Jahresbericht 2021

12 | BStBK-Jahresbericht 2021 es die zuständigen Behörden überhaupt, die eingegangenen Meldungen zu prüfen? Nach Ansicht der BStBK besteht die Gefahr, dass die Meldepflichten einen enormen Aufwand für Steuerberater*innen verursachen, ohne dabei einen nennenswerten gesellschaftlichen Nutzen zu liefern. Zudem gelte: Nur wenn die Mandantschaft dem Berufsstand noch vertrauen kann, bleibe er die erste Anlaufstelle in steuerlichen Fragen. [ 7 ] – Neuregelung für Berufsausübungsgesellschaften Auch beim Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuordnung des Berufsrechts der Berufsausübungsgesellschaften machte sich die BStBK für die Grundpfeiler der Steuerberatung stark. Ziel des Gesetzesvorhabens ist, das Berufsrecht der Steuerberater*innen und Rechtsanwält*innen für Berufsausübungsgesellschaften umfassend zu reformieren. Dass die Bundesregierung mit der Novellierung die gesetzlichen Rahmenbedingungen zeitgemäß fortentwickelt und vereinheitlicht, begrüßte die BStBK in ihrer Stellungnahme vom 25. Februar 2021. Insbesondere der Ansatz, weitgehend einheitliche und rechtsformneutrale Regelungen für alle anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften zu schaffen, sei ein wichtiger Schritt und schaffe Rechtssicherheit. Positiv hob die BStBK zudem hervor, dass die Bundesregierung an dem bestehenden Grundsatz der Kapitalbindung festhalte. Das stärke die Unabhängigkeit der Steuerberatung. Die Bundesregierung festige mit dem Entwurf einige Säulen der Steuerberatung, stelle aber auch manche Grundlagen infrage. So kritisierte die BStBK vor allem die Pläne, allen Angehörigen der Freien Berufe zu ermöglichen, Gesellschafter*innen bzw. Mitglied des Geschäftsführungsorgans von Berufsausübungsgesellschaften zu werden. Wer den Personenkreis erweitere, müsse auch für die nötige Kontrolle sorgen. Dafür sei nach Auffassung der BStBK eine Beschränkung auf Freie Berufe erforderlich, die, wie Steuerberater*innen, der Aufsicht einer Berufskammer unterliegen. Zudem sei es essenziell, dass nur Angehörige von Freien Berufen Gesellschafter*innen werden dürfen, die über ein eigenes strafprozessuales Zeugnisverweigerungsrecht verfügen, um das Berufsgeheimnis zu wahren. [ 8 ] – Geldwäschebekämpfung: Änderungen beim Transparenzregister Am 1. August 2021 ist das „Transparenz- und Finanzinformationsgesetz Geldwäsche“ in Kraft getreten. Das Gesetz soll die Voraussetzungen für die im Jahr 2021 gemäß der EU-Geldwäscherichtlinie anstehende europaweite Vernetzung der nationalen Transparenzregister schaffen. In ihren Stellungnahmen gegenüber dem BMF und dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages mahnte die BStBK insbesondere in zwei Punkten Änderungen des Gesetzentwurfs an: Kritikwürdig sei insbesondere, dass das deutsche Transparenzregister von einem Auffangregister zu einem Vollregister umgestaltet werden soll. Dies hätte zur Folge, dass alle Unternehmen künftig zur Eintragung im Transparenzregister die natürlichen Personen, die über die Gesellschaft die Kontrolle ausüben – sogenannte wirtschaftlich Berechtigte –, melden müssten, auch wenn sich dies bereits aus dem Handelsregister ergibt. Um Doppelmeldungen und eine übermäßige Mehrbelastung zu vermeiden, forderte die BStBK, dass die Betreiber*innen des Transparenzregisters oder die Registerstellen der Länder die Daten aus den anderen Registern aufbereiten und an das Transparenzregister übermitteln. Zudem plant der Gesetzgeber, die rechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, mit einer elektro-

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