Satzungs­­versamm­lung

Die Satzungs­versammlung der Bundes­steuer­berater­kammer hat die Aufgabe, die Berufs­ordnung der Steuer­berater (BOStB) als Satzung zu erlassen und Ände­rungen der BOStB zu beschließen. Sie ist auch zuständig für den Erlass und die Änderung der Fach­berater­ordnung (FBO), die Bestandteil der BOStB ist.
 

Zusammen­setzung der Satzungs­versammlung 

Die Satzungs­versammlung setzt sich aus dem Präsidenten der Bundes­­steuer­berater­kammer, den Präsidenten der 21 Steuer­berater­kammern und weiteren von den Kammer­mitgliedern direkt gewählten Delegierten zusammen. Die Zahl der Delegierten bemisst sich nach der Zahl der Kammer­mitglieder (je angefangene 1.500 Mitglieder ein Delegierter, mindestens aber zwei Delegierte je Steuer­berater­kammer). Maßgebend ist die Zahl der Kammer­mitglieder am 01.01. des Jahres, in dem die Satzungs­versammlung einberufen wird. Jedes Mitglied der Satzungs­­versammlung entscheidet unabhängig und verfügt in der Satzungs­versammlung über eine Stimme.

Durch­führung der Satzungs­versammlung

Die Satzungs­versammlung wird durch den Präsidenten der Bundes­steuer­berater­­kammer unter Mitteilung der Tages­ordnung einberufen und vom ihm geleitet. Zeitpunkt und Ort der Satzungs­versammlung beschließt das Präsidium. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens fünf Steuer­berater­kammern oder ein Viertel der Mitglieder der Satzungs­versammlung schriftlich beantragen.

Die Satzungs­versammlung ist beschluss­fähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Änderungen der BOStB und FBO bedürfen der Mehrheit aller Mitglieder der Satzungs­versammlung, für sonstige Beschlüsse (z. B. über Anträge zur Geschäfts­ordnung) reicht die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder aus.

Beschlüsse der Satzungs­versammlung

Die Beschlüsse der Satzungs­versammlung der Bundes­steuer­berater­kammer (ab dem Jahr 2022) finden Sie hier.