Jahresbericht 2021

16 | BStBK-Jahresbericht 2021 kurzen Überblick über die Insolvenzantragsgründe und ersetzen nicht eine rechtliche Beratung. Die Hinweise sind verfügbar unter www.berufsrecht-­ handbuch.de. [ 4 ] – Reform des Unternehmensteuerrechts und Erweiterung Verlustverrechnung Die BStBK setzt sich dafür ein, dass das Unternehmensteuerrecht krisenfester wird. Dabei hat auch die Liquiditätsausstattung der Unternehmen eine wesentliche Bedeutung. Das geltende Recht sieht einen Verlustrücktrag nur in sehr eingeschränktem Maße vor, um Risiken für die staatliche Haushaltsplanung zu begrenzen. Soweit für das betreffende Jahr insgesamt mit einem Verlust zu rechnen ist, erlaubt § 10d Abs. 1 EStG lediglich einen Rücktrag in das Vorjahr. Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz und dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz wurden die Möglichkeiten der steuerlichen Verlustverrechnung zwar temporär verbessert. Die BStBK hält es allerdings für dringend geboten, den Verlustrücktragszeitraum generell auf mindestens zwei weitere Jahre auszudehnen. Außerdem forderte die BStBK, die Mindestbesteuerung für Unternehmen abzuschaffen oder in der aktuellen Krisensituation zumindest für eine gewisse Zeit auszusetzen. Zwar erhöhe dies die Liquidität der Unternehmen nicht unmittelbar, schaffe aber die Voraussetzungen für ihre schnelle Sanierung nach der Pandemie. Darüber hinaus machte sich die BStBK dafür stark, dass die Gewerbesteuer im Unternehmensteuerrecht abgeschafft wird. Denn diese verletze das Leistungsfähigkeitsprinzip und stelle einen Fremdkörper im internationalen Steuerrecht dar. Es sollte nach Auffassung der BStBK die Gelegenheit wahrgenommen werden, die vorhandenen Modelle für einen Ersatz der Gewerbesteuer erneut zu diskutieren und eine tragfähige Lösung für die Zukunft zu entwickeln, die auch zu einer Vereinfachung und Entbürokratisierung beiträgt. [ 5 ] – Fristverlängerung Steuererklärung 2020 und Offenlegung Jahresabschlüsse Auch im Jahr 2021 war der Berufsstand zur Abmilderung der Corona-Schäden im Dauereinsatz für seine Mandantschaft. Die Zusatzbelastung in den Kanzleien ist enorm. Die Anzahl betroffener Unternehmen, für die Anträge zu prüfen und ggf. zu stellen sind, stieg im Laufe des Jahres wieder deutlich an. Damit waren die Kapazitäten für die originären Tätigkeiten des Berufsstands erheblich eingeschränkt. Die im Herbst 2021 gewährte Verlängerung der Abgabefrist der Steuererklärungen 2020 um drei Monate reichte der BStBK nicht aus. In Stellungnahmen, Eingaben, Gesprächen und Ministerbriefen forderte die BStBK eine Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärungen 2020 für steuerlich Beratene um mindestens weitere drei Monate. Denn der massive Bearbeitungsrückstau in den Kanzleien werde selbst bei positiver Krisenentwicklung nur sukzessive abzubauen sein und eine Rückkehr in den Ausgangszustand vor Corona sei nur über einen längeren Zeitraum möglich. Daher schlug die BStBK vor, eine jährlich um einen Monat abschmelzende Fristverlängerung über einen Zeitraum von sechs Jahren gesetzlich zu regeln. Die Abgabefrist für die Steuererklärungen 2021 würde demnach am 31. Juli 2023, die Abgabefrist für die Steuererklärungen 2022 am 30. Juni 2024 etc. enden. Im Jahr 2028 wäre der Normalzustand wiederhergestellt und alle Beteiligten erhielten überdies die notwendige Rechtssicherheit. Dank zahlreicher Schreiben und Gespräche erzielte die BStBK für die Offenlegung der Jahresabschlüsse kurz vor Ablauf der Veröffentlichungsfrist im Bundesanzeiger einen wichtigen Erfolg. Wie das BMJ am

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