Steuer­­berater­­vergütungs­­verordnung

Anwendungsbereich der StBVV

Die Vergütung von Steuer­beratern, Steuer­bevollmächtigten und steuer­beratenden Berufsausübungs­gesellschaften (im Folgenden nur „Steuer­berater“) für steuer­beratende Leistungen, die soge­nannten Vorbehalts­aufgaben, ist in der gesetz­lichen Steuerberater­vergütungs­verordnung (StBVV) festgelegt. Für die Anwend­ung der StBVV ist zu be­achten, dass sie für Tätig­keiten im Inland und für Steuer­berater mit Sitz im Inland gilt. Ausge­nommen aus dem Anwendungs­bereich der StBVV sind die Ab­rechnung der Leist­ungen des Steuer­beraters auf dem Gebiet der soge­nannten vereinbaren Tätig­keiten. Diese Tätigkeiten werden, sofern vor­handen, nach den ein­schlägigen Spezial­vorschriften (bspw. §§ 4, 5 VBVG bei der Tätig­keit als Betreuer oder §§ 63, 64 InsO bei der Tätig­keit als Insolvenz­verwalter) abgerechnet. Anderenfalls rechnet der Steuer­berater nach den allge­meinen Regel­ungen des BGB die übliche Vergütung ab (§§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB). 

Von der StBVV kann der Steuer­berater mittels Vergütungs­vereinbarung in Textform mit seinen Mandanten abweichen. Verein­bart werden können sowohl eine höhere als auch eine niedrigere Ver­gütung. Erfüllt werden müssen aber be­stimmte formale und inhaltliche Voraus­setzungen (§ 4 StBVV). Steuer­berater müssen ihre Mandanten auf diese Möglich­keiten hinweisen.

Die Berechnung der Ver­gütung nach der StBVV

Die StBVV enthält für die jeweiligen Tätigkeiten des Steuer­beraters einzelne Gebühren­tatbestände. In ihnen ist fest­gelegt, ob der Steuer­berater Wert­gebühren, Betrags­rahmen­gebühren oder Zeit­gebühren seiner Abrechnung zu Grunde legen muss. Damit ein Mandant die Honorar­rechnung seines Steuer­beraters einfach nach­vollziehen kann, gibt die StBVV in § 9 Abs. 2 dem Steuer­berater einige formelle Besonder­heiten auf. Er muss in seiner Ab­rechnung folgende Punkte angeben:

•    die Beträge der einzelnen Ge­bühren und Auslagen,

•    die Vor­schüsse,

•    eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebühren­tatbestands,

•    die Be­zeichnung der Auslagen,

•    die angewandten Vor­schriften der StBVV und

•    bei Wert­gebühren auch den Gegen­stands­wert. 

Wertgebühr

Die meisten Gebühren­tatbestände der StBVV wie zum Beispiel die Erstellung der Buch­führung (§ 33 StBVV), die Aufstellung des Jahres­abschlusses (§ 35 Abs. 1 Nr. 1a StBVV) oder auch das Anfertigen einer Steuer­erklärung (§ 24 Abs. 1 StBVV) gehen grund­sätzlich von Wert­gebühren (§ 10 StBVV) aus. Die Wert­gebühr wird nach dem Wert berechnet, den der Gegen­stand der beruf­lichen Tätig­keit hat – der soge­nannte Gegen­standswert –, und bestimmt sich nach den Gebühren­tabellen A bis D der StBVV und dem anzu­wendenden Zehntel­satz. Die konkrete Höhe einer Gebühr ergibt sich somit aus dem Gegen­standswert der Tätigkeit des Steuer­beraters, der Anwendung eines Zehntel­satzes für diese Tätigkeit und der ent­sprechenden Gebühren­tabelle der StBVV. 

Beispiele für Wert­gebühren:

•    Für die Anfertigung einer Einkommen­steuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte erhält der Steuer­berater 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A. Die Mittel­gebühr liegt somit bei 3,5/10. Gegen­standswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 8.000 Euro (siehe dazu § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBVV).

•    Die Monats­gebühr für die Buch­führung ein­schließlich des Kontierens der Belege beträgt 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C. Die Mittel­gebühr liegt bei 7/10. Der Gegen­standswert ist der höchste Betrag, der sich je nach Gewinn­ermittlungsart aus dem Jahres­umsatz oder der Summe des Aufwandes oder der Summe der Betriebs­einnahmen oder Summe der Betriebs­ausgaben und bei den Überschuss­einkünften aus der Summe der Ein­nahmen oder der Summe der Werbungs­kosten ergibt (siehe dazu § 33 Abs. 1 und 6 StBVV). 

