Jahresbericht 2021

Jahresbericht 2021 der Bundessteuerberaterkammer

Inhaltsverzeichnis 2 Vorwort 4 Leitbild des steuerberatenden Berufs 5 Highlights 2021 9 Fachwissenschaftliche Arbeit 29 Europa 35 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit 49 Seminare 53 Die Bundessteuerberaterkammer 62 Impressum

2 | BStBK-Jahresbericht 2021 Prof. Dr. Hartmut Schwab

Vorwort | 3 Prof. Dr. Hartmut Schwab Präsident der Bundessteuerberaterkammer Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, „Wellenbrecher“ war das Wort des Jahres 2021. Dies steht sinnbildlich für alle staatlichen Maßnahmen, die getroffen wurden, um die Auswirkungen der Corona-Pandemie abzuwehren. Auch unser Berufsstand war im letzten Jahr ein echter Wellenbrecher – denn wir haben unsere Unternehmensmandanten auf Kurs gehalten. Auf das bis heute Geleistete können wir stolz sein. Wir haben der Gesellschaft bewiesen, was freiberuflich und liberal organisierte Strukturen leisten können. 2021 konnte die BStBK mit ihrem Einsatz wichtige Erfolge für den Berufsstand erzielen. So wurden auf unser Drängen hin u. a. die Antragsfristen zahlreicher Corona-Hilfsprogramme und die Frist für die Schlussabrechnungen verlängert. Wir konnten außerdem durchsetzen, dass bei den Schlussabrechnungen programmübergreifend gearbeitet werden kann und nicht zu jedem Programm eine separate Schlussabrechnung erstellt werden muss. Auch räumte die Bundesregierung dem Berufsstand die dringend benötigte Zeit für die Steuererklärungen und die Offenlegung der Jahresabschlüsse 2019 ein. An diese Erleichterungen gilt es, 2022 anzuknüpfen, denn anders sind künftige Herausforderungen wie die Grundsteuer-Reform nicht zu meistern. Dafür machen wir uns im Sinne unseres Berufsstands stark. Doch das Engagement der BStBK allein durch die „Corona-Brille“ zu betrachten, ergäbe ein unvollständiges Bild. Denn in 2021 steckte weit mehr als reine Pandemie-Bewältigung. Unter anderem arbeitete die BStBK intensiv an den Vorbereitungen zur Steuerberaterplattform. Im Juli erteilte sie den Zuschlag im entsprechenden Vergabeverfahren und seitdem laufen die Vorbereitungen auf Hochtouren. Ein weiteres zentrales Thema, das unseren Berufsstand im Jahr 2021 begleitete, ist die Modernisierung der Betriebsprüfung. Die BStBK erarbeitete u. a. konkrete Reformvorschläge und brachte diese in die vom BMF angestoßene Diskussion ein. Auch im Bereich der Aus- und Fortbildung stellte sie wichtige Weichen für eine digitale Zukunft. So fiel im September der Startschuss für die Vorbereitungskurse zur Fortbildung „Fachassistent*in Digitalisierung und IT-Prozesse“ und die BStBK trieb die Neuordnung der Steuerfachangestellten-Ausbildung mit IT-bezogenen Schwerpunkten voran. Darüber hinaus setzte sich die BStBK bei berufsrechtlichen Gesetzgebungsverfahren sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene erfolgreich dafür ein, die tragenden Säulen der Steuerberatung zu schützen. Sie verteidigte bspw. die Vorbehaltsaufgaben im laufenden Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen Deutschland und gegen die Reformempfehlungen der EU-Kommission für reglementierte Berufe. Außerdem machte sie sich u. a. beim Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Berufsausübungsgesellschaften dafür stark, das Berufsgeheimnis zu wahren. Ich bin sicher, das Jahr 2022 wird uns mit weiteren Herausforderungen begegnen. Wir werden die steuer- und berufspolitische Diskussion und die Gesetzesvorhaben kritisch begleiten und unsere praxisnahen Empfehlungen aktiv einbringen.

4 | BStBK-Jahresbericht 2021 Leitbild des steuerberatenden Berufs* Als Steuerberater und Steuerberaterinnen sind wir Angehörige eines Freien Berufs und Organ der Steuerrechtspflege. Durch die gesetzlich geschützte berufliche Verschwiegenheit und die detaillierte Kenntnis der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse unserer Mandanten tragen wir ein hohes Maß an Verantwortung und haben eine besondere Vertrauensstellung. Wir begleiten unsere Mandanten als unabhängige und kompetente Ratgeber bei allen steuerlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen mit dem Ziel, ihre Interessen als Unternehmer, Institutionen oder Privatpersonen optimal zu vertreten sowie ihren wirtschaftlichen Erfolg zu fördern und zu sichern. Unser Leistungsangebot umfasst insbesondere die Rechnungslegung nach nationalen und internationalen Vorgaben, die Steuerberatung und den steuerlichen Rechtsschutz. Die Beratung in privaten Vermögensangelegenheiten, die betriebswirtschaftliche Beratung sowie die Durchführung von gesetzlichen und freiwilligen Prüfungen sind weitere wesentliche Tätigkeitsfelder. Wir üben unseren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich und gewissenhaft aus. Durch hohe Qualifikation, verbunden mit konsequenter Fortbildung, durch effiziente Kanzleiführung und Qualitätsmanagement schaffen wir die Grundlage, um auch zukünftigen Anforderungen flexibel begegnen zu können. * 2006 verabschiedet

K A P I T E L 1 Highlights 2021

6 | BStBK-Jahresbericht 2021 DEUTSCHER STEUERBERATERKONGRESS 2021 Am 3. und 4. Mai 2021 fand der DEUTSCHE STEUERBERATERKONGRESS unter dem Motto „Einschalten und dabei sein“ per Livestream statt. Nach über einem Jahr Corona-Pandemie stand der Kongress ganz im Zeichen des wirtschaftlichen Neustarts. Welche Stellschrauben gilt es zu justieren, damit die Unternehmen wieder zu Kräften kommen? Weniger Bürokratie, mehr Digitalisierung – das sind für BStBK-Präsident Prof. Dr. Hartmut Schwab die wichtigsten Stellschrauben, um den Wirtschaftsstandort Deutschland wieder zu stärken. In seiner Eröffnungsrede forderte er entsprechende Maßnahmen, um wirksame Impulse zu setzen. Ein besonderes Highlight des ersten Kongresstages war die Rede von Paolo Gentiloni, EU-Kommissar für Wirtschaft, Währung, Steuern und Zollunion. Er betonte, dass auch die EU-Kommission das Ziel verfolge, Bürokratie abzubauen und die Digitalisierung verstärkt zu nutzen. So sei u. a. geplant, den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu verringern und gleichzeitig durch digitalen Austausch relevanter Daten Steuerbetrug den Kampf anzusagen. Zudem mache sich die Kommission für eine internationale Unternehmensteuerreform stark, so Gentiloni. Weiter richteten Dr. Rolf Bösinger, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen, und Matthias Kollatz, Berliner Senator für Finanzen, ihre Grußworte an die Kongressteilnehmer*innen. In der Podiumsdiskussion mit namhaften Persönlichkeiten, wie u. a. dem Präsidenten des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung, Prof. Marcel Fratzscher, Ph.D., warfen die Beteiligten ebenfalls einen Blick in die Zukunft und diskutierten intensiv über einen Neustart der Wirtschaft. Am zweiten Kongresstag gab es informative Vorträge und praxisnahe Fallstudien zu aktuellen steuerrechtlichen und berufsrelevanten Themen, wie „Corona-Pandemie: Welche steuerlichen Maßnahmen sind noch möglich?“, „Jahresabschluss 2020 in der Corona-Pandemie“ und „Grenzenlos arbeiten: Auswirkungen von Brexit und Covid-19 auf Lohnsteuer und Sozialversicherung“.

