Studienführer

68 (5) Die Berufung und Abberufung des Vorsitzenden, der übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihrer Stellvertreter erfolgt durch die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde. Es können mehrere Prüfungsausschüsse gebildet werden. § 38 StBerG – Voraussetzungen für die Befreiung von der Prüfung (1) Von der Steuerberaterprüfung sind zu befreien 1. Professoren, die an einer deutschen Hochschule mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Professor gelehrt haben; 2. ehemalige Finanzrichter, die mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern tätig gewesen sind; 3. ehemalige Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte a) der Finanzverwaltung, die im höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungs- gruppen mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachgebietsleiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind, b) der gesetzgebenden Körperschaften, der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sowie der obersten Behörden und der Rechnungsprüfungsbehörden des Bundes und der Länder, die im höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen mindestens zehn Jahre überwiegend auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachgebietslei- ter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind; die Angestellten der Fraktionen des Deutschen Bundestages gelten als Bedienstete der gesetzgebenden Körperschaften im Sinne dieser Vorschrift; 4. ehemalige Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte a) der Finanzverwaltung, die im gehobenen oder höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichba- ren Vergütungsgruppen mindestens fünfzehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Lan- desfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachbearbeiter oder mindestens in gleichwertiger Stel- lung tätig gewesen sind, b) der gesetzgebenden Körperschaften, der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sowie der obersten Behörden und der Rechnungsprüfungsbehörden des Bundes und der Länder, die im gehobenen oder höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen mindestens fünfzehn Jahre überwiegend auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachbearbeiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind; die Ange- stellten der Fraktionen des Deutschen Bundestages gelten als Bedienstete der gesetzgebenden Kör- perschaften im Sinne dieser Vorschrift. (2) § 36 Abs. 3 und 4 gilt auch für die Befreiung von der Prüfung. Personen, die unter Absatz 1 Nr. 2 bis 4 fallen, sowie Professoren an staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbildungs- gängen für den öffentlichen Dienst können erst nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst oder dem Dienstverhältnis als Angestellter einer Fraktion des Deutschen Bundestages von der Prü- fung befreit werden. § 38a StBerG – Verbindliche Auskunft (1) Auf Antrag erteilt die zuständige Steuerberaterkammer eine verbindliche Auskunft über die Erfül- lung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung oder für die Befreiung von der Prüfung. (2) Für die örtliche Zuständigkeit gilt § 37b Abs. 1 bis 3 entsprechend.

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