Jahresbericht 2021

Fachwissenschaftliche Arbeit | 19 Aus Sicht der BStBK lieferte die Bundesregierung mit dem Gesetzentwurf insgesamt gute Ansätze. Sie machte aber in ihrer Stellungnahme vom 19. Oktober 2021 auch klar, dass einige Regelungen zu kurz greifen und nachgebessert werden sollten. Nach den aktuellen Plänen können Personengesellschaften die Option, sich wie eine Kapitalgesellschaft besteuern zu lassen, künftig beim zuständigen Finanzamt beantragen. Die enge Anlehnung an den Formwechsel im Umwandlungssteuerrecht erschwert die Option jedoch für die Personengesellschaften, die aus verschiedenen Gründen gerade keinen Formwechsel vornehmen wollen oder können. Anders als sonst soll es bei der Option auch keine Rückwirkung geben und der Antrag ist unwiderruflich. Die BStBK forderte, insbesondere für die Behandlung von Sonderbetriebsvermögen bessere Lösungen zu finden, um den Unternehmen mehr Flexibilität einzuräumen. Ohne weitere Erleichterungen würde die Option kaum angewendet werden. Ein weiterer Wermutstropfen: Die neue Option für Personengesellschaften geht bislang nicht mit einer überarbeiteten Thesaurierungsbegünstigung des Einkommensteuergesetzes einher – obwohl die Praxis dies schon lange fordert. Daher begleitet die BStBK das Verfahren auch 2022 und bringt sich im Interesse des Berufsstands und der Mandantschaft ein. [ 10 ] – Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Kryptowährungen Mit dem Ziel, mehr Rechtssicherheit zu schaffen, veröffentlichte das BMF am 17. Juni 2021 den Entwurf eines Schreibens zu Einzelfragen der ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und Token. Die BStBK befürwortete in ihrer Stellungnahme vom 19. Juli 2021, dass die Finanzverwaltung Licht ins steuerrechtliche Dunkel bringen will. Sie sah aber u. a. bei den Dokumentations- und Nachweispflichten sowie den Begriffen zur steuerlichen Einordnung noch Klarstellungsbedarf. So überträgt das BMF bspw. bestehende steuerrechtliche Grundsätze auf den Bereich der virtuellen Währungen. Ob derartige Blaupausen immer zu sachgerechten Ergebnissen führen, sei nach Auffassung der BStBK fraglich. Perspektivisch sollten neue Ansätze für das Steuerrecht entwickelt werden, mit denen Finanzverwaltung und Steuerpflichtige gut umgehen können. Das betreffe z. B. die Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten. Für die Praxis wäre es u. a. hilfreich zu erfahren, ob automatisierte Informationen bspw. durch eine Schnittstellenanbindung mit den für die Ermittlung von Durchschnittswerten oder Marktpreisen als geeignet eingestuften Institutionen vorgesehen sind. Das BMF plant, den Entwurf nochmals zu überarbeiten und das Anwendungsschreiben zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und Token in Zukunft dann sukzessive anzupassen. Das wird aus Sicht der BStBK der Dynamik dieses zukunftsträchtigen Themenfeldes gerecht. Im zukünftigen Verfahren versteht sich die BStBK weiterhin als Impulsgeber für ein praxisnahes Steuerrecht. [ 11 ] – Steueroasen-Abwehrgesetz Anfang 2021 legte das BMF einen Gesetzentwurf zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze vor. Ziel ist es, mit mehr Kontrollmöglichkeiten Staaten, die anerkannte Standards in den Bereichen Transparenz in Steuersachen oder die Umsetzung der BEPS-Mindeststandards nicht erfüllen, zum Umdenken zu bewegen. Da aber gegenüber anderen Staaten keine Gesetzgebungsbefugnis besteht, sollen deutsche Steuerpflichtige durch gezielte verwaltungsseitige und materiell-steuerrechtliche

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