Verein­­bare Tätig­­keiten

In den ver­gangenen Jahren sind die An­sprüche und Be­dürfnisse der Mandanten im Bereich der so­genannten verein­baren Tätig­keiten gewachsen. Um diesem Beratungs­bedarf gerecht zu werden, gewinnen die verein­baren Tätig­keiten immer mehr an Bedeutung im Kanzlei­portfolio eines Steuer­beraters.

Was sind verein­bare Tätig­keiten? Steuer­berater können neben den typischen beruf­lichen Auf­gaben auch bestimmte weitere Tätig­keiten ausüben. Sie werden „verein­bare Tätig­keiten“ (§ 57 Abs. 3 StBerG, § 15 BOStB) genannt und können neben den Vorbehalts­aufgaben (§ 33 StBerG) ausgeübt werden. Dazu zählen zum einen die frei­beruflichen Tätig­keiten als Wirtschafts­prüfer, Rechts­anwalt oder vereidigter Buch­prüfer, zum anderen Lehr-, Vortrags- und schrift­stellerische Tätig­keiten. Aber auch die auf den nach­folgenden Seiten dar­gestellten verein­baren Tätig­keiten fallen darunter.

Die Bundes­steuer­berater­kammer stellt dem Berufs­stand allgemeine Hin­weise für die Aus­übung verein­barer Tätig­keiten sowie besondere Hin­weise für die jeweilige verein­bare Tätig­keit zur Ver­fügung.

Betriebs­wirtschaft­liche Beratung

Ein Steuer­berater nimmt bei von ihm beratenen Unter­nehmen eine Schlüssel­rolle als attraktiver Problem­löser ein. Denn unabhängig von der Größe seines Unter­nehmens sieht sich jeder Selb­ständige permanent mit Steuer­fragen konfrontiert.

Um im Wett­bewerb bestehen zu können, benötigen ins­besondere kleine und mittel­ständische Unter­nehmen zunehmend umfassende betriebs­wirtschaftliche Beratung.

Steuer­berater kennen die betriebs­wirtschaftlichen Hinter­gründe der Unter­nehmen ihrer Mandanten sehr genau und können daher fundiert in vielen Bereichen helfen. Es gilt, die richtigen unter­nehmer­ischen Ent­scheidungen vorzu­bereiten und nützliche Hinweise verschie­denster Art zu geben. Beispiels­weise kann der Steuer­berater ermitteln, ob eine Investition weiter rentabel ist oder ob eine Förderm­öglichkeit für eine Unternehmens­erweiterung besteht. Er kann bei der Personal­planung helfen oder die Unternehmens­liquidität überwachen.

Oft begleiten Steuer­berater ihre Mandanten über Jahr­zehnte und sind mit deren wirtschaft­lichen und persönlichen Belangen eng vertraut. Für den Mandanten ist das ein Service aus einer Hand. Er muss nicht noch zusätzlich einen Unter­nehmens­berater hinzuziehen. Mandanten­befragungen ergeben regel­mäßig, dass zu keinem anderen Berater ein engeres Vertrauens­verhältnis besteht als zu ihrem Steuer­berater.

Die betriebs­wirtschaft­liche Beratung ist eine verstärkt nach­gefragte verein­bare Tätig­keit, die aus dem heutigen Aufgaben­spektrum des Steuer­beraters nicht mehr weg­zu­denken ist.
 

Finanzierungs­berater

Für Laien stellt die Suche nach der für sie passenden Finan­zierung für Vor­haben verschie­denster Art oft ein großes Hindernis dar.

Hier heißt es nicht nur die Angebote unter­schiedlicher Darlehens­geber zu vergleichen, sondern auch eine für die eigenen Möglich­keiten passende Finanzierungs­art auszu­wählen.

Ein guter Ansprech­partner dafür ist der Steuer­berater. Er hilft als Finanzierungs­berater, den Finanzierungs­bedarf zu ermitteln, mittel- und langfristige Finanzierungs­konzepte zu erstellen, Fremd­kapital zu beschaffen und das Finanzierungs­controlling zu über­nehmen.

Unabhängig davon, ob eine Privat­person oder ein Unter­nehmer eine Finan­zierung zum Kauf einer Eigentums­wohnung oder eines Hauses oder eine Neu­bau­finan­zierung anstrebt, eine Immo­bilie als Kapital­anlage erwerben möchte, eine Anschluss­finanzierung benötigt oder einfach nur umschulden möchte: Im unter­nehmerischen Bereich kann ein Steuer­berater über Förder­möglich­keiten und Sub­ventionen oder auch bei der Existenz­gründung beraten. Prak­tischer Zusatz­effekt dabei ist, dass er die steuer­recht­lichen Aspekte immer genau im Blick hat.

