§ 86 Steuer­beratungs­gesetz

(1) Die Bundes­steuer­berater­kammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.

(2) Der Bundes­steuer­berater­kammer obliegt insbesondere:
 

  1. in Fragen, welche die Gesamtheit der Steuer­berater­kammern angehen, die Auffassung der einzelnen Kammern zu ermitteln und im Wege gemeinschaftlicher Aussprache die Auffassung der Mehrheit festzustellen;
     
  2. die Berufs­ordnung als Satzung zu erlassen und zu ändern;
     
  3. Richtlinien für die Fürsorge­einrichtungen der Steuer­berater­kammern (§ 76 Abs. 2 Nr. 6) aufzustellen;
     
  4. in allen die Gesamtheit der Steuer­berater­kammern berührenden Angelegen­heiten die Auffassung der Bundes­steuer­berater­kammer den zuständigen Gerichten und Behörden gegenüber zur Geltung zu bringen;
     
  5. die Gesamtheit der Steuer­berater­kammern gegenüber Behörden und Organisationen zu vertreten;
     
  6. Gutachten zu erstatten, die eine an der Gesetz­gebung beteiligte Behörde oder Körper­schaft des Bundes oder ein Bundes­gericht anfordert;
     
  7. die berufliche Fort­bildung in den steuer­beratenden Berufen zu fördern; sie kann den Berufs­angehörigen unverbindliche Fort­bildungs­empfehlungen erteilen;
     
  8. das Verzeichnis nach § 3b zu führen;
     
  9. das Verzeichnis nach § 86b zu führen;
     
  10. die Einrichtung und der Betrieb einer Datenbank zur Verwaltung von Vollmachts­daten im Sinne des § 80a der Abgaben­ordnung und deren Übermittlung an die Landes­finanz­behörden.

(3) Die Satzung im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 und deren Änderung wird durch die Satzungs­versammlung als Organ der Bundes­steuer­berater­kammer beschlossen. Sie ist an das Bundes­ministerium der Finanzen zu übermitteln. Soweit nicht das Bundes­ministerium der Finanzen die Satzung und deren Änderung im Ganzen oder in Teilen binnen drei Monaten nach Übermittlung aufhebt, ist sie in dem Presse­organ zu veröffentlichen, das für Verlautbarungen der Bundes­steuer­­berater­kammer bestimmt ist. Sie tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichung folgt. Stellt sich nach Inkraft­treten der Satzung heraus, dass sie ganz oder in Teilen höher­rangigem Recht widerspricht, kann das Bundes­­ministerium der Finanzen die Satzung insoweit aufheben.

(4) Die Satzung kann zur Ausführung der gesetzlichen Vorschriften nähere Regelungen enthalten, insbesondere hinsichtlich:
 

  1. der unabhängigen, eigen­verantwortlichen und gewissen­haften Berufs­­ausübung;
     
  2. der Verschwiegen­heitspflicht;
     
  3. der zulässigen und der berufs­widrigen Werbung;
     
  4. des Verbotes der Mitwirkung bei unbefugter Hilfel­eistung in Steuer­sachen;
     
  5. des berufs­mäßigen Verhaltens gegenüber Mandanten, Kollegen, Gerichten, Behörden und Steuer­berater­kammern sowie gegenüber Personen, Gesellschaften und Einrichtungen im Sinne der §§ 4 und 6;
     
  6. der verein­baren und nicht­vereinbaren Tätig­keiten;
     
  7. der Berufs­haftpflicht­versicherung sowie der Haftungs­ausschlüsse und Haftungs­beschränkungen;
     
  8. der besonderen Pflichten gegenüber Auftrag­gebern, insbesondere in Zusammen­hang mit dem Umgang mit fremden Vermögens­werten;
     
  9. der Vereinbarung, Berechnung, Sicherung und Beitreibung von Gebühren und Auslagen;
     
  10. der Pflichten in Prozeß­kostenhilfe­sachen;
     
  11. der Voraus­setzung des Führens von Bezeichnungen, die auf besondere Kenntnis bestimmter Steuer­rechts­gebiete hinweisen;
     
  12. der Gründung von beruflichen Nieder­lassungen und weiteren Beratungs­stellen;
     
  13. dem Verhalten bei grenz­überschreitender Tätig­keit;
     
  14. der besonderen Pflichten bei der gemeinsamen Ausübung der Berufs­tätigkeit nach § 56;
     
  15. der besonderen Pflichten bei der Errichtung, Ausgestaltung und Tätigkeit von Steuer­beratungs­gesellschaften;
     
  16. der Abwicklung und der Über­tragung der Praxis;
     
  17. der Ausbildung von Steuer­fachgehilfen.