Jahresbericht 2021

22 | BStBK-Jahresbericht 2021 die Kommission, einen regulatorischen und steuerlichen Rahmen zu schaffen, um auf die Entwicklungen und Herausforderungen der digitalen Wirtschaft reagieren zu können. Die Kommission stellte in der Konsultation auch mögliche Lösungswege zur Diskussion wie einen Aufschlag auf die Körperschaftsteuer für alle in der EU aktiven digitalen Unternehmen oder eine (neu zu schaffende) Steuer auf Umsätze aus digitalen Geschäften in der EU oder auf alle digitalen Transaktionen zwischen Unternehmen in der EU. Hierbei gab es auch Überlegungen, ob und in welchem Umfang KMUs in die Besteuerung einbezogen werden können. Die BStBK beteiligte sich an der Konsultation und kritisierte die Lösungswege der Kommission. Sie machte sich für eine Abgabe stark, die nicht nur auf digitale Aktivitäten von Unternehmen abzielt, sondern die Unternehmensbesteuerung in ihrer Gänze berücksichtigt. Außerdem warnte sie davor, traditionelle Unternehmen im Vergleich zu digitalen Unternehmen durch unterschiedliche Besteuerung zu benachteiligen. Die BStBK plädierte dafür, steuerliche Erleichterungen für KMU zu schaffen und für Klarheit bei steuerlichen Verpflichtungen der Unternehmen bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten zu sorgen. [ 17 ] – Anzeigepflicht von Steuergestaltungen Am 29. März 2021 veröffentlichte das BMF die finale Fassung des Anwendungsschreibens zur Anzeigepflicht von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen, die bereits seit Mitte 2020 gilt. In einem fachlichen Austausch mit dem BMF Ende 2020 zu ersten Praxisfragen und -erfahrungen mit der Meldepflicht nutzte die BStBK die Möglichkeit, Fragen zu inhaltlichen Unklarheiten zu stellen und Kritikpunkte vorzubringen. Sie nahm bereits im Vorhinein zum Diskussionsentwurf des BMF für die Anwendung der Meldepflicht Stellung und kritisierte die bestehende Rechtsunsicherheit für Steuerberater*innen und Mandant*innen darüber, in welchen Fällen eine Mitteilungspflicht besteht und in welchen nicht. Hierzu forderte die BStBK eine Überarbeitung der sogenannten „White List“. Anders als von der Praxis erhofft, brachte das finale Anwendungsschreiben nicht die erforderliche Rechtssicherheit, sondern umfasste nur wenige Änderungen gegenüber dem Diskussionsentwurf. Wesentliche Fragen danach, wer genau die Meldepflichten in Konzernsachverhalten erfüllen muss oder wann und unter welchen Voraussetzungen eine meldepflichtige zirkuläre Vermögensverschiebung vorliegt, blieben dagegen weiterhin unbeantwortet. [ 18 ] – Unternehmensbasisdatenregister Das Bundeskabinett beschloss am 27. April 2021 einen Gesetzentwurf zur Errichtung eines Unternehmensbasisdatenregisters. Hiernach soll künftig beim Statistischen Bundesamt ein bundeseinheitliches Register über Unternehmensstammdaten errichtet und betrieben werden. Ziel ist es, bislang autonome Register als sogenannte Quellregister zu bündeln und über das neue Basisregister miteinander zu verzahnen. Zudem plant die Bundesregierung, eine bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen als registerübergreifenden Identifikator einzuführen. Zu diesem Gesetzentwurf nahm die BStBK am 31. Mai 2021 Stellung und forderte u. a. die Möglichkeit, weitere Quellregister bspw. von Kammerorganisationen für das neue Basisregister heranzuziehen. Dies ermögliche eine weiterführende Datenübermittlung, ist aber bisher nicht vorgesehen. Zudem kritisierte sie, dass wichtige Details wie Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erst im Nachgang per Rechtsverordnung geregelt werden sollen. Dies seien laut BStBK jedoch wesentliche Leitplanken. Der Bundesrat verabschiedete das Gesetz am 25. Juni 2021.

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