Highlights 2021 | 7 BStBK-Präsident Prof. Dr. Hartmut Schwab eröffnet den DEUTSCHEN STEUERBERATERKONGRESS 2021 Paolo Gentiloni, EU-Kommissar für Wirtschaft, Währung, Steuern und Zollunion Grußwort von Dr. Matthias Kollatz, Berliner Senator für Finanzen Grußwort von Dr. Rolf Bösinger, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen

8 | BStBK-Jahresbericht 2021 Prof. Dr. Wolfgang Ewer, Präsident des Bundesverbandes der Freien Berufe Marija Kolak, Präsidentin des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken Prof. Marcel Fratzscher, Ph.D., Präsident des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung Podiumsdiskussion zum Thema „Corona-Pandemie – Wie gelingt der Neustart der Wirtschaft?“

K A P I T E L 2 Fachwissenschaftliche Arbeit

10 | BStBK-Jahresbericht 2021 Recht und Berufsrecht Im Jahr 2021 setzte sich die BStBK bei berufsrechtlichen Gesetzgebungsverfahren erfolgreich dafür ein, die tragenden Säulen der Steuerberatung zu schützen und den Deregulierungsbestrebungen entgegenzuwirken. Mit zahlreichen Maßnahmen in den Bereichen Qualitätssicherung, vereinbare Tätigkeiten und Digitalisierung stellte sie den Berufsstand zudem zukunftsfest auf. [ 1 ] – Steuerberater*innen als Restrukturierungsbeauftragte Seit Jahresbeginn 2021 kann der Berufsstand ebenso wie Wirtschaftsprüfer*innen und Rechtsanwält*innen bei entsprechender Eignung als Restrukturierungsbeauftragte oder von Restrukturierungsgerichten als Sanierungsmoderator*innen bestellt werden. Hierfür hatte sich die BStBK im Gesetzgebungsverfahren zuvor starkgemacht. Hierbei bleiben die gesetzlichen Hinweis- und Warnpflichten bei der Jahresabschlusserstellung allerdings unumgänglich. Zwar konnte die BStBK mit ihrem Engagement die Verankerung dieser Pflichten im Steuerberatungsgesetz vermeiden, sie sind aber im Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, kurz StaRUG, festgehalten. Mit der gesetzlich verankerten Pflicht der Steuerberater*innen, die Mandantschaft auf das Vorliegen eines möglichen Insolvenzgrundes hinzuweisen, soll ein „Frühwarnsystem“ geschaffen werden. Aufgrund des zeitlich nachgelagerten Abschlusses ist dieses aber nur als „Spätwarnsystem“ geeignet. Die BStBK forderte den Gesetzgeber daher auf, im Interesse aller Beteiligten hier nachzujustieren. Zudem setzte sie sich für eine gesetzliche Haftungsbeschränkung für Berufsträger*innen bei der Jahresabschlusserstellung ein, wie sie für Wirtschaftsprüfer*innen bei der gesetzlichen Abschlussprüfung schon besteht, um die Risiken aus einer möglichen Dritthaftung wirksam zu begrenzen. [ 2 ] – Weiteres Engagement der BStBK zu den vereinbaren Tätigkeiten Um dem Berufsstand einen Überblick zu den berufsrechtlichen Regelungen in der Krisen- und Sanierungsberatung zu geben, erarbeitete die BStBK 2021 Hinweise zum Restrukturierungsbeauftragten und Sanierungsmoderator. Auch die schon bestehenden Hinweise wurden 2021 sukzessive aktualisiert. Diese sind im Berufsrechtlichen Handbuch abrufbar unter www.berufsrecht-handbuch.de. Außerdem setzte sich die BStBK dafür ein, Steuerberater*innen von der zusätzlichen Prüfung zum*r zertifizierten Verwalter*in nach dem Wohnungseigentumsgesetz zu befreien. Es sei nicht nachvollziehbar und gehe an der Berufspraxis vorbei, dass der Berufsstand nicht ausgenommen bzw. für diesen nicht eine abgestufte Prüfung vorgesehen sei. [ 3 ] – Fortbildungen für eine zukunftsfeste Kanzlei Digitale Transformation in Steuerberaterkanzleien zielt auf die Etablierung technischer Prozesse und die entsprechende Expertise von Mitarbeiter*innen zwischen IT und Steuerrecht ab. Hier knüpft die neue Fortbildung „Fachassistent*in Digitalisierung und IT-Prozesse (FAIT)“ nahtlos an, die sich insbesondere an ausgebildete Steuerfachangestelltemit einer Neigung zur IT richtet. Die BStBK konzipierte den FAIT gemeinsam mit den Steuerberaterkammern und erarbeitete 2021 u. a. einheitliche Rechtsgrundlagen für die neue Prüfung. Im September fiel dann der Startschuss für einen Großteil der FAIT-Vorbereitungskurse. Die FAIT-Prüfungen finden ab März 2022 jedes Jahr im Frühjahr statt und werden von den örtlichen Steuerberaterkammern oder im Rahmen von Prüfungsverbünden von einer anderen Steuerberaterkammer durchgeführt.

Fachwissenschaftliche Arbeit | 11 Um auch das etablierte Fortbildungsangebot für potenzielle Kanzleimitarbeiter*innen attraktiver zu gestalten, überarbeitete die BStBK 2021 die Steuerfachwirtprüfung umfangreich: Die Prüfungsinhalte wurden handlungs- und kompetenzorientiert ausgearbeitet und es wurde ein neues Prüfungsgebiet im Bereich Betriebswirtschaftslehre geschaffen. Das Ergebnis: verkürzte Praxiszeiten. Interessierte werden bereits nach sechs Jahren Berufspraxis zur Steuerberaterprüfung zugelassen. Zudem wurde die Praxiszeit für Steuerfachangestellte von zehn auf acht Jahre verkürzt. [ 4 ] – Neuordnung der Steuerfachangestelltenausbildung Auch die Steuerfachangestelltenausbildung soll zukunftsfest und digitaler werden. So setzte sich die BStBK 2021 gemeinsam mit den Steuerberaterkammern und dem DStV für die Neuordnung der Ausbildung ein. Es wurde u. a. intensiv an der Ausbildungsordnung gearbeitet und der Ausbildungsrahmenlehrplan im Hinblick auf die Digitalisierung angepasst. Parallel dazu entwickelten von den Bundesländern eingesetzte Berufsschullehrer*innen einen Rahmenlehrplan. Trotz intensiver Diskussionen mit der Gewerkschaft und bereits erzieltem Konsens zu zahlreichen Berufsbildpositionen und anderen Ausbildungsinhalten konnten sich Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite noch nicht auf eine finale Entwurfsfassung der Rechtsgrundlagen einigen. Um auch hierzu einen Konsens zu finden, gehen die Gespräche 2022 weiter. Nach derzeitiger Planung tritt die neue Ausbildungsordnung zum 1. August 2023 in Kraft. [ 5 ] – Neue BStBK-Verlautbarung zur Qualitätssicherung in der Steuerberatungspraxis Qualitätssicherung ist ein essenzieller Baustein für eine zukunftsfeste Kanzlei. Daher steht seit Ende Mai 2021 Kanzleiinhaber*innen eine aktualisierte Fassung der „Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer zur Qualitätssicherung in der Steuerberatungspraxis“ zur Verfügung. Die Verlautbarung, die gemeinsam mit dem DStV erarbeitet wurde, gibt grundlegende Empfehlungen für die tägliche Kanzleiarbeit. Sie bildet die Basis für weitere konkrete Qualitätssicherungsmaßnahmen, von denen nicht nur die Mandant*innen, sondern auch Beschäftigte profitieren, denn das Ergebnis sind verbesserte Arbeitsabläufe, Fehlerminimierung bei der Leistungserstellung und ein störungsfreies Mandatsverhältnis. Außerdem führt eine Qualitätssicherung zu standardisierten und strukturierten Prozessabläufen in den Kanzleien sowie zu klar definierten Arbeitsanforderungen, die das selbstständige Arbeiten fördern. Neben den bereits bekannten Prozessen zur Kanzleiorganisation und Mandantenbetreuung stellte die BStBK weitere Qualitätsgrundsätze zu Themenbereichen wie der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung sowie zum Datenschutz auf. [ 6 ] – Stärkung der Verschwiegenheitspflicht In zahlreichen Gesprächen und Stellungnahmen forderte die BStBK den Gesetzgeber auf, die Bedeutung und den Wert der beruflichen Verschwiegenheitspflicht anzuerkennen und sich gegen ihre Aufweichung einzusetzen. Diese ist bereits von zahlreichen Gesetzen durchlöchert, bspw. bei den Meldepflichten der grenzüberschreitenden Steuergestaltungen oder den Pflichten aus dem Geldwäschegesetz. Geltende Rechtslage ist: Der Berufsstand soll im Verdachtsfall umfassend berichten und hat einen enormen Bürokratieanfall zu bezwingen. Doch schaffen

