug. Steuerpflichtige und deren Steuerberater*innen können von einer früheren Rechtssicherheit und betriebswirtschaftlicher Planbarkeit durch konkrete Prüfungserleichterungen profitieren. Der zentrale Gedanke des BStBK-Positionspapiers: Unternehmen aller Größenklassen, die freiwillig mehr Transparenz zeigen und sich damit kooperativ verhalten, sollten im Gegenzug verbindliche Prüfungserleichterungen und Rechtssicherheit erhalten. Dafür schlägt die BStBK ein abgestuftes System vor, in dem Unternehmen bereits mit geringfügigen Maßnahmen Teile eines Tax CMS einführen können. In Abhängigkeit von Größe und Komplexität der unternehmerischen Organisation können dann weitere Maßnahmen und Vorteile hinzukommen. Die Vorschläge sind aufgeteilt in Lösungen für anschlussgeprüfte und nicht anschlussgeprüfte Unternehmen. Aus Sicht der BStBK ist es essenziell, durch einen niederschwelligen Ansatz auch rechtssichere Lösungen für nicht anschlussgeprüfte Unternehmen zu schaffen und damit die Belange der kleinen und mittleren Unternehmen und des Berufsstands zu wahren. Im Sinne einer gleichmäßigen Besteuerung und einer flächendeckenden Entlastungswirkung einer künftigen gesetzlichen Regelung müssen auch diesen Unternehmen Anreize geboten werden, mehr
Fachwissenschaftliche Arbeit | 21 Transparenz zu gewähren sowie Tax CMS einzurichten und zu unterhalten. Durch die mit dem sogenannten DAC-7-Umsetzungsgesetz zum 1. Januar 2023 in Art. 97 § 38 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) eingeführte Klausel zur Erprobung alternativer Prüfungsmethoden hatte das Thema „Tax CMS in Betriebsprüfungen“ zuletzt an Dynamik gewonnen. [ 10 ] – E-Rechnung und elektronisches Meldesystem Mit dem Wachstumschancengesetz führte die Bundesregierung die verpflichtende elektronische Rechnung für Umsätze zwischen inländischen Unternehmen im B2B-Bereich ein. Während für die Ausstellung von E-Rechnungen eine gestaffelte Einführung bis 2028 vorgesehen ist, sind Unternehmen bereits ab dem 1. Januar 2025 dazu verpflichtet, Rechnungen in einem strukturierten Format zu empfangen. Die BStBK befand sich 2024 über in einem intensiven Austausch mit dem Gesetzgeber und dem BMF zu dem Thema E-Rechnung. So fanden im BMF u. a. mehrere Round Table statt, bei denen sich die BStBK frühzeitig in den Gesetzgebungsprozess und die Erstellung eines BMF-Schreibens einbringen konnte. Sie lieferte gemeinsam mit anderen Verbänden umfangreichen Input und reichte zudem eine detaillierte Themenliste mit noch zu klärenden Fragen ein. Viele Forderungen wurden in dem am 13. Juni 2024 erschienenen Entwurf eines BMF-Schreibens bereits berücksichtigt. Darin betonte das BMF ausdrücklich, dass die Finanzverwaltung in der Einführungsphase dem Transformationsprozess in angemessenem Umfang Rechnung trägt. Zu dem Entwurf nahm die BStBK am 11. Juli 2024 Stellung. Sie begrüßte diesen und den transparenten Umgang des BMF mit der Thematik E-Rechnung ausdrücklich. Im Ergebnis ist es der BStBK im Jahr 2024 gelungen, wichtige praxisrelevante Konkretisierungen durchzusetzen. Das BMF-Schreiben geht u. a. auf die Verpflichtung zur Ausstellung und zulässige Formate einer elektronischen Rechnung ein. Darüber hinaus klärt das BMF darin besondere Fragen, wie nach dem Umfang einer elektronischen Rechnung, Verträgen als elektronische Rechnung oder der Berichtigung einer elektronischen Rechnung sowie der Aufbewahrung. Gleichwohl fordert die BStBK noch notwendige Ergänzungen und machte deutlich, dass es weiterer Erleichterungen für KMU und konkreterer Aussagen zur Einführung eines elektronischen Meldesystems bedarf, das aus den Daten der E-Rechnung gespeist werden soll. [ 11 ] – Jahressteuergesetz 2024 2024 begleitete die BStBK auch das Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz (JStG), das vor allem Anpassungen an EU-Recht, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sowie an Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vorsieht. Bereits am 24. Mai 2024 nahm die BStBK zum entsprechenden Referentenentwurf des BMF Stellung. Aufgrund der viel zu kurzen Stellungnahmefrist musste sie sich dabei aber auf ihren wesentlichen Kritikpunkt – die geplante Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen – beschränken. Diese lehnte sie vehement ab. Gegenüber dem Referentenentwurf brachte der Regierungsentwurf nur wenige materielle Änderungen. Die BStBK unterstützte in ihrer Stellungnahme vom 2. Oktober 2024 u. a. die Steuerbefreiung
