Jahresbericht 2022

22 | BStBK-Jahresbericht 2022 im Rahmen der umsatzsteuerlichen Organschaft lediglich der Organkreis beim Bundeszentralamt für Steuern die Meldung im OSS-Verfahren (One-StopShop) abzugeben hat oder ob dies selbstständig durch jede Organgesellschaft geschehen muss. U. a. bei diesen Fragen forderte die BStBK zeitnah Rechtssicherheit. Darüber hinaus kritisierte die BStBK, dass im Rahmen des sogenannten IOSS-Verfahrens (Import-One-StopShop) relevante Daten für Vermittler*innen und Steuerpflichtige nicht bereitgestellt werden. Dies führe oftmals dazu, dass sich die Importdaten der Vermittler*innen, die in Drittstaaten für die Unternehmen auftreten, von den im Rahmen der Einfuhr gemeldeten Daten unterscheiden. Eine Möglichkeit zum Datenabgleich für die Parteien bestehe aber nicht. Auf diese Problematik wies die EU-Kommission bereits im Dezember 2020 in einem Leitfaden für Mitgliedstaaten und den Handel hin. Aus Sicht der BStBK sollte hier dringend nachgebessert werden. [ 12 ] – Umsatzsteuerliche Behandlung von Reihengeschäften Mit dem Entwurf eines BMF-Schreibens will die Finanzverwaltung der deutschen Wirtschaft Hilfestellungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Reihengeschäften an die Hand geben und offene Fragen klären. Hierzu nahm die BStBK am 1. August 2022 Stellung und wies auf verschiedene Regelungen hin, die in dem Entwurf praxisuntauglich geregelt oder noch nicht hinlänglich berücksichtigt wurden. So sieht das BMF u. a. vor, dass sich für die Transportverantwortlichkeit im Reihengeschäft aus den vorhandenen Aufzeichnungen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben soll, wer die Ware befördert oder die Versendung veranlasst hat. Diese Formulierung ist nach Auffassung der BStBK aber zu unbestimmt, da sich hieraus nicht eindeutig ergibt, auf wessen Aufzeichnungspflichten sich dies bezieht. Dem aktuellen Wortlaut nach müssten alle in der Kette beteiligten Unternehmen den Nachweis führen. Dies wäre schlichtweg nicht durchführbar. Zudem sind laut BStBK an mehreren Stellen in dem Entwurf die EU-Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie sowie die „Explanatory Notes“ des Mehrwertsteuerausschusses nicht ausreichend berücksichtigt worden. [ 13 ] – Jahressteuergesetz 2022 In ihrer Stellungnahme zum Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 3. November 2022 begrüßte die BStBK einige geplante Änderungen im Steuerrecht, regte aber auch weitere Klarstellungen an. Positiv bewertete die BStBK bspw. das Vorhaben der Bundesregierung, mit einer entsprechenden Rechtsgrundlage einen unbürokratischen und missbrauchssicheren Auszahlungsweg für öffentliche Leistungen zu ermöglichen. Auch die Absicht, kleine Photovoltaikanlagen von Steuern und bürokratischen Anforderungen zu entlasten, befürwortete die BStBK. Im Gesetzentwurf ist vorgesehen, diese Anlagen teilweise von der Ertragsteuer für Entnahmen und Einnahmen zu befreien und in der Umsatzsteuer einen Nullsteuersatz für die Installation dieser Anlagen einzuführen. Aus Sicht der BStBK bestehe allerdings noch Abstimmungsbedarf zwischen beiden Rechtsbereichen, um Unsicherheiten zu beseitigen. Dies betreffe zum einen die genaue Definition der begünstigten Anlagen, in der Umsatzsteuer aber zusätzlich auch den umsatzsteuerlichen Leistungszeitpunkt und das Inkrafttreten der Neuregelung. Kritisch sah die BStBK auch, dass die Gebäude-AfA nicht länger nach einer tatsächlich kürzeren

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