22 | BStBK-Jahresbericht 2024 für kleine Photovoltaikanlagen, forderte aber eine Übergangslösung, um den ungeplanten und unerwünschten Wegfall einer gewerbesteuerlichen Infektion zu vermeiden. Auch die Umsetzung der BVerfG-Rechtsprechung zur Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften begrüßte die BStBK, schlug aber eine analoge Anwendung bei Übertragung gegen Minderung oder Gewährung von Gesellschaftsrechten vor. Die geplante Reform der Kleinunternehmerregelung und ihre grenzüberschreitende Anwendung bewertete die BStBK im Grundsatz positiv, kritisierte jedoch, dass die konkrete Ausgestaltung zu einem hohen Bürokratieaufwand führe. Daher forderte sie, diese zu modifizieren und die Umsatzgrenze von 22.000 auf 25.000 Euro anzuheben. Allgemein enthält das Gesetz zahlreiche Einzelmaßnahmen im Ertrags-, Verfahrens- und Umsatzsteuerrecht, ist aus Sicht der BStBK aber nicht ausreichend, um das Steuerrecht nachhaltig zu vereinfachen und Bürokratie wirksam abzubauen. Der Bundesrat stimmte dem Jahressteuergesetz 2024 am 22. November 2024 zu. [ 12 ] – Grunderwerbsteuergesetz Die Abschaffung des sogenannten Gesamthandsprinzips zum 1. Januar 2024 durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) hat insbesondere auch grunderwerbsteuerliche Auswirkungen. U. a. der Einfluss auf laufende Behaltensfristen bei Grundstücksübertragungen zwischen Personengesellschaften und deren Gesellschaftern sorgte für große Unsicherheiten bei Steuerberater*innen und ihrer Mandantschaft. Auf Drängen der BStBK brachte der Gesetzgeber zwingend zu beschließende steuerrechtliche Änderungen mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz auf den Weg. Die neuen Regelungen schreiben das Gesamthandsprinzip für Zwecke des Grunderwerbsteuergesetzes zunächst befristet fort. Damit können die Steuervergünstigungen bei Personengesellschaften auch weiterhin genutzt werden und ein Verstoß gegen bestehende Nachbehaltensfristen ist vorerst ausgeschlossen. Das begrüßte die BStBK in ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2024, kritisierte aber, dass das Gesamthandsprinzip nur zeitlich befristet bis zum 31. Dezember 2026 anzuwenden ist. Damit wurde nach Auffassung der BStBK das Problem der Auswirkungen des MoPeG auf das Grunderwerbsteuergesetz nur verschoben. Ab dem 1. Januar 2027 bestehe wieder die Gefahr, Behaltensfristen zu verletzen. Dies führe dazu, dass geplante Übertragungen in der Praxis nicht rechtssicher vollzogen werden können. Um nachhaltig Rechtssicherheit zu schaffen und vorgesehene Übertragungen nicht zu behindern, forderte die BStBK deshalb mit Nachdruck eine gesetzliche Regelung, sodass bereits laufende Behaltensfristen ab 2027 nicht verletzt werden. Nur so würden verlässliche Rahmenbedingungen für Steuerberater*innen und ihre Mandantschaft bestehen. Eine solche Regelung nahm der Gesetzgeber schließlich in das Jahressteuergesetz 2024 auf. Damit zahlten sich die Bemühungen der BStBK um mehr Rechtssicherheit für den Berufsstand aus. [ 13 ] – Notwendige Reform des Umsatzsteuerverfahrensrechts Mit ihrer Eingabe vom 20. Februar 2024 wandte sich die BStBK an das BMF, um eine Reform des Umsatzsteuerverfahrensrechts anzustoßen. Sie wies darauf hin, dass das geltende Steuerverfahrensrecht im Bereich der Umsatzsteuer gravierende Lücken offenbart und dadurch die europarechtlich
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