Studienführer

11 3. Bestellung zum*zur Steuerberater*in Die erfolgreich abgelegte Steuerberaterprüfung, die Eignungsprüfung oder die Befrei- ung von der Steuerberaterprüfung berechtigt allein nicht dazu, den Titel „Steuerbera- ter*in“ zu führen oder sich als Berufsträger*in niederzulassen. Dies ist erst dann mög- lich, wenn auch eine Bestellung zum*zur Steuerberater*in erfolgt ist. Neben der Zulas- sung zur Steuerberaterprüfung ist auch die Bestellung zum*zur Steuerberater*in ein eigenständiger Rechtsakt, für den die örtliche Steuerberaterkammer zuständig ist. Die örtliche Zuständigkeit der bestellenden Steuerberaterkammer richtet sich danach, wo der*die Bewerber*in sich beruflich niederlassen möchte. Plant er*sie sich im Aus- land niederzulassen, ist für die Bestellung die Steuerberaterkammer zuständig, die ihn*sie von der Prüfung befreit oder in deren Kammerbezirk der*die Bewerber*in ge- prüft worden ist. Um das Bestellungsverfahren im Anschluss an die erfolgreich abgelegte mündliche Prüfung zeitnah abzuwickeln, kann im Regelfall der Antrag auf Bestellung direkt nach erfolgreich bestandener schriftlicher Prüfung bei der zuständigen Steuerberaterkam- mer gestellt werden. Der Antrag auf Bestellung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 34 Abs. 2 und 3 DVStB) zu stellen, den die zuständige Steuerberaterkammer bereitstellt. Das entsprechende Formular sowie weitere Informationen über die Bestellungstermine sind entweder in den Geschäftsstellen der zuständigen Steuerberaterkammern oder über deren Internet-Adresse erhältlich. Die geschützte Bezeichnung „Steuerberater*in“ darf erst nach erfolgreichem Bestel- lungsverfahren geführt werden. Mit der Bestellung sind die neuen Berufsangehörigen Mitglied der jeweiligen Steuerberaterkammer und unterliegen ihrer Berufsaufsicht. Au- ßerdem werden sie Mitglied des jeweiligen Steuerberater-Versorgungswerks. Die Steuerberaterkammern sind zugleich Ansprechpartner für Fragen der Berufsausübung und Interessenvertreter ihrer Mitglieder. Die Kontaktdaten aller Steuerberaterkammern sind im Kapitel 4 zu finden.

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