Studienführer

69 § 39 StBerG – Gebühren für Zulassung, Prüfung, Befreiung und verbindliche Auskunft, Kosten- erstattung (1) Für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung, auf Befreiung von der Prüfung oder auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulas- sung zur Prüfung oder über die Befreiung von der Prüfung hat der Bewerber eine Gebühr von zwei- hundert Euro an die zuständige Steuerberaterkammer zu zahlen. (2) Für die Prüfung hat der Bewerber bis zu einem von der zuständigen Steuerberaterkammer zu be- stimmenden Zeitpunkt eine Gebühr von eintausend Euro an die zuständige Steuerberaterkammer zu zahlen. Zahlt der Bewerber die Gebühr nicht rechtzeitig, so gilt dies als Verzicht auf die Zulassung zur Prüfung. Tritt der Bewerber bis zu dem von der zuständigen Steuerberaterkammer zu bestimmenden Zeitpunkt von der Prüfung zurück, so wird die Gebühr nicht erhoben. Tritt der Bewerber bis zum Ende der Bearbeitungszeit für die letzte Aufsichtsarbeit zurück, so ist die Gebühr zur Hälfte zu erstatten. (3) In einer Gebührenordnung nach § 79 Abs. 2 können der Höhe nach andere als die in den Absät- zen 1 und 2 genannten Gebühren bestimmt werden. (4) Die zuständige Steuerberaterkammer hat die für die Erstellung der Prüfungsaufgaben der Auf- sichtsarbeiten entstandenen Kosten der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbe- hörde zu erstatten. Die Vergütungen und sonstigen Aufwendungen für die Mitglieder des Prüfungs- ausschusses werden von der zuständigen Steuerberaterkammer unmittelbar an die Mitglieder des Prüfungsausschusses gezahlt. Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde wird insoweit von ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber den Mitgliedern des Prüfungsausschusses befreit. Für die Zahlungen nach den Sätzen 1 und 2 kann die zuständige Steuerberaterkammer keinen Ersatz von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde verlangen. 6.2 Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater*innen, Steu- erbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (Auszüge) Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater*innen, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) vom 12. November 1979 (BGBl. I, S. 1922), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I, S. 1679) geändert worden ist. § 1 DVStB – Zulassungsverfahren (1) Über die Anträge auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung entscheidet die zuständige Steuerbera- terkammer. (2) Die Anträge auf Zulassung zur Prüfung sind bis zu einem von der zuständigen Steuerberaterkam- mer zu bestimmenden Zeitpunkt einzureichen. Der Antrag kann nur für die Teilnahme an der nächsten Prüfung gestellt werden. (3) Die zuständige Steuerberaterkammer prüft die Angaben der Bewerber auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Sie kann vor einer Entscheidung erforderlichenfalls weitere Ermittlungen anstellen. (4) Über die Entscheidung hat die zuständige Steuerberaterkammer einen schriftlichen Bescheid zu erteilen.

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