Jahresbericht 2024

34 | BStBK-Jahresbericht 2024 EUROPA [ 1 ] – BStBK zur Evaluierung der ATAD-Richtlinie Ziel der ATAD-Richtlinie ist es, u. a. aggressive Steuergestaltung durch Maßnahmen wie die Zinsschranke oder die Wegzugsbesteuerung einzudämmen. Zu der entsprechenden Konsultation nahm die BStBK am 5. September 2024 Stellung. Darin begrüßte sie die Richtlinie grundsätzlich, sah an einigen Stellen aber auch dringenden Überarbeitungsbedarf. Die BStBK kritisierte, dass die ATAD lediglich ein Mindestschutzniveau gegen schädliche Steuervermeidungspraktiken festsetzt, das die Mitgliedstaaten überschreiten können. Statt Harmonisierung entstehen dadurch nationale Unterschiede, die zu Doppelbesteuerung und erheblichen bürokratischen Belastungen führen können. Daher plädierte die BStBK für eine Überarbeitung des Mindestschutzniveaus. Insbesondere sollten abschließende Regelungen bzw. genau definierte Öffnungsklauseln in Erwägung gezogen werden. Des Weiteren forderte die BStBK, unnötige Vorschriften im Rahmen der Mindestbesteuerungsrichtlinie abzuschaffen. Das betreffe vor allem die Vorschriften für das Vorgehen gegen hybride Gestaltungen der ATAD für Unternehmensgruppen und für beherrschte ausländische Unternehmen. So können nach Auffassung der BStBK die Bürokratie wirksam abgebaut und ungerechtfertigte Doppelbesteuerungen vermieden werden. [ 2 ] – Konsultation der EU-Kommission zur Bewertung der DAC-Richtlinie Am 30. Juli 2024 nahm die BStBK zur Konsultation der EU-Kommission für die Bewertung der DAC-Richtlinie Stellung. Die Richtlinie soll den Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten fördern, um Steuerhinterziehung und -vermeidung zu bekämpfen. Über die Jahre ergänzte die EU-Kommission die Richtlinie insbesondere um zahlreiche Berichtspflichten für Unternehmen. Ziel der Konsultation ist es, die Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz und den Mehrwert der Richtlinienergänzungen aus den Jahren 2014 bis 2018 zu prüfen und mögliche Verbesserungen zu identifizieren. In ihrer Stellungnahme unterstützte die BStBK grundsätzlich den Zweck der DAC-Richtlinie. Denn von einer besseren Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden profitieren auch die Steuerpflichtigen und deren Steuerberater*innen. Sie betonte aber auch die Notwendigkeit, die durch die Richtlinie entstandene Bürokratie wirksam abzubauen. So kritisierte die BStBK, dass seit der Einführung des Country-by-Country-Reportings und der Mitteilungspflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen die Menge der ausgetauschten Informationen stark zugenommen hat. Deren tatsächliche Verwendung und Verwertung sei jedoch gesunken. Es falle immer wieder auf, dass insbesondere deutsche Steuerbehörden die gemeldeten Informationen selten bis gar nicht verwenden. U. a. werden Anfragen zu bestimmten Berichten erst Jahre später an die Steuerpflichtigen herangetragen. Die BStBK forderte daher, die DAC-Richtlinien zu entschlacken. Es sollten weniger, aber relevantere Daten verlangt und ausgetauscht werden. Ferner sollte die EU-Kommission ein einheitliches System innerhalb der EU einführen, um nicht nur das Melden zu erleichtern, sondern auch den Steuerbehörden die bessere Verarbeitung von Daten zu ermöglichen. [ 3 ] – EU-Vorschlag zur gemeinsamen Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage Die EU-Kommission sieht die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft durch die fehlende

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