Fachwissenschaftliche Arbeit | 21 Transparenz zu gewähren sowie Tax CMS einzurichten und zu unterhalten. Durch die mit dem sogenannten DAC-7-Umsetzungsgesetz zum 1. Januar 2023 in Art. 97 § 38 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) eingeführte Klausel zur Erprobung alternativer Prüfungsmethoden hatte das Thema „Tax CMS in Betriebsprüfungen“ zuletzt an Dynamik gewonnen. [ 10 ] – E-Rechnung und elektronisches Meldesystem Mit dem Wachstumschancengesetz führte die Bundesregierung die verpflichtende elektronische Rechnung für Umsätze zwischen inländischen Unternehmen im B2B-Bereich ein. Während für die Ausstellung von E-Rechnungen eine gestaffelte Einführung bis 2028 vorgesehen ist, sind Unternehmen bereits ab dem 1. Januar 2025 dazu verpflichtet, Rechnungen in einem strukturierten Format zu empfangen. Die BStBK befand sich 2024 über in einem intensiven Austausch mit dem Gesetzgeber und dem BMF zu dem Thema E-Rechnung. So fanden im BMF u. a. mehrere Round Table statt, bei denen sich die BStBK frühzeitig in den Gesetzgebungsprozess und die Erstellung eines BMF-Schreibens einbringen konnte. Sie lieferte gemeinsam mit anderen Verbänden umfangreichen Input und reichte zudem eine detaillierte Themenliste mit noch zu klärenden Fragen ein. Viele Forderungen wurden in dem am 13. Juni 2024 erschienenen Entwurf eines BMF-Schreibens bereits berücksichtigt. Darin betonte das BMF ausdrücklich, dass die Finanzverwaltung in der Einführungsphase dem Transformationsprozess in angemessenem Umfang Rechnung trägt. Zu dem Entwurf nahm die BStBK am 11. Juli 2024 Stellung. Sie begrüßte diesen und den transparenten Umgang des BMF mit der Thematik E-Rechnung ausdrücklich. Im Ergebnis ist es der BStBK im Jahr 2024 gelungen, wichtige praxisrelevante Konkretisierungen durchzusetzen. Das BMF-Schreiben geht u. a. auf die Verpflichtung zur Ausstellung und zulässige Formate einer elektronischen Rechnung ein. Darüber hinaus klärt das BMF darin besondere Fragen, wie nach dem Umfang einer elektronischen Rechnung, Verträgen als elektronische Rechnung oder der Berichtigung einer elektronischen Rechnung sowie der Aufbewahrung. Gleichwohl fordert die BStBK noch notwendige Ergänzungen und machte deutlich, dass es weiterer Erleichterungen für KMU und konkreterer Aussagen zur Einführung eines elektronischen Meldesystems bedarf, das aus den Daten der E-Rechnung gespeist werden soll. [ 11 ] – Jahressteuergesetz 2024 2024 begleitete die BStBK auch das Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz (JStG), das vor allem Anpassungen an EU-Recht, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sowie an Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vorsieht. Bereits am 24. Mai 2024 nahm die BStBK zum entsprechenden Referentenentwurf des BMF Stellung. Aufgrund der viel zu kurzen Stellungnahmefrist musste sie sich dabei aber auf ihren wesentlichen Kritikpunkt – die geplante Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen – beschränken. Diese lehnte sie vehement ab. Gegenüber dem Referentenentwurf brachte der Regierungsentwurf nur wenige materielle Änderungen. Die BStBK unterstützte in ihrer Stellungnahme vom 2. Oktober 2024 u. a. die Steuerbefreiung
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