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* für Steuerberaterkammern und Mitglieder von Gremien der Bundessteuerberaterkammer
Änderung des § 122a AO zum 1. Januar 2026
Mit der zum 1. Januar 2026 geltenden neuen Fassung des § 122a AO sollten künftig Steuerbescheide grundsätzlich elektronisch durch Bereitstellung zum Abruf bekanntgegeben werden und nicht wie bisher nur mit Einwilligung des Beteiligten bzw. des Steuerberaters.
Auch aufgrund des Einsatzes der BStBK hat der Finanzausschuss empfohlen, die Anwendung der Soll-Regelung in § 122a Satz 2 AO um ein Jahr auf den 1. Januar 2027 zu verschieben. Dies gibt den Steuerberatern die Möglichkeit, sich innerhalb des Jahres 2026 aktiv für oder gegen die elektronische Bescheidbekanntgabe ab dem 1. Januar 2027 zu entscheiden.
Durch die Zustimmung des Bundesrates am 19. Dezember 2025 gelangt die Änderung nun in das Gesetz. Damit erfolgt die grundsätzliche elektronische Bereitstellung von Steuerbescheiden zum Abruf erst ab dem 1. Januar 2027. Es ist aber ab 2026 möglich, einen Antrag auf dauerhafte postalische Bekanntgabe zu stellen. Dieser Antrag soll auch elektronisch in der VDB erfolgen können.
Neufassung der Vollmachtsmuster für die VDB
Das BMF hat das u.a. für die VDB zu verwendende Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen sowie das dazugehörige Merkblatt zur Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen neu gefasst. Die Neufassung entspricht dem Muster, das bereits mit BMF-Schreiben vom 27. März 2025 veröffentlicht, mit BMF-Schreiben vom 24. April 2025 aber in seiner Anwendung verschoben wurde.
Wesentliche Änderungen sind:
Nach bisherigem Muster erteilte Vollmachten bleiben gültig. Das neu gefasste Muster steht auf dieser Themenseite zum Download bereit.
Anpassung der Nutzungsverträge für die Vollmachtsdatenbank
Die BStBK passt aktuell die derzeit geltenden Nutzungsverträge für die VDB an. Eine E-Mail mit allen wichtigen Informationen sowie den angepassten Vertragsmustern wurde an sämtliche Vertragspartner am 28. Oktober 2025 versandt. Die nun vorgenommenen Anpassungen tragen den deutlich gestiegenen Anforderungen an Betrieb, Sicherheit und Weiterentwicklung Rechnung.
Rückfragen können per E-Mail unter service@bstbk-vollmachtsdatenbank.de oder telefonisch unter 0800 0112344 gestellt werden.
Um wirtschaftlich Tätige im Besteuerungsverfahren eindeutig zu identifizieren, hat das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Ende 2024 schrittweise mit der Vergabe der Wirtschaftsidentifikationsnummer (W-IdNr) begonnen. Die W-IdNr wird einmalig vergeben und bleibt auch bei einem Umzug des Sitzes innerhalb Deutschlands unverändert. Die Information über die vergebene W-IdNr erfolgt ausschließlich elektronisch. Eine postalische Zustellung erfolgt nicht. Für Unternehmen, die einen Steuerberater bevollmächtigt haben, wird das Mitteilungsschreiben zur W-IdNr direkt an diesen zugestellt.
Voraussichtlich ab September 2025 werden in Tranchen von rund 320.000 Schreiben pro Woche die weiteren Mitteilungsschreiben zur W-IdNr an das ELSTER-Postfach des bevollmächtigten Steuerberaters versandt. Die Zustellung der Mitteilungsschreiben erfolgt zwar in Tranchen, dennoch kann die Anzahl der Schreiben je nach Menge der betroffenen Mandanten sehr unterschiedlich ausfallen. Bevollmächtigte Steuerberater könnten viele Schreiben auf einmal oder auch nur wenige erhalten.
Für die Praxis bedeutet das:
Wer die Vollmachtsdatenbank der BStBK sowie DIVA Stufe II nutzt, profitiert von der digitalen Bekanntgabe weiterer Verwaltungsakte – etwa Steuerbescheiden. Das erleichtert eine zentrale, medienbruchfreie Mandantenkommunikation.
Erinnerung: Prüfen Sie regelmäßig Vollmachten/Untervollmachten auf Aktualität
Kanzleien und Kanzleiorganisationen verändern sich – die in der Vollmachtsdatenbank hinterlegten Vertretungsverhältnisse sollten dies widerspiegeln. Um sicherzustellen, dass die hinterlegten Vollmachten korrekt sind, sollte daher regelmäßig eine Überprüfung erfolgen. So sollte geprüft werden, ob die zu dem eigentlichen Bekanntgabebevollmächtigten als Berechtigte hinterlegten Personen (= sog. Untervollmacht) noch aktuell sind. Sollte dies nicht der Fall sein, ist der Service der Vollmachtsdatenbank zu kontaktieren. Nutzen Sie dafür folgende Kontaktmöglichkeiten: service@bstbk-vollmachtsdatenbank.de. Falls Sie nach Überprüfung festgestellt haben, dass die in der Vollmachtsdatenbank hinterlegten Informationen korrekt sind, ist nichts weiter zu veranlassen.