12 | BStBK-Jahresbericht 2021 es die zuständigen Behörden überhaupt, die eingegangenen Meldungen zu prüfen? Nach Ansicht der BStBK besteht die Gefahr, dass die Meldepflichten einen enormen Aufwand für Steuerberater*innen verursachen, ohne dabei einen nennenswerten gesellschaftlichen Nutzen zu liefern. Zudem gelte: Nur wenn die Mandantschaft dem Berufsstand noch vertrauen kann, bleibe er die erste Anlaufstelle in steuerlichen Fragen. [ 7 ] – Neuregelung für Berufsausübungsgesellschaften Auch beim Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuordnung des Berufsrechts der Berufsausübungsgesellschaften machte sich die BStBK für die Grundpfeiler der Steuerberatung stark. Ziel des Gesetzesvorhabens ist, das Berufsrecht der Steuerberater*innen und Rechtsanwält*innen für Berufsausübungsgesellschaften umfassend zu reformieren. Dass die Bundesregierung mit der Novellierung die gesetzlichen Rahmenbedingungen zeitgemäß fortentwickelt und vereinheitlicht, begrüßte die BStBK in ihrer Stellungnahme vom 25. Februar 2021. Insbesondere der Ansatz, weitgehend einheitliche und rechtsformneutrale Regelungen für alle anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften zu schaffen, sei ein wichtiger Schritt und schaffe Rechtssicherheit. Positiv hob die BStBK zudem hervor, dass die Bundesregierung an dem bestehenden Grundsatz der Kapitalbindung festhalte. Das stärke die Unabhängigkeit der Steuerberatung. Die Bundesregierung festige mit dem Entwurf einige Säulen der Steuerberatung, stelle aber auch manche Grundlagen infrage. So kritisierte die BStBK vor allem die Pläne, allen Angehörigen der Freien Berufe zu ermöglichen, Gesellschafter*innen bzw. Mitglied des Geschäftsführungsorgans von Berufsausübungsgesellschaften zu werden. Wer den Personenkreis erweitere, müsse auch für die nötige Kontrolle sorgen. Dafür sei nach Auffassung der BStBK eine Beschränkung auf Freie Berufe erforderlich, die, wie Steuerberater*innen, der Aufsicht einer Berufskammer unterliegen. Zudem sei es essenziell, dass nur Angehörige von Freien Berufen Gesellschafter*innen werden dürfen, die über ein eigenes strafprozessuales Zeugnisverweigerungsrecht verfügen, um das Berufsgeheimnis zu wahren. [ 8 ] – Geldwäschebekämpfung: Änderungen beim Transparenzregister Am 1. August 2021 ist das „Transparenz- und Finanzinformationsgesetz Geldwäsche“ in Kraft getreten. Das Gesetz soll die Voraussetzungen für die im Jahr 2021 gemäß der EU-Geldwäscherichtlinie anstehende europaweite Vernetzung der nationalen Transparenzregister schaffen. In ihren Stellungnahmen gegenüber dem BMF und dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages mahnte die BStBK insbesondere in zwei Punkten Änderungen des Gesetzentwurfs an: Kritikwürdig sei insbesondere, dass das deutsche Transparenzregister von einem Auffangregister zu einem Vollregister umgestaltet werden soll. Dies hätte zur Folge, dass alle Unternehmen künftig zur Eintragung im Transparenzregister die natürlichen Personen, die über die Gesellschaft die Kontrolle ausüben – sogenannte wirtschaftlich Berechtigte –, melden müssten, auch wenn sich dies bereits aus dem Handelsregister ergibt. Um Doppelmeldungen und eine übermäßige Mehrbelastung zu vermeiden, forderte die BStBK, dass die Betreiber*innen des Transparenzregisters oder die Registerstellen der Länder die Daten aus den anderen Registern aufbereiten und an das Transparenzregister übermitteln. Zudem plant der Gesetzgeber, die rechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, mit einer elektro-

