BERUFSSTATISTIK 2021

Am 1. Januar 2022 zählten die Steuerberaterkammern in Deutschland 101.070 Mitglieder. Im Vergleich zum Vorjahr ist der Berufsstand somit um 0,9 % gewachsen. Das entspricht 866 neuen Mitgliedern. Die Steuerberaterkammer München ist nach wie vor mit 12.907 Berufsträger*innen die mitgliederstärkste Steuerberaterkammer. Es folgen die Steuerberaterkammern Düsseldorf mit 9.708 und Hessen mit 8.922 Mitgliedern. Die Steuerberaterkammer Bremen hat mit 891 Berufsangehörigen die geringste Mitgliederzahl. Die nächstgrößeren Steuerberaterkammern sind Mecklenburg-Vorpommern mit 903, Sachsen-Anhalt mit 1.020 und Saarland mit 1.061 Mitgliedern. Die Quote der selbstständigen Steuerberater*innen* ist weiterhin leicht rückläufig und liegt nun bei 67,9 %. Im Gegensatz dazu steigt die Quote der angestellten Berufsangehörigen mit 32,1 % leicht an. Dies entspricht annähernd den Vorjahresquoten. Somit sind 61.001 Steuerberater*innen selbstständig und 28.792 als Angestellte tätig. Auch im Jahr 2021 nahm der Anteil der Steuerberaterinnen erneut zu, die im Berufsstand mittlerweile mit einer Quote von 37,5 % vertreten sind. Das Durchschnittsalter der weiblichen Berufsangehörigen* beträgt 50,1 und das der männlichen 55,3 Jahre. Somit liegt der Altersdurchschnitt insgesamt bei 53,4 Jahren. Zum Stichtag am 1. Januar 2022 lag die Anzahl der Steuerberaterpraxen ohne weitere Beratungsstellen in Deutschland bei 53.975. Hierbei handelt es sich um 36.171 Einzelpraxen, 3.330 Praxen von Gesellschaften bürgerlichen Rechts und 3.197 Praxen von Partnerschaftsgesellschaften gemäß §3 Nr. 2 Steuerberatungsgesetz (StBerG). Die Anzahl der Steuerberatungsgesellschaften liegt bei 11.277 Praxen. Im Vergleich mit den Vorjahren erhöhte sich die Zahl der Steuerberatungsgesellschaften erneut. Der Zuwachs beträgt 4,6 %. Dagegen sank im Jahr 2021 die Anzahl der Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Die Differenz entspricht 4,9 %. Bei den Partnerschaftsgesellschaften im Sinne des § 3 Nr. 2 StBerG gab es hingegen einen erneuten Zuwachs um 2,9 %. Das Gros der Steuerberatungsgesellschaften (40,1 %) wurde in den letzten zehn Jahren anerkannt. Knapp ein Viertel der Berufsangehörigen (21,0 %) hat eine zusätzliche Berufsqualifikation. Die größte Gruppe stellen dabei die sogenannten Doppelbänder Steuerberater*in/­ Wirtschaftsprüfer*in mit 9.065 Angehörigen. Weitere 432 Steuerberater*innen sind sowohl Wirtschaftsprüfer*innen als auch Rechtsanwält*innen. Im Jahr 2021 haben 98 Berufsangehörige den Titel „Fachberater*in für Internationales Steuerrecht“ neu erworben. Gegenwärtig gibt es 1.548 „Fachberater*innen für Internationales Steuerrecht“ und 40 „Fachberater*innen für Zölle und Verbrauchsteuern“. Ausbildungssituation 2021 Zum Stichtag 31. Dezember 2021 waren insgesamt 17.352 Ausbildungsverhältnisse zum*r Steuerfachangestellten bei den Steuerberaterkammern registriert. Das sind 342 bzw. 1,9 % weniger als im Vorjahr. Der Rückgang ist auf die Corona-­ Pandemie zurückzuführen. Die Anzahl der weiblichen Auszubildenden hat sich um 293 und die der männlichen um 49 verringert. Damit beträgt der Anteil der weiblichen Auszubildenden 65,8 % (Vorjahr: 66,2 %) und der Anteil der männlichen 34,2 % (Vorjahr: 33,8 %). So steigt der Anteil der männlichen Auszubildenden das elfte Jahr in Folge. Erneut sind die meisten Ausbildungsverhältnisse im Bezirk der Steuerberaterkammer Niedersachsen registriert: Zum Stichtag befanden sich dort 2.173 Jugendliche in einer Steuerfachangestellten-Ausbildung. Dies sind 12,5 % aller Auszubildenden. Die stärkste Steuerberaterkammer im Bereich der Ausbildung ist im Jahr 2021 erneut die Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern. Im Vergleich zu ihrer Mitgliederzahl ergibt sich eine Ausbildungsquote von 30,3 %. Zum 31. Dezember 2021 gab es insgesamt 2.273 Umschüler*innen zum*r Steuerfachangestellten. Die meisten von ihnen waren bei der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe mit 334 registriert, gefolgt von den Steuerberaterkammern München mit 293 und Berlin mit 217. BERUFSSTATISTIK 2021 * Steuerberater*innen, Steuerbevollmächtigte und Personen gemäß § 74 Abs. 2 Steuerberatungsgesetz

RkJQdWJsaXNoZXIy MTM5Mjg=