Seit dem 9. Januar 2025 steht für die Vollmachtsdatenbank neben der bisherigen Smartcard oder dem Kammermitgliedsausweis die Steuerberaterplattform als zusätzliche Anmeldemöglichkeit zur Verfügung. Mit dieser Erweiterung wird den Berufsträgern eine modernere und flexiblere Option zur Verfügung gestellt, ohne dass bestehende Anmeldemethoden entfallen. Beide Anmeldemethoden können parallel genutzt werden, sodass keine Umstellungen für bestehende Nutzer erforderlich sind. Dies betrifft auch die ggf. eingesetzte Kanzleisoftware, die zukünftig ebenso zwei parallele Schnittstellenimplementierungen hinsichtlich der Anmeldeverfahren verwenden kann.
Aufruf der Vollmachtsdatenbank mit dem Microsoft Edge (aktuelle Version)
Microsoft hat am 02.09.21 die aktuelle Version des Microsoft Edge freigegeben. Wenn Sie mit diesem Browser versuchen die Vollmachtsdatenbank zu starten, können Sie das Fenster Zertifikat für Authentifizierung auswählen nicht mehr einfach mit OK verlassen. Das Zertifikat muss aktiv per Mausklick ausgewählt werden, bevor das Fenster mit OK bestätigt wird.

Eine Anleitung wie die Abfrage unterdrückt werden kann, finden Sie hier.
Allgemeines zur VDB
Die Vollmachtsdatenbank in Steuersachen wird von der Bundessteuerberaterkammer im gesetzlichen Auftrag betrieben. Berufsträger können sich über ihre zuständige Steuerberaterkammer für die Vollmachtsdatenbank registrieren. Es muss ein Nutzervertrag zwischen dem Berufsträger und der Bundessteuerberaterkammer geschlossen werden.
In der Vollmachtsdatenbank in Steuersachen besteht die Möglichkeit, die elektronische Bescheidbekanntgabe nach DIVA II zu aktivieren.
Bitte beachten Sie dabei Folgendes:
Weitere Informationen wie Sie die elektronische Bescheidbekanntgabe aktivieren, finden Sie hier.
Bitte beachten Sie: Ab dem 1.1.2026 gilt eine neue Fassung des § 122a AO. Diese sieht grundsätzlich die Elektronische Bescheidbekanntgabe vor, wenn nicht ein entsprechender Antrag auf postalische Bekanntgabe gestellt wurde.
Sie erreichen unsere Servicemitarbeiter von Montag bis Freitag von 7.45 bis 18.00 Uhr.
Am 24. und 31.12. sowie an bundeseinheitlichen Feiertagen ist unser Service-Center geschlossen.
An regionalen Feiertagen (Heilige Drei Könige, Fronleichnam und Allerheiligen) steht der Service für Sie mit einem Notdienst zur Verfügung.
Bitte nutzen Sie die kostenlosen Informationen über das Hilfe-Center.
Den kostenpflichtigen Service zur Vollmachtsdatenbank erreichen Sie unter:
Telefonnummer: +49 800 0112344
E-Mail: service@bstbk-vollmachtsdatenbank.de
Bitte halten Sie bei Anfragen im kostenpflichtigen Service Ihre Teilnehmernummer sowie die tagesaktuelle Service-TAN bereit. Beides finden Sie direkt in der Vollmachtsdatenbank unter dem Menüpunkt Hilfe.
Erweiterung des Serviceangebots ab 01.01.2026
Ab dem 01.01.2026 stehen Ihnen zusätzliche Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung, um Ihre Anliegen noch schneller und gezielter klären zu können.
1. Terminservice
Für den telefonischen Support steht Ihnen neben der Hotline auch der Terminservice zur Verfügung. Über diesen können Sie feste Termine buchen, zu denen Sie kontaktiert werden.
Den Termin können Sie unter folgendem Link buchen: https://www.terminland.de/vollmachtsdatenbank-bstbk
2. Eilservice
Bei dringenden Fragen erhalten Sie eine bevorzugte Bearbeitung. Senden Sie dazu Ihre Anfrage an: eilservice@bstbk-vollmachtsdatenbank.de
Sie werden innerhalb der nächsten 2 Stunden kontaktiert.
3. Notfallservice
Der Notfallservice wird für besonders dringende Anfragen angeboten und steht Ihnen an den Servicetagen von 18:00 – 20:00 Uhr zur Verfügung. Beachten Sie, dass dieser Service als Auftragsservice abgerechnet wird.
Eine Beschreibung der neuen Servicemöglichkeiten, die Servicezeiten sowie deren Bepreisung finden Sie in der Leistungsbeschreibung Service.
Sie haben Fragen zur Registrierung, SmartCards, Datenabruf und weiteren Themen:
Hier finden Sie die richtigen Ansprechpartner: Liste Ansprechpartner
Die folgenden Dokumente sind zu beachten:
Nutzungsvertrag blanko, Vertragsbedingungen, Leistungsbeschreibung Service (ab 01.01.2026), Leistungsbeschreibung VDB
Achtung: Es handelt sich hierbei nur um Ansichtsexemplare zu Informationszwecken. Der Neuabschluss der Verträge mit der Bundessteuerberaterkammer erfolgt ausschließlich elektronisch über die VDB-Anwendung. Bitte keine unterzeichneten Verträge per Briefpost oder E-Mail an die Bundessteuerberaterkammer übersenden!
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