Fachwissenschaftliche Arbeit | 13 nischen Schnittstelle den automatisierten Zugang zum Transparenzregister zu ermöglichen. Allerdings soll diese Möglichkeit auf Verpflichtete, die der Aufsicht der BaFin unterliegen, und Notar*innen beschränkt werden. Den damit verbundenen Ausschluss des steuerberatenden Berufs kritisierte die BStBK, denn Steuerberater*innen unterliegen ebenfalls der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht und einer strengen Aufsicht durch die Steuerberaterkammern. Ebenso wie bei Notar*innen bestehe auch hier ein erheblicher Bedarf nach einer elektronischen Schnittstelle, um vereinfacht und standardisiert auf das Transparenzregister zugreifen zu können. Die BStBK forderte daher auch für Steuerberater*innen die Möglichkeit, über eine elektronische Schnittstelle auf das Transparenzregister zuzugreifen. [ 9 ] – FATF-Deutschlandprüfung Die BStBK nahm im November 2021 gemeinsam mit den Steuerberaterkammern Berlin, Hessen und Nürnberg im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung an zwei Anhörungen der Financial Action Task Force (FATF), der internationalen Organisation zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, in Berlin teil. Hierbei wurde kontrolliert, inwieweit Deutschland die FATF-Empfehlungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung umgesetzt hat. Ein Schwerpunkt dabei ist u. a. die Implementierung eines effektiven Aufsichtssystems im Nichtfinanzsektor und damit auch bei den freiberuflichen Verpflichteten wie den Steuerberater*innen. Die BStBK erläuterte gemeinsammit den anwesenden Steuerberaterkammern insbesondere, wie die risikobasierte Aufsicht der Kammern nach dem Geldwäschegesetz umgesetzt wurde und welche Prüfungs- und Aufsichtsmaßnahmen durchgeführt werden. Im Vorfeld der Vor-Ort-Prüfung in Deutschland hatte die BStBK das BMF zudem durch Stellungnahmen und Zuarbeiten bei der Erstellung des schriftlichen Berichts an die FATF unterstützt. [ 10 ] – Modernisierung des notariellen Berufsrechts Am 19. Februar 2021 veröffentlichte die Bundesregierung einen Entwurf für das „Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften“. Dieser sieht u. a. auch Änderungen im Steuerberatungsgesetz vor. Mit wenigen Ausnahmen begrüßte die BStBK die vorgesehenen Gesetzesänderungen. Dies gilt insbesondere für die geplante Möglichkeit, den schriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung auch in elektronischer Form durchzuführen. So können Prüflinge zukünftig neue Formen der Prüfungsdurchführung nutzen und bspw. Klausuren mittels Laptops schreiben. Die BStBK befürwortete zudem, dass der Gesetzentwurf dies nur als Option und nicht verpflichtend vorsieht. Damit können die Steuerberaterkammern unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse bei der einzelnen Kammer selbst entscheiden, ob bzw. wann die schriftliche Prüfung in elektronischer Form durchgeführt werden soll. Positiv beurteilte die BStBK auch, dass der Gesetzgeber beabsichtigt, erstmals eine Regelung zur Führung der Mitgliederakten durch die Steuerberaterkammern in das Steuerberatungsgesetz aufzunehmen. Gerade die gesetzliche Normierung konkreter Aufbewahrungs- und Löschungsfristen ist sinnvoll, da sie datenschutzrechtlich für Rechtssicherheit sorgt.

14 | BStBK-Jahresbericht 2021 Steuerrecht und Rechnungslegung [ 1 ] – Steuerberaterplattform Digitale Prozesse ziehen sich wie ein roter Faden durch den Kanzleialltag – und das nicht erst seit der Corona-Krise. Die Pandemie verpasste der Wirtschaft und dem Berufsstand aber einen ordentlichen Digitalisierungsschub. Diese gewonnene Dynamik sollte genutzt werden, um zukünftige Herausforderungen zu meistern. Eine davon ist, dass der überwiegende Geschäftsverkehr der Mandantschaft und der Finanzverwaltung nur noch elektronisch erfolgt. Will der Berufsstand in Zukunft optimal beraten und vertreten, brauchen Steuerberater*innen eine anerkannte digitale Identität. Genau hier knüpft das zentrale Zukunftsprojekt der BStBK an: die Steuerberaterplattform. Mit ihr stellt die BStBK sicher, dass der Berufsstand einen erleichterten Zugang zu OZG-Diensten der Verwaltung sowie von Steuerberaterkammern erhält. Laut Steuerberatungsgesetz ist der Berufsstand ab dem 1. Januar 2023 verpflichtet, das besondere elektronische Steuerberaterpostfach, kurz beSt, für die digitale Kommunikation zu nutzen. Dies ist die erste Ausbaustufe der Steuerberaterplattform. Mit dem beSt kann der Berufsstand zukünftig medienbruchfrei und vor allem rechtssicher mit Mandantschaft, Finanzverwaltung und Gerichten im digitalen Raum kommunizieren – auf Augenhöhe mit den anderen rechtsberatenden Berufen im EGVP-Nachrichtenverkehr. Auf Basis der gesetzlichen Grundlage erteilte die BStBK Ende Juli 2021 den Zuschlag im Vergabeverfahren. Seither laufen die Vorbereitungen auf Hochtouren. Um dem Berufsstand den Einstieg in die Nutzung zu erleichtern, soll der Zugriff auf die Steuerberaterplattform und das beSt hauptsächlich über die in der Steuerberaterkanzlei eingesetzte Fachsoftware erfolgen. Dies ermöglicht es Steuerberater*innen, weiterhin in ihrer gewohnten Umgebung zu arbeiten. Hierzu ist die Einbindung einer entsprechenden Schnittstelle zwischen der jeweiligen Fachsoftware und der Steuerberaterplattform erforderlich. Um dies voranzutreiben, fanden 2021 die ersten virtuellen Workshops mit den Fachsoftware-Herstellern statt. Für den Fall, dass Steuerberater*innen keine integrierte Fachsoftware nutzen, wird es zusätzlich einen Basis-Client geben, der softwareunabhängig als Nachrichten-Client dient. [ 2 ] – Corona-Wirtschaftshilfen und KUG Auch das zweite Jahr der Pandemie stand für den Berufsstand voll im Zeichen der Corona-­ Wirtschaftshilfen. Überbrückungs- oder Neustarthilfen – die zusätzliche Arbeitslast war erheblich, in den Steuerberatungskanzleien wie in der BStBK-Geschäftsstelle. Im Schulterschluss mit den anderen berufsständischen Organisationen der prüfenden Dritten brachte die BStBK in regelmäßigen Austauschrunden mit dem Bundeswirtschaftsministerium die Interessen und Expertise des Berufsstands ein. So konnten wichtige Verbesserungen bei den FAQs, der Hotline und einzelnen Programmzuschnitten durchgesetzt werden. Auf Drängen der BStBK wurde auch die Antragsfrist der Überbrückungshilfe III Plus bis zum 31. März 2022 und die Frist für die Schlussabrechnungen bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Zudem wurden die Antragsfristen für andere Corona-­ Hilfsprogramme wie die Überbrückungshilfe III wiederholt ausgeweitet. Ein Großprojekt war auch die Begleitung zur Ausgestaltung der Schlussabrechnungen für die Überbrückungshilfen I bis III Plus, die Neustarthilfe, die Neustarthilfe Plus sowie die November- und Dezemberhilfe. Von Beginn an setzte sich die BStBK dafür ein, dass die Schlussabrechnung der Corona-­ Hilfen einfach, unbürokratisch und rechtssicher möglich sein muss. Sie drängte auf frühzeitige