Mandanten nutzen die verein­bare Tätig­keit der Finan­zierungs­beratung besonders häufig bei ihrem Steuer­berater.

Die Bundes­steuer­berater­kammer stellt dem Berufs­stand allge­meine Hin­weise für die Aus­übung verein­barer Tätig­keiten und besondere Hin­weise für die jeweilige verein­bare Tätig­keit zur Ver­fügung:
 

Mediator

Die Tätig­keit als Mediator ist eben­falls eine verein­bare Tätig­keit für Steuer­berater. Der Begriff "Mediator" stammt aus dem Latein­ischen und wird von „medius“ abge­leitet. Medius bedeutet: sich neutral ver­halten oder einen Mittel­weg einzu­schlagen. Der Medi­ator nimmt dem­zufolge eine Funktion als „Mittler“ (nicht Streit­schlichter) wahr.

In ähnlicher Weise können Steuer­berater auch in schieds­richter­lichen Verfahren nach den §§ 1025 ff. der Zivil­prozess­ordnung (ZPO) tätig sein. Schieds­gerichte sind auf vertrag­licher Verein­barung beruhende Privat­gerichte, denen die Ent­scheidung bei Streitig­keiten über­tragen wird, um die Anrufung der staatlichen Gerichte zu vermeiden. Aufgrund der Berufs­ordnung der Steuer­berater können diese verein­baren Tätig­keiten nur dann aus­geübt werden, wenn eine ent­sprechend fundierte und anerkannte Aus­bildung zum Mediator absolviert wurde bzw. die erforder­liche Sach­kunde vorhanden ist.

Die verein­bare Tätig­keit als Mediator erfreut sich im Berufs­stand einer stetig wachsenden Nachfrage.

Die Bundes­steuer­berater­kammer stellt dem Berufs­stand allge­meine Hin­weise für die Aus­übung verein­barer Tätig­keiten und besondere Hin­weise für die jeweilige verein­bare Tätig­keit zur Verfügung:
 

Sach­verständiger

Steuer­berater können als Sach­verständige durch ein Gericht, von Behörden oder aufgrund privat­rechtlicher Verein­barung bestellt werden. Im Regel­fall handelt es sich dabei um die Beur­teilung steuer­rechtlicher Angelegen­heiten.

Er wird zu Verfahren hinzu­gezogen, erstellt Gut­achten oder sagt zur Sache aus.

Jeder Betätigungs­bereich unterliegt bestimmten rechtlichen Voraus­setzungen, die beispielsweise in der Zivil­prozess- (ZPO), Straf­prozess- (StPO) und der Finanz­gerichts­ordnung (FGO) zu finden sind.

Eine verein­bare Tätig­keit als Sach­verständiger wird vor­nehmlich im öffentlich-rechtlichen Bereich aufgrund der hohen steuer­rechtlichen Kompetenz von Steuer­beratern wahr­genommen.

Die Bundes­steuer­berater­kammer stellt dem Berufs­stand allge­meine Hin­weise für die Aus­übung verein­barer Tätig­keiten und besondere Hin­weise für die verein­bare Tätig­keit als Sach­verständiger zur Verfügung.

Krisen- und Sanierungs­beratung

Steuer­berater können ihre in die Krise geratenen Mandanten umfassend beraten und sie dabei unterstützen, sich wieder zukunfts­fest aufzustellen.

Im Rahmen ihrer Tätigkeit als Sanierungs- und Insolvenz­berater in Krisen­situationen kann der Steuer­berater durch Prüfung der bilanziellen Situation feststellen, ob die Sanierung des Unternehmens möglich ist oder eine Unterbilanz, eine Über­schuldung oder Zahlungs­unfähigkeit vorliegt oder droht. Derartige Tätigkeiten sind nicht Bestandteil des üblichen Mandats und erfordern stets eine individuelle und passgenaue Beratung. 
 

