Studienführer

4 Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung setzt voraus, dass der*die Bewer- ber*in, 1. ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Hochschul- studium oder ein anderes Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat und 2. danach praktisch tätig gewesen ist. Die praktische Tätigkeit muss über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ausgeübt worden sein, wenn die Regelstudienzeit des Hochschulstudiums nach Satz 1 Nr. 1 weniger als vier Jahre beträgt, sonst über einen Zeitraum von min- destens zwei Jahren. Wurde in einem Hochschulstudium nach Satz 1 Nr. 1 ein erster berufsqualifizierender Abschluss und in einem, einen solchen ersten Ab- schluss voraussetzenden, weiteren Hochschulstudium nach Satz 1 Nr. 1 ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben, werden die Regelstudien- zeiten beider Studiengänge zusammengerechnet; Zeiten der praktischen Tätig- keit werden berücksichtigt, soweit sie nach dem Erwerb des ersten berufsqua- lifizierenden Abschlusses liegen. Der Gesetzestext nimmt keinen Bezug auf Bachelor- und Masterstudiengänge, son- dern differenziert nur nach der Länge der Regelstudienzeiten. Die tatsächliche Dauer des Studiums ist unbeachtlich. Beträgt die Regelstudienzeit weniger als vier Jahre, sind darunter Bachelor-Studiengänge zu verstehen und eine praktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren erforderlich. Beträgt die Regelstudienzeit vier Jahre oder länger, ist die praktische Tätigkeit nur zwei Jahre auszuüben. Dies trifft beispielsweise auch auf ein rechtswissenschaftliches Hochschulstudium (Erstes Juristisches Staatsexamen) zu. Bei der Kombination von zwei Studiengängen, z. B. einem Bachelor-Studium mit an- schließendem Master-Studium, werden die Regelstudienzeiten addiert. In der Regel erreichen Berufsanwärter*innen dadurch die vier Jahre Regelstudienzeit, sodass nur noch mindestens zwei Jahre Praxiserfahrung erforderlich sind. Die zweite Voraussetzung ist, dass es sich um ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein anderes Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung handelt, das erfolgreich abgeschlossen wurde. Der wirtschaftswissenschaftliche Studienanteil muss dabei mindestens 20 Pro- zent betragen. Wichtig ist außerdem, dass die praktische Tätigkeit erst nach erfolgreichem Abschluss des Studiums beginnt. Praktische Tätigkeiten während des Studiums zählen nicht dazu. Ebenso sind Fehlzeiten, Urlaub und Fortbildungen nicht Bestandteil der prakti- schen Tätigkeit.

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