Fachwissenschaftliche Arbeit | 15 Rechtssicherheit bei den inhaltlichen Regelungen und auf eine stabile und fehlerfreie staatliche IT-Infrastruktur. Steuerberater*innen sollten außerdem die Möglichkeit haben, bei der Schlussabrechnung falsch gestellte Anträge unkompliziert zu korrigieren, und es gelte unbedingt, massenhafte Rückzahlungen oder überbordende Nachweise zulasten des Berufsstands zu verhindern. Neben den Corona-Wirtschaftshilfen waren Teile des Berufsstands im Auftrag ihrer Mandant*innen auch mit dem Kurzarbeitergeld (KUG) beschäftigt. Endet der Kurzarbeitergeldbezug, führen die Arbeitsagenturen selbst entsprechende Abschlussprüfungen durch. Diese sind ebenso wie das KUG-Antragsverfahren nicht digitalisiert, was für Unternehmen und Berufsstand einen erheblichen Aufwand bedeutet. Daher setzte sich die BStBK intensiv für eine umfassende Digitalisierung des gesamten Prozesses ein und begrüßte den Vorstoß der Arbeitsagenturen, mit dem Projekt KEA – kurz für „Kurzarbeitergeld elektronisch annehmen“ – die digitale Beantragung des Kurzarbeitergelds zu ermöglichen. Im Zuge dessen soll auch die derzeitige Praxis der Arbeitsagenturen, nahezu flächendeckend schriftliche Vollmachten als Vertretungsnachweis für ihre Mandantschaft von Steuerberater*innen in Kurzarbeitergeldangelegenheiten anzufordern, künftig der Vergangenheit angehören. Nach Auffassung der BStBK bedarf es einer klaren Vertretungsbefugnis des Berufsstands im behördlichen KUG-Verfahren. Zu überdenken ist aus Sicht der BStBK auch, dass Unternehmen Kurzarbeit nach einer Unterbrechung von mindestens drei zusammenhängenden Monaten neu anzeigen müssen, denn dies sei nicht praxistauglich. [ 3 ] – Hinweis- und Warnpflichten bei Unternehmensinsolvenzen Seit 2021 gelten u. a. neue Hinweis- und Warnpflichten für Steuerberater*innen bei der Jahresabschlusserstellung. Um den Berufsstand für die neue Rechtslage zu wappnen und ihm umfangreiche Hilfestellungen an die Hand zu geben, überarbeitete die BStBK ihre Hinweise für Krisenunternehmen. Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie änderte der Gesetzgeber die Insolvenzordnung und führte darüber hinaus das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) ein. Die Gesetzesänderung bringt neue Pflichten für den Berufsstand mit sich: Steuerberater*innen sind jetzt nach § 102 StaRUG gesetzlich verpflichtet, bei der Jahresabschlusserstellung die Unternehmensführung auf das Vorliegen eines möglichen Insolvenzgrundes nach den §§ 17–19 Insolvenzordnung und die sich daran anknüpfenden Pflichten der Geschäftsleiter*innen und Mitglieder der Überwachungsorgane hinzuweisen. Dies gilt, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und sie annehmen müssen, dass der Unternehmensleitung die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist. Um den Berufsstand auf Fallstricke durch die neue Rechtslage hinzuweisen und ihn bei der Beratung der in Not geratenen Mandantschaft zu unterstützen, überarbeitete die BStBK ihre „Hinweise zur Verlautbarung zu den Grundsätzen für die Erstellung von Jahresabschlüssen in Bezug auf Gegebenheiten, die der Annahme der Unternehmensfortführung entgegenstehen“ und aktualisierte das Berufsrechtliche Handbuch entsprechend. In den Hinweisen stellt die BStBK die rechtlichen Rahmenbedingungen und Gegebenheiten dar, die der Unternehmensfortführung entgegenstehen könnten, sowie deren Auswirkungen auf die Rechnungslegung. Die Ausführungen zu den insolvenzrechtlichen Grundlagen geben einen

16 | BStBK-Jahresbericht 2021 kurzen Überblick über die Insolvenzantragsgründe und ersetzen nicht eine rechtliche Beratung. Die Hinweise sind verfügbar unter www.berufsrecht-­ handbuch.de. [ 4 ] – Reform des Unternehmensteuerrechts und Erweiterung Verlustverrechnung Die BStBK setzt sich dafür ein, dass das Unternehmensteuerrecht krisenfester wird. Dabei hat auch die Liquiditätsausstattung der Unternehmen eine wesentliche Bedeutung. Das geltende Recht sieht einen Verlustrücktrag nur in sehr eingeschränktem Maße vor, um Risiken für die staatliche Haushaltsplanung zu begrenzen. Soweit für das betreffende Jahr insgesamt mit einem Verlust zu rechnen ist, erlaubt § 10d Abs. 1 EStG lediglich einen Rücktrag in das Vorjahr. Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz und dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz wurden die Möglichkeiten der steuerlichen Verlustverrechnung zwar temporär verbessert. Die BStBK hält es allerdings für dringend geboten, den Verlustrücktragszeitraum generell auf mindestens zwei weitere Jahre auszudehnen. Außerdem forderte die BStBK, die Mindestbesteuerung für Unternehmen abzuschaffen oder in der aktuellen Krisensituation zumindest für eine gewisse Zeit auszusetzen. Zwar erhöhe dies die Liquidität der Unternehmen nicht unmittelbar, schaffe aber die Voraussetzungen für ihre schnelle Sanierung nach der Pandemie. Darüber hinaus machte sich die BStBK dafür stark, dass die Gewerbesteuer im Unternehmensteuerrecht abgeschafft wird. Denn diese verletze das Leistungsfähigkeitsprinzip und stelle einen Fremdkörper im internationalen Steuerrecht dar. Es sollte nach Auffassung der BStBK die Gelegenheit wahrgenommen werden, die vorhandenen Modelle für einen Ersatz der Gewerbesteuer erneut zu diskutieren und eine tragfähige Lösung für die Zukunft zu entwickeln, die auch zu einer Vereinfachung und Entbürokratisierung beiträgt. [ 5 ] – Fristverlängerung Steuererklärung 2020 und Offenlegung Jahresabschlüsse Auch im Jahr 2021 war der Berufsstand zur Abmilderung der Corona-Schäden im Dauereinsatz für seine Mandantschaft. Die Zusatzbelastung in den Kanzleien ist enorm. Die Anzahl betroffener Unternehmen, für die Anträge zu prüfen und ggf. zu stellen sind, stieg im Laufe des Jahres wieder deutlich an. Damit waren die Kapazitäten für die originären Tätigkeiten des Berufsstands erheblich eingeschränkt. Die im Herbst 2021 gewährte Verlängerung der Abgabefrist der Steuererklärungen 2020 um drei Monate reichte der BStBK nicht aus. In Stellungnahmen, Eingaben, Gesprächen und Ministerbriefen forderte die BStBK eine Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärungen 2020 für steuerlich Beratene um mindestens weitere drei Monate. Denn der massive Bearbeitungsrückstau in den Kanzleien werde selbst bei positiver Krisenentwicklung nur sukzessive abzubauen sein und eine Rückkehr in den Ausgangszustand vor Corona sei nur über einen längeren Zeitraum möglich. Daher schlug die BStBK vor, eine jährlich um einen Monat abschmelzende Fristverlängerung über einen Zeitraum von sechs Jahren gesetzlich zu regeln. Die Abgabefrist für die Steuererklärungen 2021 würde demnach am 31. Juli 2023, die Abgabefrist für die Steuererklärungen 2022 am 30. Juni 2024 etc. enden. Im Jahr 2028 wäre der Normalzustand wiederhergestellt und alle Beteiligten erhielten überdies die notwendige Rechtssicherheit. Dank zahlreicher Schreiben und Gespräche erzielte die BStBK für die Offenlegung der Jahresabschlüsse kurz vor Ablauf der Veröffentlichungsfrist im Bundesanzeiger einen wichtigen Erfolg. Wie das BMJ am