22 | BStBK-Jahresbericht 2024 für kleine Photovoltaikanlagen, forderte aber eine Übergangslösung, um den ungeplanten und unerwünschten Wegfall einer gewerbesteuerlichen Infektion zu vermeiden. Auch die Umsetzung der BVerfG-Rechtsprechung zur Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften begrüßte die BStBK, schlug aber eine analoge Anwendung bei Übertragung gegen Minderung oder Gewährung von Gesellschaftsrechten vor. Die geplante Reform der Kleinunternehmerregelung und ihre grenzüberschreitende Anwendung bewertete die BStBK im Grundsatz positiv, kritisierte jedoch, dass die konkrete Ausgestaltung zu einem hohen Bürokratieaufwand führe. Daher forderte sie, diese zu modifizieren und die Umsatzgrenze von 22.000 auf 25.000 Euro anzuheben. Allgemein enthält das Gesetz zahlreiche Einzelmaßnahmen im Ertrags-, Verfahrens- und Umsatzsteuerrecht, ist aus Sicht der BStBK aber nicht ausreichend, um das Steuerrecht nachhaltig zu vereinfachen und Bürokratie wirksam abzubauen. Der Bundesrat stimmte dem Jahressteuergesetz 2024 am 22. November 2024 zu. [ 12 ] – Grunderwerbsteuergesetz Die Abschaffung des sogenannten Gesamthandsprinzips zum 1. Januar 2024 durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) hat insbesondere auch grunderwerbsteuerliche Auswirkungen. U. a. der Einfluss auf laufende Behaltensfristen bei Grundstücksübertragungen zwischen Personengesellschaften und deren Gesellschaftern sorgte für große Unsicherheiten bei Steuerberater*innen und ihrer Mandantschaft. Auf Drängen der BStBK brachte der Gesetzgeber zwingend zu beschließende steuerrechtliche Änderungen mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz auf den Weg. Die neuen Regelungen schreiben das Gesamthandsprinzip für Zwecke des Grunderwerbsteuergesetzes zunächst befristet fort. Damit können die Steuervergünstigungen bei Personengesellschaften auch weiterhin genutzt werden und ein Verstoß gegen bestehende Nachbehaltensfristen ist vorerst ausgeschlossen. Das begrüßte die BStBK in ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2024, kritisierte aber, dass das Gesamthandsprinzip nur zeitlich befristet bis zum 31. Dezember 2026 anzuwenden ist. Damit wurde nach Auffassung der BStBK das Problem der Auswirkungen des MoPeG auf das Grunderwerbsteuergesetz nur verschoben. Ab dem 1. Januar 2027 bestehe wieder die Gefahr, Behaltensfristen zu verletzen. Dies führe dazu, dass geplante Übertragungen in der Praxis nicht rechtssicher vollzogen werden können. Um nachhaltig Rechtssicherheit zu schaffen und vorgesehene Übertragungen nicht zu behindern, forderte die BStBK deshalb mit Nachdruck eine gesetzliche Regelung, sodass bereits laufende Behaltensfristen ab 2027 nicht verletzt werden. Nur so würden verlässliche Rahmenbedingungen für Steuerberater*innen und ihre Mandantschaft bestehen. Eine solche Regelung nahm der Gesetzgeber schließlich in das Jahressteuergesetz 2024 auf. Damit zahlten sich die Bemühungen der BStBK um mehr Rechtssicherheit für den Berufsstand aus. [ 13 ] – Notwendige Reform des Umsatzsteuerverfahrensrechts Mit ihrer Eingabe vom 20. Februar 2024 wandte sich die BStBK an das BMF, um eine Reform des Umsatzsteuerverfahrensrechts anzustoßen. Sie wies darauf hin, dass das geltende Steuerverfahrensrecht im Bereich der Umsatzsteuer gravierende Lücken offenbart und dadurch die europarechtlich
Fachwissenschaftliche Arbeit | 23 verankerte Neutralitätsgarantie konterkariert. Das Prinzip der Neutralität der Umsatzsteuer darf aus Sicht der BStBK nicht nur als theoretisches Prinzip bestehen, sondern muss sich in der Steuerfestsetzung des Leistenden und Leistungsempfängers widerspiegeln. Die BStBK forderte, das geltende Umsatzsteuerverfahrensrecht insgesamt auf den Prüfstand zu stellen und eine korrespondierende Besteuerung zu forcieren, um mehr Rechtssicherheit und Steuergerechtigkeit für die Steuerpflichtigen und ihre Steuerberater*innen zu schaffen sowie Justiz und Verwaltung zu entlasten. Laut BStBK kann der Gesetzgeber dabei auf einige bereits im Verfahrensrecht vorhandene Instrumente aufbauen: So könnten Neuerungen in der Abgabenordnung (AO) u. a. die korrespondierende Änderung von Steuerbescheiden bei voneinander abweichenden Steuerfestsetzungen ermöglichen und erweiterte Regeln zur Auskunftserteilung eine Bindungswirkung für alle Beteiligten eines Umsatzsteuerverfahrens erreichen. Zudem würde ein gesondertes Feststellungsverfahren im Umsatzsteuergesetz zahlreichen streitigen Sachverhalten vorbeugen und damit den administrativen Aufwand für alle Beteiligten verringern. Des Weiteren bedarf es nach Auffassung der BStBK erweiterter Möglichkeiten der Beiladung und Hinzuziehung des jeweils anderen Unternehmens sowie der jeweils für den anderen am Leistungsaustausch Beteiligten zuständigen Finanzbehörde. Zudem stellte die BStBK konkrete Lösungen für streitanfällige grenzüberschreitende Sachverhalte vor: So bieten sich u. a. ein Verständigungsverfahren oder die Einführung eines sogenannten Cross-Border-Rulings an, um Einvernehmen bei Streitigkeiten mit Auslandsbezug herzustellen.
