Jahresbericht 2021

Fachwissenschaftliche Arbeit | 15 Rechtssicherheit bei den inhaltlichen Regelungen und auf eine stabile und fehlerfreie staatliche IT-Infrastruktur. Steuerberater*innen sollten außerdem die Möglichkeit haben, bei der Schlussabrechnung falsch gestellte Anträge unkompliziert zu korrigieren, und es gelte unbedingt, massenhafte Rückzahlungen oder überbordende Nachweise zulasten des Berufsstands zu verhindern. Neben den Corona-Wirtschaftshilfen waren Teile des Berufsstands im Auftrag ihrer Mandant*innen auch mit dem Kurzarbeitergeld (KUG) beschäftigt. Endet der Kurzarbeitergeldbezug, führen die Arbeitsagenturen selbst entsprechende Abschlussprüfungen durch. Diese sind ebenso wie das KUG-Antragsverfahren nicht digitalisiert, was für Unternehmen und Berufsstand einen erheblichen Aufwand bedeutet. Daher setzte sich die BStBK intensiv für eine umfassende Digitalisierung des gesamten Prozesses ein und begrüßte den Vorstoß der Arbeitsagenturen, mit dem Projekt KEA – kurz für „Kurzarbeitergeld elektronisch annehmen“ – die digitale Beantragung des Kurzarbeitergelds zu ermöglichen. Im Zuge dessen soll auch die derzeitige Praxis der Arbeitsagenturen, nahezu flächendeckend schriftliche Vollmachten als Vertretungsnachweis für ihre Mandantschaft von Steuerberater*innen in Kurzarbeitergeldangelegenheiten anzufordern, künftig der Vergangenheit angehören. Nach Auffassung der BStBK bedarf es einer klaren Vertretungsbefugnis des Berufsstands im behördlichen KUG-Verfahren. Zu überdenken ist aus Sicht der BStBK auch, dass Unternehmen Kurzarbeit nach einer Unterbrechung von mindestens drei zusammenhängenden Monaten neu anzeigen müssen, denn dies sei nicht praxistauglich. [ 3 ] – Hinweis- und Warnpflichten bei Unternehmensinsolvenzen Seit 2021 gelten u. a. neue Hinweis- und Warnpflichten für Steuerberater*innen bei der Jahresabschlusserstellung. Um den Berufsstand für die neue Rechtslage zu wappnen und ihm umfangreiche Hilfestellungen an die Hand zu geben, überarbeitete die BStBK ihre Hinweise für Krisenunternehmen. Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie änderte der Gesetzgeber die Insolvenzordnung und führte darüber hinaus das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) ein. Die Gesetzesänderung bringt neue Pflichten für den Berufsstand mit sich: Steuerberater*innen sind jetzt nach § 102 StaRUG gesetzlich verpflichtet, bei der Jahresabschlusserstellung die Unternehmensführung auf das Vorliegen eines möglichen Insolvenzgrundes nach den §§ 17–19 Insolvenzordnung und die sich daran anknüpfenden Pflichten der Geschäftsleiter*innen und Mitglieder der Überwachungsorgane hinzuweisen. Dies gilt, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und sie annehmen müssen, dass der Unternehmensleitung die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist. Um den Berufsstand auf Fallstricke durch die neue Rechtslage hinzuweisen und ihn bei der Beratung der in Not geratenen Mandantschaft zu unterstützen, überarbeitete die BStBK ihre „Hinweise zur Verlautbarung zu den Grundsätzen für die Erstellung von Jahresabschlüssen in Bezug auf Gegebenheiten, die der Annahme der Unternehmensfortführung entgegenstehen“ und aktualisierte das Berufsrechtliche Handbuch entsprechend. In den Hinweisen stellt die BStBK die rechtlichen Rahmenbedingungen und Gegebenheiten dar, die der Unternehmensfortführung entgegenstehen könnten, sowie deren Auswirkungen auf die Rechnungslegung. Die Ausführungen zu den insolvenzrechtlichen Grundlagen geben einen

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