Fachwissenschaftliche Arbeit | 17 24. Dezember 2021 mitteilte, soll vor dem 7. März 2022 kein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet werden. [ 6 ] – Grundsteuer-Reform Im Frühjahr 2018 erklärte das Bundesverfassungsgericht die grundsteuerrechtliche Bewertung anhand von Einheitswerten für verfassungswidrig und verlangte eine gesetzliche Neuregelung. Bund und Länder einigten sich auf das Grundsteuer-­ Reformgesetz, welches das sogenannte Bundesmodell regelt. Gleichzeitig erhielten die Länder die Möglichkeit, vom Bundesmodell abweichende Regelungen zu treffen. Von dieser Reform sind ca. 35 Millionen Immobilieneinheiten betroffen. Für jede einzelne muss bis zum 31. Oktober 2022 eine Feststellungserklärung gegenüber dem Finanzamt abgegeben werden. Eine elektronische Einreichung soll erst ab dem 1. Juli 2022 möglich sein, sodass Grundstückseigentümer*innen und dem Berufsstand hierzu nur vier Monate Zeit bleiben. Am 12. November 2021 richtete die BStBK eine Eingabe an das BMF und benannte wichtige Maßnahmen zur Unterstützung des Berufsstands bei der Umsetzung der Grundsteuer-Reform. Hierbei machte sie deutlich, dass die geplante Frist von vier Monaten für die Einreichung der Feststellungserklärung unrealistisch sei und dringend verlängert werden müsse. Ferner bräuchte der Berufsstand dringend Zugriff auf die Daten aus Kataster-, Vermessungs- und Grundbuchämtern, weil sie die wohl grundlegendsten Informationen für die Ermittlung der Grundsteuer bereitstellen. Außerdem regte die BStBK ein bundesweites Informationsschreiben an, das neben dem Einheitswertaktenzeichen weitere grundsteuerrelevante Objektangaben aufführt. Die BStBK forderte, dass Vertretungs- und Bekanntgabevollmachten, die den Finanzämtern für die Einheitswertfeststellung und die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags angezeigt wurden, gleichermaßen für die Feststellung von Grundsteuerwerten gelten müssen. Um den Berufsstand unterdessen für die eng bemessene Abgabefrist zu sensibilisieren, initiierte die BStBK Videos, Pressegespräche und Informationsschreiben. [ 7 ] – Betriebsprüfung modernisieren Ein weiteres zentrales Thema, das die Politik und den Berufsstand im Jahr 2021 begleitete, ist die Modernisierung der Betriebsprüfung. Diese ist aus Sicht der BStBK längst überfällig, da die lang andauernden Prüfungen erhebliche personelle und finanzielle Kapazitäten binden und durch die entstehende Rechtsunsicherheit ein echter Standortnachteil für Deutschland im internationalen Vergleich sind. Die BStBK engagierte sich daher auf vielfältige Weise für die Modernisierung der Betriebsprüfung. Sie erarbeitete u. a. konkrete Reformvorschläge und brachte diese in die vom BMF angestoßene Diskussion ein: Ein wichtiger Schritt ist laut BStBK der Ausbau einer zeitnahen Betriebsprüfung. Auch das Fristenkonzept der Abgabenordnung bedarf einer grundsätzlichen Reform. Festsetzungs- und Aufbewahrungsfristen gilt es zu verkürzen. Weder Unternehmen noch die Finanzverwaltung sollten laufende Prüfungen in die Länge ziehen können. Die Ablaufhemmung sollte daher verkürzt und eine Höchstdauer für Betriebsprüfungen eingeführt werden. Das steigere nicht nur die Rechtssicherheit für die Unternehmen, sondern mindere auch den Arbeitsaufwand und schone Ressourcen in der Finanzverwaltung. Eine moderne Betriebsprüfung sollte nach Auffassung der BStBK zeiteffizient, planbar und verbindlich sein. Aber nicht nur für Großbetriebe und Konzerne,

18 | BStBK-Jahresbericht 2021 sondern gerade auch für KMU, die den zentralen Mandantenstamm des Berufsstands ausmachen. Es gelte, die Prüfung an den spezifischen Bedürfnissen der KMU zu orientieren. Zudem müssten durch angepasste verfahrensrechtliche Regelungen die Prüfungen für Betriebe jeglicher Größenordnung erleichtert werden. Die BStBK schlug zudem ein freiwilliges Antragsverfahren zum Erhalt von Prüfungserleichterungen vor, das unter gewissen Voraussetzungen Rechtssicherheit für den Einsatz eines Tax Compliance Management Systems schaffen soll. Dafür macht sich die BStBK auch im Jahr 2022 stark. Ziel ist es, die Interessen des Berufsstands als zentrale Akteure der Betriebsprüfung zu wahren und die Reform aktiv mitzugestalten. [ 8 ] – Modernisierung des Personengesellschaftsrechts Die Bundesregierung brachte mit dem Gesetzentwurf zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) eine umfassende Reform auf den Weg. Der Gesetzgeber plant mit grundlegenden Änderungen, das Personengesellschaftsrecht an aktuelle Rechtsprechung und an die Bedürfnisse eines modernen Wirtschaftslebens anzupassen. Das Gesetz soll am 1. Januar 2023 in Kraft treten. Die BStBK begrüßte den Gesetzentwurf in ihrer Stellungnahme vom 16. April 2021 weitgehend. Sie befürwortete insbesondere die Pläne, für alle Freien Berufe eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, die Rechtsformen der handelsrechtlichen Personengesellschaften zu wählen, sofern das jeweilige Berufsrecht dies zulässt. Damit wird die bereits jetzt nach dem Steuerberatungsgesetz bestehende Möglichkeit, eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft zu gründen, auch gesellschaftsrechtlich per Gesetz abgesichert. Zudem befürwortete die BStBK grundsätzlich das im Gesetzentwurf vorgesehene öffentliche Register für die Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Durch die damit verbundene Transparenz schafft der Gesetzgeber für den Rechtsverkehr deutlich mehr Rechtssicherheit. Nach Ansicht der BStBK sollte die Eintragung in das Gesellschaftsregister jedoch allein auf freiwilliger Basis erfolgen. Daher kritisierte sie, dass trotz grundsätzlicher Freiwilligkeit in bestimmten Fällen, bspw. bei dem Erwerb von Grundstücksrechten bzw. Umwandlungen, ein faktischer Eintragungszwang besteht. Die BStBK begrüßte ausdrücklich, dass nach den Ausführungen der Gesetzesbegründung keine steuerlichen Folgewirkungen beabsichtigt sind. Dennoch machte sie in ihrer Stellungnahme u. a. auf steuerrechtliche Risiken und etwaige Auswirkungen aufmerksam, die aus der Abkehr vom Gesamthandsprinzip resultieren. Um Rechtssicherheit zu schaffen, sollten die betroffenen Normen des Steuerrechts im Gleichlauf zu den zivilrechtlichen Änderungen angepasst werden. Die Fragen nach steuerrechtlichen Folgewirkungen des MoPeG sollten laut BStBK zeitnah und keinesfalls erst im Rahmen der späteren Rechtsanwendung geklärt werden. [ 9 ] – Modernisierung der Körperschaftsteuer Um den Wirtschaftsstandort Deutschland zu stärken, brachte die Bundesregierung 2021 eine Reform der Körperschaftsteuer auf den Weg. Kernstück des Körperschaftsteuermodernisierungsgesetzes ist eine neue Option für Personengesellschaften, wonach sie sich wie eine Kapitalgesellschaft besteuern lassen können.

