Jahresbericht 2024

14 | BStBK-Jahresbericht 2024 in Textform ist es Steuerberater*innen zukünftig möglich, ihre Rechnungen ausschließlich in digitaler Form zu versenden. Das reduziert den mit der Rechnungstellung verbundenen Aufwand erheblich. Des Weiteren garantiert der Verordnungsgeber durch die Änderung, dass die Steuerberaterrechnungen zukünftig die Voraussetzungen für die am 1. Januar 2025 eingeführte E-Rechnung erfüllen. Auf Anregung der BStBK stellt der Verordnungsgeber klar, dass die E-Rechnung dem Textformerfordernis entspricht. Am 18. Dezember 2024 nahm die BStBK Stellung zum Entwurf einer Fünften Verordnung zur Änderung der StBVV. In ihrer Stellungnahme begrüßte sie grundsätzlich, dass eine Erhöhung der Steuerberatervergütung vorgesehen ist. Sie wies darauf hin, dass die geplante Erhöhung von lediglich 6 bzw. 9 % allerdings in keinem Verhältnis zu den gestiegenen Kosten steht, insbesondere den Personalkosten, mit denen der Berufsstand seit der letzten Anpassung im Jahr 2020 konfrontiert ist. Diese Erhöhung sei nach wie vor deutlich zu gering, zumal seit der Eingabe der BStBK im November 2023 ein weiteres Jahr mit erheblichen Kostensteigerungen vergangen ist. Die BStBK warnte davor, dass eine unzureichende Anpassung der gesetzlichen Gebühren an die laufenden Kostensteigerungen in absehbarer Zeit dazu führen wird, dass wesentlich mehr Steuerberater*innen Vergütungsvereinbarungen mit ihrer Mandantschaft abschließen werden, um eine sachgerechte und kostendeckende Vergütung zu erzielen. Dadurch würde die StBVV erheblich an Bedeutung verlieren. Die BStBK sprach sich daher nochmals ausdrücklich für eine Erhöhung aller Gebührentatbestände um mindestens 12 % aus. Darüber hinaus regte die BStBK an, eine sach- und aufwandsgerechte Abrechnung nach Zeitgebühren in den Vordergrund zu stellen. Auch stünden die aktuell vorgesehenen Betragsrahmengebühren in keinem Verhältnis zu dem tatsächlichen Aufwand der Steuerberater*innen. Sollte dennoch an den Betragsrahmengebühren festgehalten werden, forderte die BStBK eine erhebliche Anhebung der vorgesehenen Gebührensätze. [ 5 ] – Registrierungspflicht im elektronischen Meldeportal „goAML“ Seit dem 1. Januar 2024 müssen sich alle Steuerberater*innen beim von der Financial Intelligence Unit (FIU) betriebenen elektronischen Meldeportal „goAML“ registrieren und geldwäscherechtlich relevante Verdachtsfälle vorrangig über dieses Portal melden. Die Registrierungspflicht gilt dabei unabhängig von der Abgabe einer solchen Verdachtsmeldung und stellt auch eine berufsrechtliche Pflicht dar. Die BStBK begleitet das Verfahren seit Langem und konnte im Jahr 2024 einige Erleichterungen für den Berufsstand durchsetzen: So vereinfachte die FIU auf Drängen der BStBK zwischenzeitlich das Registrierungsverfahren. Mittlerweile ist es nicht mehr erforderlich, Dokumente zur Feststellung der Identität oder Berufsträgereigenschaft hochzuladen. Die FIU gleicht die bei der Registrierung getätigten Angaben selbstständig mit dem Amtlichen Steuerberaterverzeichnis ab. Aktuell müssen sich aber noch die einzelnen Berufsträger*innen als natürliche Personen jeweils gesondert registrieren. Eine Registrierung von Berufsausübungsgesellschaften (BAG) ist bei Neuregistrierungen nicht vorgesehen. In ihrer Eingabe vom 10. Oktober 2024 forderte die BStBK daher den Gesetzgeber auf, das Geldwäschegesetz (GwG) dahingehend zu ändern, dass zukünftig die BAG und nicht mehr die ausschließlich für

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