Fachwissenschaftliche Arbeit | 15 sie tätigen angestellten Berufsträger*innen sowie Gesellschafter*innen dem Verpflichtetenkreis zugerechnet werden. Die im Sommer 2024 verabschiedete EU-Geldwäscheverordnung sieht ab 2027 ohnehin eine entsprechende Verpflichtung der BAG vor. [ 6 ] – Nationale Umsetzung der 6. EU-Geldwäscherichtlinie Im Jahr 2024 setzte sich die BStBK auch bei der nationalen Umsetzung der 6. EU-Geldwäscherichtlinie mit zahlreichen Schreiben und Gesprächen für die Belange des Berufsstands ein. Mit der Richtlinie zielt die EU-Kommission darauf ab, ein einheitliches EU-Regelwerk zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu schaffen. U. a. will sie sicherstellen, dass die Selbstverwaltungseinrichtungen in den Mitgliedstaaten ihren Aufgaben als Aufsichtsbehörde pflichtgemäß nachkommen. Die Richtlinie sieht u. a. vor, dass Mitgliedstaaten, wenn sie eine Selbstverwaltungseinrichtung mit Aufsichtsaufgaben betrauen, auch „eine“ Behörde benennen müssen, die diese überwacht. Die Mitgliedstaaten müssen die 6. Geldwäscherichtlinie bis zum 10. Juli 2027 in nationales Recht umsetzen. Die BStBK wandte sich schon am 1. November 2024 gemeinsam mit der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) und in Abstimmung mit der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) in einem Schreiben an das BMF. Die Berufsorganisationen betonten, dass es in Deutschland mit § 88 Abs. 1 und 3 StBerG bereits ein Rechtsaufsichtssystem gibt, das den Anforderungen der EU-Geldwäscherichtlinie weitestgehend entspricht und mit wenig Aufwand bei Bedarf angepasst werden kann. Dies verdeutlichte die BStBK auch in einem gemeinsamen Gespräch zu Fragen der Geldwäscheprävention mit dem BMF, der BRAK, der Bundesnotarkammer (BNotK) und der WPK Mitte Dezember 2024.
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