Fachwissenschaftliche Arbeit | 19 Aus Sicht der BStBK lieferte die Bundesregierung mit dem Gesetzentwurf insgesamt gute Ansätze. Sie machte aber in ihrer Stellungnahme vom 19. Oktober 2021 auch klar, dass einige Regelungen zu kurz greifen und nachgebessert werden sollten. Nach den aktuellen Plänen können Personengesellschaften die Option, sich wie eine Kapitalgesellschaft besteuern zu lassen, künftig beim zuständigen Finanzamt beantragen. Die enge Anlehnung an den Formwechsel im Umwandlungssteuerrecht erschwert die Option jedoch für die Personengesellschaften, die aus verschiedenen Gründen gerade keinen Formwechsel vornehmen wollen oder können. Anders als sonst soll es bei der Option auch keine Rückwirkung geben und der Antrag ist unwiderruflich. Die BStBK forderte, insbesondere für die Behandlung von Sonderbetriebsvermögen bessere Lösungen zu finden, um den Unternehmen mehr Flexibilität einzuräumen. Ohne weitere Erleichterungen würde die Option kaum angewendet werden. Ein weiterer Wermutstropfen: Die neue Option für Personengesellschaften geht bislang nicht mit einer überarbeiteten Thesaurierungsbegünstigung des Einkommensteuergesetzes einher – obwohl die Praxis dies schon lange fordert. Daher begleitet die BStBK das Verfahren auch 2022 und bringt sich im Interesse des Berufsstands und der Mandantschaft ein. [ 10 ] – Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Kryptowährungen Mit dem Ziel, mehr Rechtssicherheit zu schaffen, veröffentlichte das BMF am 17. Juni 2021 den Entwurf eines Schreibens zu Einzelfragen der ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und Token. Die BStBK befürwortete in ihrer Stellungnahme vom 19. Juli 2021, dass die Finanzverwaltung Licht ins steuerrechtliche Dunkel bringen will. Sie sah aber u. a. bei den Dokumentations- und Nachweispflichten sowie den Begriffen zur steuerlichen Einordnung noch Klarstellungsbedarf. So überträgt das BMF bspw. bestehende steuerrechtliche Grundsätze auf den Bereich der virtuellen Währungen. Ob derartige Blaupausen immer zu sachgerechten Ergebnissen führen, sei nach Auffassung der BStBK fraglich. Perspektivisch sollten neue Ansätze für das Steuerrecht entwickelt werden, mit denen Finanzverwaltung und Steuerpflichtige gut umgehen können. Das betreffe z. B. die Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten. Für die Praxis wäre es u. a. hilfreich zu erfahren, ob automatisierte Informationen bspw. durch eine Schnittstellenanbindung mit den für die Ermittlung von Durchschnittswerten oder Marktpreisen als geeignet eingestuften Institutionen vorgesehen sind. Das BMF plant, den Entwurf nochmals zu überarbeiten und das Anwendungsschreiben zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und Token in Zukunft dann sukzessive anzupassen. Das wird aus Sicht der BStBK der Dynamik dieses zukunftsträchtigen Themenfeldes gerecht. Im zukünftigen Verfahren versteht sich die BStBK weiterhin als Impulsgeber für ein praxisnahes Steuerrecht. [ 11 ] – Steueroasen-Abwehrgesetz Anfang 2021 legte das BMF einen Gesetzentwurf zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze vor. Ziel ist es, mit mehr Kontrollmöglichkeiten Staaten, die anerkannte Standards in den Bereichen Transparenz in Steuersachen oder die Umsetzung der BEPS-Mindeststandards nicht erfüllen, zum Umdenken zu bewegen. Da aber gegenüber anderen Staaten keine Gesetzgebungsbefugnis besteht, sollen deutsche Steuerpflichtige durch gezielte verwaltungsseitige und materiell-steuerrechtliche

20 | BStBK-Jahresbericht 2021 Maßnahmen davon abgehalten werden, Geschäftsbeziehungen mit Steueroasen fortzusetzen oder aufzunehmen. Die BStBK befürwortete das Ziel grundsätzlich, kritisierte aber in ihrer Stellungnahme am 14. Mai 2021 ausdrücklich die einseitigen Maßnahmen zulasten der deutschen Wirtschaft. Deutsche Steuerpflichtige mit erweiterten Mitwirkungspflichten, Kontrollen und ggf. der Versagung steuerlicher Abzugsmöglichkeiten zu belasten, um andere Staaten unter Druck zu setzen, hält die BStBK für das falsche Mittel. Es sei zudem fraglich, ob das Vorgehen mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist. [ 12 ] – ATAD-Umsetzungsgesetz Am 25. Juni 2021 beschloss der Bundesrat das Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATADUmsG). Die BStBK hatte sich im Vorhinein aktiv in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Sie begrüßte, dass das Bundeskabinett nach mehrjährigem Warten und einem von der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren endlich ein entsprechendes Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie auf den Weg gebracht hat. Das schaffe Rechtssicherheit für Berufsstand und Mandantschaft. Das ATADUmsG enthält u. a. Neuregelungen zur Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung, zu hybriden Gestaltungen und zur Hinzurechnungsbesteuerung. Damit sollen u. a. „weiße Einkünfte“ oder doppelte Steuervorteile verhindert werden. Die bestehende Niedrigsteuergrenze wird beibehalten und die Neuregelungen zu hybriden Gestaltungen gelten rückwirkend auch für 2020. Zudem verlängerte der Gesetzgeber wie bereits veranschaulicht die Erklärungsfristen für die Steuererklärungen 2020 für Angehörige der steuerberatenden Berufe um drei Monate bis zum 31. Mai 2022. Ein großer Erfolg für die BStBK und eine absolute Notwendigkeit für den Berufsstand. [ 13 ] – Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz Der Gesetzgeber legte Anfang 2021 einen Regierungsentwurf zum Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz vor. Konkret plante die Bundesregierung damit, den Steuerabzug und das Verfahren zur Entlastung von der Kapitalertragsteuer für beschränkt Steuerpflichtige zu überarbeiten und zu digitalisieren. Damit einher gehen auch erweiterte Mitteilungspflichten und Haftungsregelungen für Kreditinstitute, aber auch für andere Schuldner von Vergütungen, also insbesondere Steuerpflichtige. Die BStBK unterstützte in ihrer Stellungnahme vom 9. April 2021 zwar die Initiative der Bundesregierung, Steuerausfälle zu verhindern und die Arbeit der Steuerverwaltung mithilfe digitaler Prozesse effektiver zu gestalten. Allerdings machte sie klar, dass die vorgesehenen Maßnahmen nicht praxistauglich seien und Steuerpflichtige unverhältnismäßig stark belasten. Die BStBK kritisierte die vorgesehenen Verschärfungen sowie die umfangreichen Melde- und Bescheinigungspflichten. Bspw. sei die massiv verschärfte Haftung bei der Ausstellung einer Steuerbescheinigung nicht zielgenau und bei den geplanten zusätzlichen Angaben in der Steuerbescheinigung zur Auszahlung von Kapitalertragsteuer sogar fraglich, ob diese in jedem Fall überhaupt zu erbringen sind. Ein weiterer Kritikpunkt der BStBK: die vorgesehenen Änderungen der Anti-Treaty-Shopping-Regelung. Die darin enthaltenen Verschärfungen stünden nicht im Einklang mit der EuGH-Rechtsprechung und der Systematik von Missbrauchsvorschriften. Hier gelte es nachzujustieren.

