Studienführer

10 2.5 Bewertungssystem Die Prüfungen werden mit Schulnoten bewertet, die von 1,0 (sehr gut) bis 6,0 (unge- nügend) reichen. Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der schriftli- chen und der mündlichen Prüfungsnote. Die Steuerberaterprüfung ist bestanden, ➢ wenn der Gesamtnotendurchschnitt aus mündlicher und schriftlicher Prüfung nicht schlechter als 4,15 ist. Die Steuerberaterprüfung ist nicht bestanden, ➢ wenn die Note der schriftlichen Prüfung schlechter als 4,5 ist. ➢ wenn der Gesamtnotendurchschnitt aus mündlicher und schriftlicher Prüfung schlechter als 4,15 ist. Die Leistungen aus schriftlicher und mündlicher Prüfung sind gleich gewichtet. Jede abgelegte Prüfungsleistung wird einzeln bewertet. Die Gesamtnote ergibt sich dann aus der Summe der einzelnen Noten und wird bis auf zwei Dezimalstellen angegeben. Das Bewertungssystem ist in § 15 der Durchführungsverordnung zum Steuerbera- tungsgesetz (DVStB) geregelt. Alle im Hochschul- und Studienführer angesprochenen gesetzlichen Grundlagen sind im Kapitel 6 zum Nachlesen abgedruckt. 2.6 Rücktritt und Wiederholung Das Steuerberaterexamen ist eine der anspruchsvollsten Abschlussprüfungen in Deutschland. Im Durchschnitt besteht etwa die Hälfte der angemeldeten Prüfungsteil- nehmer*innen die Steuerberaterprüfung beim ersten Versuch. Die häufigsten Gründe für die hohen Durchfallquoten sind, dass Berufsanwärter*innen die Länge der Vorbe- reitungsphase und den hohen Lernaufwand unterschätzen. Aber auch die Erstellung der Prüfungsaufgaben und das zwischenzeitliche Verbot der Veröffentlichung der Prü- fungsaufgaben erschweren die Prüfungsvorbereitung. Die Prüflinge können zweimal gemäß § 35 Abs. 4 StBerG wiederholen. Zur Vermei- dung des Verlustes eines Wiederholungsversuchs nutzen Prüfungsteilnehmer*innen oft die Möglichkeit, von der Prüfung zurückzutreten. Der Rücktritt von der Prüfung ist gesetzlich in § 21 DVStB geregelt. Danach kann jede*r Prüfungsteilnehmer*in bis zum Ende der Bearbeitungszeit der letzten Klausur von der Steuerberaterprüfung zurück- treten. Dazu ist eine Erklärung gegenüber der Steuerberaterkammer oder dem*der Aufsichtführenden während der Prüfung erforderlich. Auch das Nicht-Erscheinen zur schriftlichen Steuerberaterprüfung gilt als Rücktritt. Der Rücktritt von der Prüfung wird nicht als Prüfungsversuch gewertet. Nach einem Rücktritt muss der Prüfling die ge- samte Steuerberaterprüfung erneut ablegen. Die Wiederholung einzelner Prüfungs- teile ist nicht möglich.

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