Studienführer

64 6. Rechtsgrundlagen Das Steuerberatungsgesetz (StBerG) und die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater*innen, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) bilden die gesetzlichen Grundlagen für die Steuerberaterprüfung. Die nachfolgen- den Auszüge aus den jeweiligen Rechtsgrundlagen betreffen die Zulassung und Durchfüh- rung der Steuerberaterprüfung. 6.1 Steuerberatungsgesetz (Auszüge) Steuerberatungsgesetz (StBerG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I, S. 2735), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I, S. 3618) geändert worden ist. § 33 StBerG – Inhalt der Tätigkeit Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften haben die Aufgabe, im Rah- men ihres Auftrags ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten. Dazu gehören auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit sowie die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die auf Grund von Steuergesetzen bestehen, insbesondere die Aufstellung von Steuerbilanzen und deren steuerrechtliche Beurteilung. § 35 StBerG – Zulassung zur Prüfung, Befreiung von der Prüfung, organisatorische Durchfüh- rung der Prüfung, Abnahme der Prüfung, Wiederholung der Prüfung und Besetzung des Prü- fungsausschusses (1) Als Steuerberater darf nur bestellt werden, wer die Prüfung als Steuerberater bestanden hat oder von dieser Prüfung befreit worden ist. Die Prüfung muss vor einem Prüfungsausschuss abgelegt wer- den, der bei der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde zu bilden ist. Diesem gehören drei Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Angestellte der Finanzverwaltung an, davon einer als Vorsitzender, sowie drei Steuerberater oder zwei Steuerberater und ein Vertreter der Wirtschaft. (2) Die Teilnahme an der Prüfung bedarf der Zulassung. (3) Das Ergebnis der Prüfung wird dem Bewerber von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde bekannt gegeben. Das Bestehen der Prüfung ist von der für die Finanzver- waltung zuständigen obersten Landesbehörde, die Befreiung von der Prüfung ist von der zuständigen Steuerberaterkammer schriftlich zu bescheinigen. (4) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden. (5) Die Zulassung zur Prüfung, die Befreiung von der Prüfung und die organisatorische Durchführung der Prüfung sind Aufgaben der zuständigen Steuerberaterkammer. Die Abnahme der Prüfung ist Auf- gabe des Prüfungsausschusses.

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