Der Steuer­berater

Als Angehörige der Freien Berufe erbringen Steuerberater qualifizierte Leistungen wie die
 

  • Beratung und Vertretung ihrer Mandanten in Steuersachen,
  • Bearbeitung von Steuerangelegenheiten und Hilfeleistung bei der Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Mandanten,
  • Hilfeleistung bei der Erfüllung der Buchführungspflichten des Mandanten,
  • Aufstellung von Bilanzen,
  • steuerrechtliche Beurteilung von Bilanzen,
  • Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldangelegenheiten.


Zudem bieten Steuerberater – abhängig vom jeweiligen Kanzleiportfolio – ihren Mandanten auch eine Reihe weiterer Beratungsleistungen auf dem Gebiet der sogenannten vereinbaren Tätigkeiten an.

Steuerberater haben bei ihrer Berufsausübung die gesetz­lichen Regelungen des Berufsrechts der Steuerberater zu beachten. Durch das Steuerberatungsgesetz, die Berufsordnung der Steuerberater und die Fachberater­ordnung sowie die Steuerberatervergütungsverordnung, aber auch durch die staatliche Steuerberaterprüfung werden die hohe Qualität und Sicherheit ihrer beratenden Tätigkeit im Interesse der Mandanten gewährleistet.

Als Steuer­berater kann tätig werden, wer nach einer erfolg­reich abgelegten Steuer­berater­prüfung (oder aber einer erfolg­reichen Eignungs­prüfung) von den Steuer­berater­kammern zum Steuer­berater bestellt worden ist.

Zur bundesweit einheitlichen Steuer­berater­prüfung wird zugelassen, wer die im Steuerberatungsgesetz enthaltenen Voraus­setzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllt. Verbindliche Aus­künfte zu den Zulassungs­voraus­setzungen und zur Durch­führung der Steuer­berater­prüfung erteilen nur die Steuer­berater­kammern. Die Kontakt­daten der Steuer­berater­kammer finden Sie hier: Steuer­berater­kammern.

Weitere Informationen rund um den Beruf des Steuer­beraters finden sich auch in der Broschüre „Werden Sie Steuer­berater“.

Bestellung zum Steuer­berater

Nach erfolgter Prüfung bedarf es noch eines weiteren Bestellungs­verfahrens. Ist der Bewerber persönlich geeignet und liegen keine sonstigen, gegen eine Bestellung sprechenden Gründe vor, erfolgt die Bestellung durch die Steuer­berater­kammer durch Aushändigung einer Urkunde (§§ 40, 41 StBerG).

Ein Antrag auf Bestellung (Vordruck) ist an die örtlich zuständige Steuer­berater­kammer zu richten.

Die örtliche Zuständigkeit der bestellenden Steuer­berater­kammer richtet sich nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung.

Eignungs­prüfung

Staats­angehörige eines anderen Mitglied­staats der Europäischen Union (EU) als Deutschland, eines Vertrags­staats des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts­raum (EWR) oder der Schweiz haben die Möglich­keit eine verkürzte Steuer­berater­prüfung (sog. Eignungs­prüfung) abzu­legen.

Bei der Eignungs­prüfung werden nicht alle Prüfungs­gebiete der schriftlichen Steuer­beraterprüfung geprüft werden. Die Klausur aus den Gebieten Buch­führung und Bilanz­wesen entfällt. Voraus­setzung dafür ist, dass ein Diplom vorliegt, das zur selbständigen Hilfe in Steuer­sachen im Mitglied­staat oder Vertragsstaat berechtigt. Gleiches gilt, wenn der Zugang zum Beruf des Steuerberaters im Mitgliedstaat oder Vertragsstaat nicht reglementiert ist. Anderenfalls muss die Steuerberater­prüfung in der Bundes­republik Deutschland abgelegt werden. Dabei sind auch von Staats­angehörigen der EU/des EWR/der Schweiz die Zulassungs­voraussetzungen gemäß § 36 StBerG zu erfüllen.

Mit der Eignungs­prüfung wird die Befähigung nachgewiesen, den Beruf eines Steuer­beraters auch in der Bundesrepublik Deutschland ordnungs­gemäß auszuüben.

Zulassung zur Eignungsprüfung

Weitere Informationen zur Erfüllung einzelner Zulassungs­voraussetzungen sowie zur Durchführung der Eignungs­prüfung erteilen die Steuerberater­kammern.

Eignungsprüfung

Die Eignungs­prüfung setzt sich aus einem schriftlichen Teil mit höchstens zwei Klausur­arbeiten und einer mündlichen Prüfung zusammen. Im Unterschied zur „normalen“ Steuer­berater­prüfung handelt es sich bei der Eignungs­prüfung jedoch um eine verkürzte Prüfung, da nicht alle Prüfungs­gebiete der schriftlichen Steuer­­berater­prüfung geprüft werden. Die Klausur aus den Gebieten Buch­führung und Bilanz­wesen entfällt. Im Einzelnen sind die Prüfungs­gebiete der schriftlichen Eignungs­prüfung:
 

  • Steuerliches Verfahrensrecht sowie Steuerstraf- und Steuerordnungs­­widrigkeitenrecht
  • Steuern vom Einkommen und Ertrag
  • Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer und Grundsteuer
  • Verbrauch- und Verkehr­steuern, Grundzüge des Zollrechtes


Darüber hinaus können sich die Aufsichts­arbeiten auch auf andere Prüfungs­­gebiete erstrecken. Gegen­stand der münd­lichen Prüfung sind dagegen grund­­sätzlich alle Prüfungs­gebiete der Steuer­berater­prüfung.

Soweit der Bewerber jedoch nachweist, dass im Rahmen seiner bisherigen Ausbildung oder Berufs­tätigkeit ein wesentlicher Teil der bereits genannten Kennt­nisse erlangt wurde, dann entfällt die Prüfung in dem betreffenden Prüfungs­gebiet.

Nach bestandener Eignungs­prüfung erfolgt die Bestellung zum Steuer­berater durch die zuständige Steuer­berater­kammer verbunden mit allen Rechten und Pflichten.

Weitere Informationen zur Erfüllung einzelner Zulassungs­voraus­setzungen sowie zur Durch­führung der Eignungs­prüfung erteilen die Steuer­berater­kammern.

Praktikanten-Paket

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Schauen Sie sich unser Praktikanten-Paket an und nutzen Sie es als Unter­stützung bei der Betreuung Ihrer Praktikanten.

Neben organisatorischen Hilfestellungen enthält das Praktikanten-Paket eine Aufgaben- und Fallsammlung. Diese Unterlagen unterstützen Sie dabei, wenn es darum geht, Ihre Praktikanten mit praxisnahen Aufgaben zu beschäftigen, ohne Einblicke in die Unterlagen Ihrer Mandanten gewähren zu müssen.

Wichtige Informationen für die Kanzlei
(PDF 164,49 KB)
 

Praktikanten-Arbeitsheft: Einkommen­steuer
(PDF 1,33 MB)
 

Praktikanten-Arbeitsheft: Rechnungs­wesen
(PDF 1,22 MB)
 

Praktikum in der Steuer­beratungs­kanzlei:
Musterfall Grünkern

(PDF 1,87 MB)
 

Praktikum in der Steuer­beratungs­kanzlei:
Praktikanten-Übungen

(PDF 3,37 MB)
 

Musterfall: Gustav Grünkern
(ZIP 1,28 MB)