24 | BStBK-Jahresbericht 2024 DIGITALISIERUNG UND DATENSCHUTZ [ 1 ] – Vollmachtsdatenbank in der Sozialversicherung Die BStBK setzte einen weiteren Akzent in der digitalen Transformation deutscher Verwaltungsprozesse und startete 2024 mit konkreten Plänen für die Einführung einer Vollmachtsdatenbank in der Sozialversicherung (VDB SV). Wie die bereits seit über zehn Jahren erfolgreich genutzte Vollmachtsdatenbank in Steuersachen soll die VDB SV die bisher papierbasierten Vollmachten durch einen digitalen Vollmachtsnachweis ersetzen. Mit der neu zu schaffenden Datenbank wird der administrative und bürokratische Aufwand erheblich reduziert. Sie ist die Grundlage für die rechtssichere digitale Kommunikation zwischen Berufsstand und Sozialversicherungsträgern. Mit dem am 18. Oktober 2024 vom Bundesrat verabschiedeten Bürokratieentlastungsgesetz IV schuf der Gesetzgeber schließlich die erforderliche gesetzliche Grundlage für die Einführung der VDB SV. In zahlreichen Gesprächen verdeutlichte die BStBK den beteiligten Sozialversicherungsträgern den Nutzen einer VDB SV. Sie stellte damit die Weichen für eine moderne und effiziente Lösung. In ihrer koordinierenden Rolle entwickelt die BStBK künftig gemeinsam mit allen Beteiligten die gemeinsamen Grundsätze und legt die technischen Details wie Datensätze und Formate der VDB SV fest. Bereits am 23. Oktober 2024 veranstaltete die BStBK in Berlin eine Kick-off-Veranstaltung zur VDB SV, um die Vertreter*innen der Sozialversicherungsträger, der Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände sowie der Ministerien für Finanzen und für Arbeit und Soziales frühzeitig in das Projekt einzubinden. Fest steht: Die Einführung der VDB SV erfolgt in zwei Phasen. Ab dem 1. Januar 2028 pilotiert die Nutzung der Datenbank optional, bevor sie ab dem 1. Januar 2030 vollständig in den Regelbetrieb übergeht. Mit der VDB SV verfolgt die BStBK das Ziel, Verwaltungsprozesse zu optimieren und den bürokratischen Aufwand für alle Beteiligten zu minimieren. [ 2 ] – Regelungen für digitale Schnittstellen für Buchführungsdaten Am 26. Januar 2024 nahm die BStBK zum ersten Diskussionsentwurf einer Verordnung zur digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Buchführungsdaten Stellung. Ziel dieser Verordnung ist es, einen einheitlichen Standard für die digitale Übermittlung von Buchführungsdaten zu schaffen. Dies soll die Betriebsprüfung und die Kassen-Nachschau erheblich erleichtern, da aufwendige Konvertierungen und Datenaufbereitungen durch den standardisierten Datenexport entfallen. Die rechtliche Grundlage für diese Verordnung bildet die im DAC-7-Umsetzungsgesetz eingeführte Ermächtigung nach § 147b AO. Sie erlaubt es, verbindliche technische Vorgaben für die Datenübermittlung zu definieren und so die Effizienz und Transparenz der Betriebsprüfung zu steigern. Grundsätzlich begrüßte die BStBK die Einführung eines einheitlichen digitalen Standards. Denn dieser könnte die Dauer von Betriebsprüfungen erheblich verkürzen und den administrativen Aufwand für Steuerberatungskanzleien reduzieren. Dennoch kritisierte sie den Entwurf, der künftig zu unverhältnismäßig hohem Aufwand beim Steuerpflichtigen führt und international erprobten Standards nicht entspricht. In ihrer Stellungnahme forderte die BStBK gezielte Verbesserungen, um den Anforderungen des Berufsstands gerecht zu
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