Jahresbericht 2020

8 | BStBK-Jahresbericht 2020 Recht und Berufsrecht [ 1 ] – Rechtssicherheit bei vereinbaren Tätigkeiten Die BStBK setzte sich 2020 in Gesprächen beim Bun- desministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) dafür ein, dass Steuerberater*innen, wie bei allen anderen Tätigkeiten, in ihrer Funktion als In- solvenzverwalter*innen auch weiter der Aufsicht der Steuerberaterkammern unterstehen. Den Vorstoß, das Berufsrecht des Freien Berufs „Insolvenzverwal- ter*in“ den Insolvenzgerichten oder gar behördlichen Institutionen wie dem Bundesamt für Justiz zuzu- weisen, lehnte die BStBK im Schulterschluss mit der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und der Wirt- schaftsprüferkammer (WPK) ab. Darüber hinaus setzte sich die BStBK in laufen- den Gesetzgebungsverfahren für den Ausbau, aber auch für den Erhalt der vereinbaren Tätigkeiten ein. So engagierte sie sich dafür, dass der Berufsstand weiterhin gesetzliche und freiwillige Prüfungen ab- nehmen kann, und kritisierte in einer gemeinsamen Stellungnahme mit der WPK, dass die Aufsicht über Finanzanlagenvermittler*innen und Honorar- bzw. Finanzanlagenberater*innen auf die Bundesan- stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen werden soll. Die BStBK aktualisierte zudem ihre umfassende Hin- weisreihe zu den vereinbaren Tätigkeiten, wie zur Sanierungs- und Insolvenzberatung oder Fördermit- telberatung, und baute diese mit Hilfestellungen zu neuen Tätigkeitsfeldern aus. Die BStBK-Hinweise sind im „Berufsrechtlichen Handbuch“ unter www.bstbk.de veröffentlicht. [ 2 ] – Unternehmensinsolvenzen: BStBK stärkt dem Berufsstand den Rücken Der Gesetzgeber setzte die EU-Richtlinie für Res- trukturierung und Insolvenz bis zum 31. Dezember 2020 in nationales Recht um. Zum 1. Januar 2021 erweitern der*die Sanierungsmoderator*in und der*die Restrukturierungsbeauftragte*r die Vielfalt der vereinbaren Tätigkeiten für Steuerberater*innen. Die BStBK setzte sich erfolgreich für die gesetzliche Klarstellung ein, dass Steuerberater*innen neben Wirtschaftsprüfer*innen und Rechtsanwält*innen bei entsprechender Qualifikation für beide Tätigkeiten bestellt werden können. Leider konnte nicht verhindert werden, dass der Ge- setzgeber die ursprünglich für das Steuerberatungs- gesetz geplante Hinweis- und Warnpflicht in das neu geschaffene Unternehmenstabilisierungs- und -re­ strukturierungsgesetz (StaRUG) übertrug. Steuerbe- rater*innen sind damit verpflichtet, bei der Jahres­ abschlusserstellung vor einer möglichen Insolvenz zu warnen und die Mandant*innen auf die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags hinzuweisen. So soll eine Art „Frühwarnsystem“ für Insolvenzen geschaffen werden. Die BStBK setzte sich zudem für eine gesetzliche Haftungsbeschränkung für Steuerberater*innen bei der Jahresabschlusserstellung ein, wie sie für Wirt- schaftsprüfer*innen bei der gesetzlichen Abschluss- prüfung schon besteht, um die Haftungsrisiken aus einer möglichen Dritthaftung wirksam zu begrenzen. [ 3 ] – Vollmachtsdatenbank im BStBK-Eigenbetrieb Seit dem 1. Juli 2020 führt die BStBK die Online-­ Anwendung für die elektronische Erfassung und Übermittlung von Vollmachtsdaten zur Vertretung in Steuersachen, die Vollmachtsdatenbank (VDB), im Eigenbetrieb. Die für die Umstellung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen setz- te die BStBK ohne Unterbrechung des Betriebs um.

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