•    Für die Ermittlung des Über­schusses der Betriebs­einnahmen über die Betriebs­ausgaben erhält der Steuer­berater 5/10 bis 30/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B. Die Mittel­gebühr liegt bei 17,5/10. Gegen­standswert ist der jeweils höhere Betrag der Summe der Betriebs­einnahmen oder der Summe der Betriebs­ausgaben, jedoch mindestens 17.500 Euro (siehe dazu § 25 Abs. 1 StBVV). 

•    Für die Aufstellung eines Jahres­abschlusses (Bilanz und GUV) beträgt die Gebühr 10/10 bis 40/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B. Die Mittel­gebühr liegt bei 25/10. Gegen­standswert ist das Mittel zwischen der berichtigten Bilanz­summe und der betrieblichen Jahres­leistung (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StBVV). 

Bei der Festlegung des Zehntel­satzes ist der Steuer­berater an den in der StBVV vorge­gebenen Rahmen gebunden. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt der Steuer­berater die Gebühr unter Berück­sichtigung aller Umstände. Kalkuliert werden ins­besondere die Bedeutung der Ange­legenheit sowie die Einkommens- und Vermögens­verhältnisse des Auftrag­gebers, der Umfang und der Schwierig-keits­grad der im konkreten Fall vom Steuer­berater erbrachten Leistungen nach billigem Ermessen. Darüber hinaus kann ein besonderes Haftungs­risiko berück­sichtigt werden (§ 11 StBVV). 

Anstelle der Einzel­abrechnung sieht die StBVV auch die Möglich­keit vor, im Wege der Vergütungs­vereinbarung eine Pauschal­vergütung zu vereinbaren (§ 4 StBVV).

Betrags­rahmen­gebühr

Bei den Betrags­rahmen­gebühren gibt die StBVV konkrete Gebühren­rahmen vor, innerhalb derer der Steuer­berater die konkrete Gebühr im Einzelfall unter Berück­sichtigung aller Umstände bestimmt (§ 11 StBVV). Dies gilt vor allem bei der Lohn­buch­führung (§ 34 StBVV).

Beispiele für Betrags­rahmen­gebühren:

Für die erstmalige Einrichtung von Lohn­konten und die Aufnahme der Stamm­daten erhält der Steuer­berater eine Gebühr von 6 bis 19 Euro je Arbeit­nehmer (§ 34 Abs. 1 StBVV).

Für die Führung von Lohn­konten und die Anfertigung der Lohn­abrechnung erhält der Steuer­berater eine Gebühr von 6 bis 30 Euro je Arbeit­nehmer und Abrechnungs­zeitraum (§ 34 Abs. 2 StBVV). 

Zeitgebühr 

Für einzelne in der StBVV ange­führte Tätig­keiten (wie zum Beispiel die Prüfung des Steuer­bescheids, die Teil­nahme an Prüfungen) oder in Fällen, in denen keine genügen­den Anhalts­punkte für eine Schätzung des Gegen­stands­wertes vorliegen, nutzt der Steuer­berater die Zeit­gebühr (§ 13 StBVV). Sie be­rechnet sich nach dem für die Bear­beitung des Auftrages erfor­derlichen Zeit­aufwand und beträgt, sofern nicht ein höherer Betrag ge­sondert vereinbart ist, zwischen 16,50 und 41 Euro je ange­fangene Viertel­stunde. 

Neben den Gebühren für seine Tätig­keit hat der Steuer­berater zusätzlich Anspruch auf Ersatz der ihm bei der Aus­führung des Auftrages ent­stehenden Auslagen (§ 3 StBVV). So kann der Steuer­berater u.a. Folgen­des ab­rechnen:

•    für Post- und Telekommu­nikations­dienstleistungen anstelle der tatsächlich ent­standenen Kosten einen Pauschal­satz in Höhe von 20 Prozent der sich nach der StBVV er­gebenden Gebühr, in der­selben Angelegen­heit jedoch höchstens 20 Euro (§ 16 StBVV),

•    den Ersatz der Schreib­auslagen für bestimmte Abschriften und Foto­kopien (§ 17 StBVV),

•    die Erstattung der Fahrt­kosten und Über­nachtungs­kosten als Reise­kosten (§18 Abs. 1 und 2 StBVV),

•    ein Tage- und Abwesen­heits­geld bei Geschäfts­reisen (§ 18 Abs. 3 StBVV) und

•    die auf die Tätig­keit ent­fallende Umsatz­steuer (§ 15 StBVV) von derzeit 19 Prozent.
  

 


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