Jahresbericht 2024

Fachwissenschaftliche Arbeit | 17 den Deutschen Bundestag passiert hatte, stimmte auch der Bundesrat am 20. Dezember 2024 zu. Erfreulicherweise ohne die ursprünglich geplanten Mitteilungspflichten für innerstaatliche Steuergestaltungen, die damit zum wiederholten Male – nicht zuletzt dank der intensiven Bemühungen der BStBK – erfolgreich verhindert werden konnten. [ 3 ] – Unternehmensteuerreform Am 12. Juli 2024 präsentierte die Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“ ihren Bericht zu konkreten Lösungen für ein modernes und zukunftsfestes Steuersystem im BMF. BStBK-Präsidiumsmitglied Prof. Uwe Schramm brachte die Expertise des Berufsstands ein. Die BStBK begrüßte die Vorschläge ausdrücklich und stellte heraus, dass die Besteuerung in Deutschland tätige Unternehmen nicht länger unverhältnismäßig mit Bürokratie und Compliance-Risiken belasten dürfe. In den vorgeschlagenen Maßnahmen erkannte die BStBK echte Entlastungen und eine klare Win-win- Situation für Unternehmen und Verwaltung. Die Kommission fordert u. a., eine Rückbesinnung auf den Maßgeblichkeitsgrundsatz und zahlreiche steuerliche Sondervorschriften zu streichen. Dies würde die Abschlusserstellung für zahlreiche Unternehmen erheblich erleichtern und das Streitpotenzial mit der Finanzverwaltung signifikant verringern. Dadurch könnte auch die steuerliche Außenprüfung effizienter und schneller werden. Im Ergebnis bedeutet das: frühzeitige Rechtssicherheit für Unternehmen und eine Schonung von personellen Ressourcen bei Unternehmen und Finanzverwaltung. Hierzu sollten gemäß dem risikoorientierten Ansatz kooperative Verfahrenselemente und eine angemessene Tax Compliance von Steuerpflichtigen stärker berücksichtigt werden. Entsprechende Vorschläge hatte die BStBK dazu bereits präsentiert. Besonders positiv bewertete die BStBK, dass die Kommission fordert, die vielen Anti-Missbrauchsvorschriften des internationalen Steuerrechts auf ein zieladäquates und vollziehbares Maß zurückzuführen. Es sei dringend an der Zeit, übermäßige Nachweis- und Dokumentationspflichten sowie internationale Doppelbesteuerung zu vermeiden. Der deutsche und der europäische Gesetzgeber sollten hier grundsätzlich umdenken. Auch müssen Mitteilungs- und Nachweispflichten reduziert und vereinfacht und eben nicht neue Bürokratiemonster eingeführt werden. Eine wichtige Forderung: „Once-­ Only“-Verfahren gelte es anzustreben. Schließlich begrüßt die BStBK, die Stärkung für die Option zur Körperschaftsteuer anzugehen. Gerade in Zeiten der Transformation ist eine Umstrukturierung für Unternehmen oftmals betriebswirtschaftlich erforderlich und sollte nicht durch steuerliche Regelungen behindert werden. Nach Ansicht der BStBK könnten die Vorschläge der Kommission aus diesem Bereich kurzfristig und ohne nennenswerte Steuerausfälle umgesetzt werden. Sie würden die Rechtssicherheit und Planbarkeit für die Unternehmen verbessern. Dazu gehört auch die Möglichkeit, vorhandene Verluste zu nutzen und sie bei einer Fortführung der gleichen wirtschaftlichen Tätigkeit nicht aufgrund von Umstrukturierungen untergehen zu lassen. Nur wenn Verluste steuerlich anerkannt werden, ist es für Unternehmen attraktiv, auch in risikobehaftete Bereiche zu investieren. [ 4 ] – Bürokratieentlastungsgesetz IV Die BStBK nahm am 31. Mai 2024 zum Gesetzentwurf eines Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes Stellung. Grundsätzlich begrüßte sie alle Bestrebungen, die darauf abzielen, eine bessere Rechtsetzung zu erreichen und Bürokratie abzubauen.

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