Fachwissenschaftliche Arbeit | 21 [ 14 ] – BStBK-Vorschläge zur Reform des Umsatzsteuerverfahrensrechts Das geltende Steuerverfahrensrecht offenbart im Bereich der Umsatzsteuer aus Sicht des Berufsstands gravierende Lücken und konterkariert dadurch die europarechtlich verankerte Neutralitätsgarantie. Daher übermittelte die BStBK am 15. Juni 2021 per Eingabe ihr Positionspapier zur Reform des Umsatzsteuerverfahrensrechts an das BMF. Darin forderte sie, das geltende Umsatzsteuerverfahrensrecht insgesamt auf den Prüfstand zu stellen und eine korrespondierende Besteuerung zu forcieren. Dies schaffe mehr Rechtssicherheit und Steuergerechtigkeit für die Steuerpflichtigen und ihre Berater*innen und entlaste Justiz und Verwaltung. Wie das genau aussehen könnte, zeigte die BStBK ebenfalls in ihrem Positionspapier auf: So könnten Neuerungen in der Abgabenordnung die Änderung von Steuerbescheiden bei unterschiedlichen Rechtsauffassungen ermöglichen und erweiterte Regeln zur Auskunftserteilung etwa eine Bindungswirkung für alle Beteiligten eines Umsatzsteuerverfahrens erreichen. Zudem würde ein gesondertes Feststellungsverfahren im Umsatzsteuergesetz zahlreichen strittigen Sachverhalten bspw. bei Reverse-ChargeVerfahren vorbeugen. Darüber hinaus zeigte die BStBK konkrete Lösungen für streitanfällige grenzüberschreitende Sachverhalte auf, wie ein Verständigungsverfahren oder sogenanntes „crossborder-­ ruling“. Auch im Jahr 2022 bringt sich die BStBK wieder aktiv in den Gesetzgebungsprozess ein. [ 15 ] – Mehrwertsteuerdigitalpaket Am 2. Februar 2021 veröffentlichte das BMF ein Entwurfsschreiben zur Umsetzung der Neuregelungen für die zweite Stufe des Mehrwertsteuerdigitalpakets, im Zuge dessen traten zum 1. Juli 2021 zahlreiche umsatzsteuerliche Neuregelungen in Kraft. Dazu zählte u. a. die Erweiterung des bestehenden Mini-One-Stop-Shops auf den One-Stop-Shop bzw. den Import-One-Stop-Shop. In ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 2021 begrüßte die BStBK im Großen und Ganzen die Umsetzung der zahlreichen Neuregelungen. Besonders positiv sah sie die Einführung des One-Stop-Shop-­ Verfahrens, das es Unternehmen und damit auch dem Berufsstand ermöglicht, sämtlichen umsatzsteuerlichen Pflichten bei einer zentralen Stelle nachzukommen. Ein weiterer wichtiger Schritt für den von der BStBK langfristig geforderten Bürokratieabbau. Nachbesserungsbedarf sah die BStBK aber vor allem bei den Beispielen und Definitionen rund um die sogenannte elektronische Schnittstelle im Umsatzsteuergesetz. Für die Unternehmen waren die Anwendungsfälle laut BStBK teilweise nicht verständlich konkretisiert. Sie forderte daher die Ergänzung weiterer anschaulicher Beispiele. Erfreulicherweise griff das BMF die Anregungen der BStBK im finalen Anwendungsschreiben vom 1. April 2021 auf. So wurde die Definition der Begrifflichkeit „Unterstützung einer elektronischen Schnittstelle“ – wie von der BStBK gefordert – mit weiteren Beispielen bzw. Negativbeispielen unterfüttert und so den Explanatory Notes der EU-Kommission angenähert. [ 16 ] – Konsultation der EU-Kommission zur Einführung einer Digitalsteuer Die EU-Kommission veröffentlichte am 19. Januar 2021 eine Konsultation zur unionsweiten Einführung einer Digitalsteuer. Damit sollten Meinungen eingeholt werden, wie eine faire Besteuerung der digitalen Wirtschaft angegangen werden kann. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer OECD-Initiative zur Neuordnung des internationalen Steuerrechts plant

22 | BStBK-Jahresbericht 2021 die Kommission, einen regulatorischen und steuerlichen Rahmen zu schaffen, um auf die Entwicklungen und Herausforderungen der digitalen Wirtschaft reagieren zu können. Die Kommission stellte in der Konsultation auch mögliche Lösungswege zur Diskussion wie einen Aufschlag auf die Körperschaftsteuer für alle in der EU aktiven digitalen Unternehmen oder eine (neu zu schaffende) Steuer auf Umsätze aus digitalen Geschäften in der EU oder auf alle digitalen Transaktionen zwischen Unternehmen in der EU. Hierbei gab es auch Überlegungen, ob und in welchem Umfang KMUs in die Besteuerung einbezogen werden können. Die BStBK beteiligte sich an der Konsultation und kritisierte die Lösungswege der Kommission. Sie machte sich für eine Abgabe stark, die nicht nur auf digitale Aktivitäten von Unternehmen abzielt, sondern die Unternehmensbesteuerung in ihrer Gänze berücksichtigt. Außerdem warnte sie davor, traditionelle Unternehmen im Vergleich zu digitalen Unternehmen durch unterschiedliche Besteuerung zu benachteiligen. Die BStBK plädierte dafür, steuerliche Erleichterungen für KMU zu schaffen und für Klarheit bei steuerlichen Verpflichtungen der Unternehmen bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten zu sorgen. [ 17 ] – Anzeigepflicht von Steuergestaltungen Am 29. März 2021 veröffentlichte das BMF die finale Fassung des Anwendungsschreibens zur Anzeigepflicht von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen, die bereits seit Mitte 2020 gilt. In einem fachlichen Austausch mit dem BMF Ende 2020 zu ersten Praxisfragen und -erfahrungen mit der Meldepflicht nutzte die BStBK die Möglichkeit, Fragen zu inhaltlichen Unklarheiten zu stellen und Kritikpunkte vorzubringen. Sie nahm bereits im Vorhinein zum Diskussionsentwurf des BMF für die Anwendung der Meldepflicht Stellung und kritisierte die bestehende Rechtsunsicherheit für Steuerberater*innen und Mandant*innen darüber, in welchen Fällen eine Mitteilungspflicht besteht und in welchen nicht. Hierzu forderte die BStBK eine Überarbeitung der sogenannten „White List“. Anders als von der Praxis erhofft, brachte das finale Anwendungsschreiben nicht die erforderliche Rechtssicherheit, sondern umfasste nur wenige Änderungen gegenüber dem Diskussionsentwurf. Wesentliche Fragen danach, wer genau die Meldepflichten in Konzernsachverhalten erfüllen muss oder wann und unter welchen Voraussetzungen eine meldepflichtige zirkuläre Vermögensverschiebung vorliegt, blieben dagegen weiterhin unbeantwortet. [ 18 ] – Unternehmensbasisdatenregister Das Bundeskabinett beschloss am 27. April 2021 einen Gesetzentwurf zur Errichtung eines Unternehmensbasisdatenregisters. Hiernach soll künftig beim Statistischen Bundesamt ein bundeseinheitliches Register über Unternehmensstammdaten errichtet und betrieben werden. Ziel ist es, bislang autonome Register als sogenannte Quellregister zu bündeln und über das neue Basisregister miteinander zu verzahnen. Zudem plant die Bundesregierung, eine bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen als registerübergreifenden Identifikator einzuführen. Zu diesem Gesetzentwurf nahm die BStBK am 31. Mai 2021 Stellung und forderte u. a. die Möglichkeit, weitere Quellregister bspw. von Kammerorganisationen für das neue Basisregister heranzuziehen. Dies ermögliche eine weiterführende Datenübermittlung, ist aber bisher nicht vorgesehen. Zudem kritisierte sie, dass wichtige Details wie Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erst im Nachgang per Rechtsverordnung geregelt werden sollen. Dies seien laut BStBK jedoch wesentliche Leitplanken. Der Bundesrat verabschiedete das Gesetz am 25. Juni 2021.

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