Seit dem 1. Januar 2021 können Steuer­berater auch als gerichtlich bestellte Restrukturierungs­beauftragte oder als Sanierungs­moderatoren mit ihrer Fachk­ompetenz Unternehmen zur Seite stehen, denen die Zahlungs­unfähigkeit droht. Niemand kennt die finanzielle Situation der Mandanten besser als der Steuerberater. So können sie bspw. die Krisen­ursachen analysieren, Sofort­maßnahmen einleiten, ein tragfähiges Restrukturierungs­konzept erstellen oder die Mandanten bei Verhandlungen mit Stake­holdern begleiten. 
 

Auch im Rahmen eines Insolvenz­verfahrens ist es Steuer­beratern möglich, als Begleiter ihrer Mandanten einzelne betriebs­wirtschaftliche Aufgaben für die Insolvenz­gerichte und Insolvenz­verwalter zu übernehmen. 
 

Steuer­berater können aber auch als Sach­walter oder als Insolvenz­verwalter von den Insolvenz­gerichten auf Grundlage der Insolvenz­ordnung bestellt werden.
 

Der Sachwalter berät das insolvente Unternehmen bei der Sanierung, prüft u. a. die wirtschaftliche Lage des Schuldners und überwacht die Geschäftsführung. 
 

Als Insolvenz­verwalter entscheidet der Steuer­berater auch über Maßnahmen zur Fortführung des Unternehmens. Ist eine Sanierung und Rettung des Unternehmens nicht mehr möglich, bleibt nur die Liquidation. Als Liquidator beendet der Steuerberater die laufenden Geschäfte des Unternehmens. 
 

Steuer­berater können auch die Funktion eines Zwangs­verwalters durch Bestellung durch das Zwangs­vollstreckungs­gericht nach dem Zwangs­verwaltungs­gesetz (ZwVwG) ausüben. Dabei wird anstelle des Schuldners die Verwaltung und Nutznießung des Grund­besitzes zur Sicherung der Gläubiger­rechte wahrgenommen.
 

Die Bundes­steuer­berater­kammer stellt dem Berufs­stand allgemeine Hin­weise für die Ausübung verein­barer Tätig­keiten und besondere Hin­weise für die jeweilige verein­bare Tätig­keit zur Ver­fügung:

Nachlass­verwalter

Die Nachlass­verwaltung durch den Steuer­berater verfolgt zum einen den Zweck, die Nachlass­gläubiger zu befriedigen, und dient zum anderen dazu, die Haftung des Erben gegen­über den Nachlass­gläubigern auf den Nach­lass zu beschränken – also der Trennung des Nach­lasses von dem vorhandenen Vermögen des Erben.

Aus diesem Grund erhält nur der vom Nachlass­gericht zur Nachlass­verwaltung (§§ 1975 ff. BGB) bestellte Steuer­berater die Verfügungs­gewalt über den Nach­lass.

Die Haupt­aufgabe des Steuer­beraters als Testaments­vollstrecker ist die Aus­führung der letzt­willigen Ver­fügungen des Erb­lassers (§ 2203 BGB). Ihm obliegt es, den Nach­lass im Rahmen einer Abwicklungs- oder Auseinander­setzungs­vollstreckung bzw. Dauer­voll­streckung zu verwalten und entsprechende Ver­fügungen vorzunehmen, bis die ihm im Testa­ment auf­erlegten Auf­gaben erledigt sind.

Die Bundes­steuer­berater­kammer stellt dem Berufs­stand allge­meine Hin­weise für die Aus­übung verein­barer Tätig­keiten und besondere Hin­weise für die jeweilige verein­bare Tätig­keit zur Verfü­gung:
 

Weitere Tätig­keiten

Der Katalog der verein­baren Tätig­keiten, die durch Steuer­berater neben ihren typischen Vor­behalts­aufgaben ausgeübt werden können, ist sehr vielfältig.

Einige Tätig­keiten, wie beispiels­weise die betriebs­wirtschaftliche Beratung, werden sehr häufig durch­geführt. Hingegen wird die Prüfung von Voll­ständig­keits­erklärungen nach dem Verpackungs­gesetz nur von wenigen spezialisierten Steuer­beratern wahr­genommen. Sie vergleichen die im Kalender­jahr von Her­stellern in Verkehr gebrachten Mengen von Verkaufs­verpackungen mit den geleisteten Ab­gaben an das Duale System.

Zusätzlich zu den näher beschriebenen Tätig­keiten existieren noch folgende verein­bare Tätig­keiten, zu denen die Bundes­steuer­berater­kammer neben allge­meinen auch besondere Hin­weise für den Berufs­stand zur Verfügung stellt.