Steuer­berater­­prüf­ung

Die Steuer­berater­prüfung ist eine Staats­prüfung und ist von allen Bewerbern, Akademiker oder Praktiker, in gleicher Weise abzulegen. Während die Steuer­berater­kammern die organi­satorische Durchführung der Prüfung verant­worten, werden die Prüfungs­leistungen von staatlichen Prüfungs­ausschüssen bewertet. Üblicher­weise bereiten sich die Prüfungs­teil­nehmer durch Teil­nahme an speziellen Vorbereitungs­kursen – parallel zur berufs­praktischen Tätigkeit – auf die Steuer­berater­prüfung vor. Dauer und Kosten sind abhängig vom jeweiligen Kurs­anbieter.
 

Zulassung

Die Steuer­berater­kammern sind für die Zulassung, aber auch für die weitere organi­satorische Durch­führung der Steuer­berater­prüfung zuständig.
Für die Prüfung ist die Steuer­berater­kammer zuständig, in deren Bereich der Bewerber zum Zeitpunkt der Antrag­stellung vorwiegend beruflich tätig ist oder, sofern der Bewerber keine Tätigkeit ausübt, er seinen Wohnsitz hat. Bei mehreren Wohnsitzen ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich der Bewerber vorwiegend aufhält.

Die zuständige Steuer­berater­kammer erteilt auf Antrag auch verbindliche Auskünfte über die Erfüllung einzelner Voraus­setzungen für die Zulassung zur Prüfung.

Prüfungs­gebiete

Die Prüfung setzt sich aus einem schriftlichen Teil mit drei Klausur­arbeiten aus den Bereichen:
 

  • Verfahrens­recht und andere Steuer­rechts­gebiete
  • Ertrags­steuer­recht
  • Buch­führung und Bilanz­wesen
     

und einer mündlichen Prüfung zusammen. Dabei soll für den mündlichen Teil die auf jeden Bewerber entfallende Prüfungs­zeit von 90 Minuten nicht überschritten werden.

Im Einzelnen sind die Prüfungs­gebiete der Steuer­berater­prüfung:
 

  • Steuerliches Verfahrens­recht sowie Steuer­straf- und Steuer­ordnungs­widrigkeiten­recht
  • Steuern vom Einkommen und Ertrag
  • Bewertungs­recht, Erbschaft­steuer und Grund­steuer
  • Verbrauch- und Verkehr­steuern, Grund­züge des Zoll­rechts
  • Handels­recht sowie Grund­züge des Bürgerlichen Rechts, des Gesellschafts­rechts, des Insolvenz­rechts und des Rechts der Europäischen Gemeinschaft
  • Betriebs­wirtschaft und Rechnungs­wesen
  • Volks­wirtschaft
  • Berufs­recht


Nicht erforderlich ist, dass sämtliche genannten Gebiete Gegenstand der Prüfung sind.
Die Prüfung kann gemäß § 35 Abs. 4 StBerG zweimal wiederholt werden.

Prüfungs­gebühren

Sofern in der Gebühren­ordnung der Steuer­berater­kammern keine – der Höhe nach – anderen Beträge festgelegt werden, hat der Bewerber für die Bearbeitung des Antrags:
 

  • auf Zulassung zur Prüfung,
  • auf Befreiung von der Prüfung oder
  • auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraus­setzungen für die Zulassung zur Prüfung bzw. über die Befreiung von der Prüfung


eine Gebühr von zweihundert Euro an die zuständige Steuer­berater­kammer zu zahlen (§ 39 Abs. 1 StBerG).

Sofern in der Gebühren­ordnung der Steuer­berater­kammern keine – der Höhe nach – anderen Beträge festgelegt werden, hat der Bewerber für die Prüfung eine Gebühr von eintausend Euro an die zuständige Steuer­berater­kammer zu zahlen.