Jahresbericht 2024

Fachwissenschaftliche Arbeit | 19 hervor, die für Unternehmen durch die komplexen und umfangreichen Anforderungen entstehen. Besonders nicht kapitalmarktorientierte KMU seien durch die mittelbare Betroffenheit in der Wertschöpfungskette stark beeinträchtigt. Nach Auffassung der BStBK sollten berichtspflichtige Unternehmen für ihre Informationsgewinnung bei nicht berichtspflichtigen Unternehmen verbindlich nur Auskünfte einholen dürfen, die in dem sogenannten Voluntary Sustainability Standard for SME-Standard (VSME) für eine freiwillige KMU-­ Berichterstattung geregelt sind. Darüber hinaus kritisierte die BStBK u. a. die offenen Fragen in Bezug auf mögliche Inkongruenzen bei der Richtlinienumsetzung hinsichtlich des Konsolidierungskreises zwischen Nachhaltigkeits- und Finanzberichterstattung sowie Doppelbelastungen durch das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Aufgrund dieser Rechtsunsicherheiten forderte sie u. a., die geplanten Sanktionen bei Verstößen auszusetzen oder zu reduzieren. Am 24. Juli 2024 beschloss das Bundeskabinett den Regierungsentwurf zum CSRD-Umsetzungsgesetz. Nach dem Ende der Ampelkoalition wurde das Gesetzgebungsverfahren in der Legislaturperiode aber nicht mehr fortgeführt. [ 6 ] – Schlussabrechnungen der Corona- Wirtschaftshilfen Im Jahr 2024 setzte sich die BStBK erfolgreich für eine Verlängerung der Abgabefrist für die Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen bis zum 30. September 2024 ein. Dies war Ergebnis der engen Zusammenarbeit mit dem Deutschen Steuerberaterverband (DStV), der WPK und der BRAK sowie des intensiven Dialogs mit politischen Entscheidungsträger*innen, dem BMWK und den Bewilligungsstellen. Ausschlaggebend war letztlich eine auf Initiative der BStBK anberaumte Sonder-Wirtschaftsministerkonferenz, in der sich BStBK-Präsident Prof. Dr. Hartmut Schwab vehement für die Belange des Berufsstands einsetzte. Die erfolgreich erkämpfte Fristverlängerung verschaffte den Kanzleien die dringend benötigte Entlastung. Neben der Fristverlängerung machte sich die BStBK gleichermaßen für deutlich vereinfachte und schnellere Prüfprozesse stark. Die ursprünglich kleinteiligen und misstrauensgeprägten Prüfungen und Nachweisanforderungen wurden in einigen Bewilligungsstellen mit einem Beschleunigungskonzept entschlackt, das auf risikoorientierte und automatisierte Verfahren setzt. Erste Best-Practice-Beispiele zeigten schnell, dass dieser Ansatz die Bearbeitungsdauer deutlich verkürzt und die Rechtssicherheit für Unternehmen schneller herstellt. Zudem wurden bspw. eine Verlängerung der Beantragungsfrist und die Nicht-Mehrfachanforderung von Nachweisen erreicht. Darüber hinaus setzte sich die BStBK dafür ein, dass Paket 2 der Schlussabrechnungen nicht erst nach Abschluss von Paket 1 bearbeitet werden kann, wodurch unnötige Verzögerungen vermieden werden. Gemeinsam mit dem BMWK sorgte die BStBK damit für eine effizientere Bearbeitung, die Steuerberater*innen entlastet. [ 7 ] – Verspätete Offenlegung der Jahresabschlüsse Wie von der BStBK gefordert, wurden bis zum 1. April 2025 keine Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB gegen Unternehmen eingeleitet, die ihre Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit Bilanzstichtag 31. Dezember 2023 nicht fristgerecht offengelegt hatten. Diese Entscheidung teilte das Bundesamt für Justiz am 13. Dezember 2024 mit.

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